Hallo. heute Frühlingsanfang :thumbup:
Ich habe ein paar Fragen und werde diese zwischen die Zeilen stellen. vielleicht weiß ja jemand Antwort.
Zunächst aber mal zu der Vorgabe :gruebel:
Am 16.5.2013 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren ermöglicht - vorausgesetzt, die Schuldner haben mehr als ein Drittel ihrer Schulden beglichen.
Es wird ja geschrieben, dass zukünftige Verfahren statt sechs jetzt schon nach drei Jahren in der Restschuldbefreiung beendet werden könnten.
Die mir bisher Gepfändeten Beträge belaufen sich ohne Gerichtskoste über 50 %
Ich frage mich aber dann auch, ob dies auch zu einer schnelleren Verkürzung des Scors bei der Schufa führen würde von bisher neun auf sechs Jahre
Meines wissens kommt doch in einem laufenden Verfahren nach der Eröffnung zunächst einmal die Festsetzung des TH und die Abtretung aller Pfändbaren Vermögen und dannenweder je nach Fall die Monatlichen Pfändung des Einkommens wenn ein solches Vorhanden ist.
Bei mir ist dies der Fall.
Bis jetzt war es doch so, wenn alle Erforderlichen Bedingenen erfüllt waren, wird einem Schuldner bei mir war es im zweiten Jahr die RSB angekündigt und man ging in die WSP.
Nun nach neuen Recht müsste bei einer Verkürzung der Inso auf drei Jahre gleich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Abtretung und Festsetzung des Pfändbaren Betrags aus Gehalts wenn ersichtlich ist, dass Ziel von 35 % der Schuldenlast tilgen zu können, die RSB und damit die WSB nicht erst wie bisher wie bei mir nach zwei Jahren, sondern schon Unmittelbar nach Eröffnung beginnen.
Das neue Gesetz sieht vor, dass mindestens 35 Prozent der Schulden sowie die Verfahrenskosten bezahlt sein müssen, um die schnellere Restschuldbefreiung zu erlangen. Können nur die Verfahrenkosten beglichen werden, so kann die Restschuldbefreiung nach fünf, statt bisher sechs Jahren erreicht werden. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf eine Quote von 25 Prozent vor, aber die Mehrheit der Parlamentarier konnte sich diesem Vorschlag nicht anschließen.
Nun bin ich ja schon im Verfahren seit 2010 drin und in der WSP Diese 35 % habe ich bezogen auf meine Gesamtschuld schon längst überschritten.
Die Änderungen treten am 1.7.2014 in Kraft. Um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufende Verfahren schneller beendigen zu können, kann für diese Verfahren das Insolvenzplanverfahren rückwirkend für anwendbar erklärt werden.
Verstehe ich das Richtig, dass ich die Möglichkeit hätte mein bereits laufendes Insolvenzplanverfahren auch für mich schneller beendigen könnte da ich ja bereits dioese 35 % in den jetzt im Juli beginnenden vierten Jahr ganz abzuschließen.
Es wird wohl derzeit noch nichts bekannt sein, ob Schuldner dafür dann einen Antrag ans Amtsgericht stellen müssen oder auch in diesen Fall wohl lange warten müssen bis TH und Amtsgericht irgendwann mal die Akte bearbeiten.
Sowas kann sich ja eine lange Zeit hinziehen.
Zusätzlich legt das neue Gesetz auch fest, dass Gläubiger zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag stellen können. Weiter wird dem Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren das Anfechtungsrecht übertragen. Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften werden mit dem Gesetz vor dem Verlust ihrer Wohnung wegen Kündigung der Genossenschaftsanteile geschützt.
Im Jahr 2012 meldeten knapp 130 000 Deutsche eine Privatinsolvenz an.