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Autor Thema: P-Konto bei der Commerzbank  (Gelesen 4805 mal)

Oberindianer

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P-Konto bei der Commerzbank
« am: 04. August 2011, 19:58:28 »

Hallo zusammen,

ich wende mich mit meinem ersten Post mal an alle:

Ich bin seit einigen Jahren ein - guter - Kunde bei der Commerzbank - und das ist bitte wörtlich zu nehmen :-)

Jetzt hat mir das Finanzamt mein als auch das Konto meiner Frau zugemacht. (Sachverhalt regelt unser Anwalt - das dauert länger)

Auf Anraten unseres Anwalts haben wir jeder ein P-Konto beantragt.
Von der Beantragung bis zur Freischaltung des P-Kontos vergingen bei mir 6 und bei meiner Frau sogar 8 Werktage !!!

Bei mir geht monatlich mein Gehalt ein - bei meiner Frau "nur" Pflegegeld und Kindergeld für ihren Sohn und unsere beiden Pflegekinder ein.

Die Commerzbank hat es bis dato nicht geschafft, unsere Freibeträge als Eheleute und jeweils ein Kind aus erster Ehe richtig in das P-Konto einzupflegen.

Ferner haben wir die Bescheinigungen über die Pflegekindaufnahme als auch die Pflegegeldbescheide eingereicht.

Jetzt verlangt die Commerzbank noch eine Bescheinigung gemäß §850k ZPO ... völlig unverständlich!
Angeblich seien die eingereichten Unterlagen zu alt... obwohl am ersten grade die Pflegegelder eingingen.

Muß ich diese Bescheinigung noch anfordern?
Uns wäre lieber, das Jugendamt erhält nicht unbedingt Kenntnis.....

Frage zu meinem Gehalt:

Der Belegtext besagt "Gehalt Juli 2011" - mit einem netto von sagen wir 2000,-- € (flexibel aufgrund Provisionen)
Muß ich jeden Monat meine Gehaltsabrechnung bei der Bank einreichen?

Wäre toll, wenn mir da mal bitte jemand einen Tipp geben könnte.

Viele Grüße

Oberindianer
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Feuerwald

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Re: P-Konto bei der Commerzbank
« Antwort #1 am: 04. August 2011, 21:06:10 »

Die Commerzbank hat es bis dato nicht geschafft, unsere Freibeträge als Eheleute und jeweils ein Kind aus erster Ehe richtig in das P-Konto einzupflegen.

- es bedarf einer Bescheinigung nach § 850k Abs 5 ZPO. Erst dann kann die Bank die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigen. 



Ferner haben wir die Bescheinigungen über die Pflegekindaufnahme als auch die Pflegegeldbescheide eingereicht.

- Das ist für ein P-Konto nicht relevant. Ohne P-Konto hätte bei dem Konto Ihrer Frau eine sofortige und gänzliche Auszahlung der Sozialleistungen erfolgen Können (§ 55 SGB I)


Jetzt verlangt die Commerzbank noch eine Bescheinigung gemäß §850k ZPO ... völlig unverständlich!

- Leider erforderlich.


850k ZPO ... (5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Beschei nigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine Hinterlegung.
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Oberindianer

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Re: P-Konto bei der Commerzbank
« Antwort #2 am: 04. August 2011, 21:13:04 »

Die Commerzbank hat es bis dato nicht geschafft, unsere Freibeträge als Eheleute und jeweils ein Kind aus erster Ehe richtig in das P-Konto einzupflegen.

- es bedarf einer Bescheinigung nach § 850k Abs 5 ZPO. Erst dann kann die Bank die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigen.  


Und warum mußte ich dann Geburts- und Heiratsurkunde vorlegen ?


Ferner haben wir die Bescheinigungen über die Pflegekindaufnahme als auch die Pflegegeldbescheide eingereicht.

- Das ist für ein P-Konto nicht relevant. Ohne P-Konto hätte bei dem Konto Ihrer Frau eine sofortige und gänzliche Auszahlung der Sozialleistungen erfolgen Können (§ 55 SGB I)


och.....
Wie das?
Wie soll das vorher gehen... ???

AUSSERDEM haben wir die Bescheinigungen über die Pflegekindaufnahme als auch das Pflegegeld eingereicht... allerdings die Originale vom Amt und nicht den Muster-Bogen wie er im Netz zu finden ist....
« Letzte Änderung: 04. August 2011, 21:21:53 von Oberindianer »
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Feuerwald

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Re: P-Konto bei der Commerzbank
« Antwort #3 am: 04. August 2011, 21:23:53 »

Zudem …
Wenn Sie netto über dem Sockelbetrag (Grundfreibetrag) gem. § 850c Abs. 1 ZPO verdienen, sollte beim Amtsgericht oder ggf. auch beim Finanzamt (als Vollstreckungsstelle) – ist teils strittig wer zuständig ist -  ein Antrag gem. 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden.

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Feuerwald

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Re: P-Konto bei der Commerzbank
« Antwort #4 am: 04. August 2011, 21:32:33 »

Und dann sollte man noch einen 835 Abs. 3 ZOP Antrag stellen, um im Folgemonat genügend Frist zu haben, den § 850k Abs. 4 ZPO Antrag ändern zu lassen, da das Nettoeinkommen ja schwankend ist.


835 ZPO ... (3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

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Oberindianer

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Re: P-Konto bei der Commerzbank
« Antwort #5 am: 04. August 2011, 21:51:51 »

Also heißt es jetzt für uns zur Vollstreckungsstelle des Finanzamtes... ???
Oder zur Familienkasse ???
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Feuerwald

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Re: P-Konto bei der Commerzbank
« Antwort #6 am: 04. August 2011, 22:01:35 »

entweder das Amtsgericht ist willig und bereit über einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO zu entscheiden oder aber es ist das Finanzamt zuständig:

§ 319 AO - Unpfändbarkeit von Forderungen.

Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.


Die Bescheiniung nach § 850 Abs. 5 ZPO kann - soweit es Ihr Konto betrifft - der Arbeitgeber vornehmen.

Für das Konto Ihre Frau könnte bspw. eine 305er Schuldnerberatung diese bescheinigung ausstellen, soweit der Sockelbetrag nicht überschritten wird. 

Bei Ihnen erscheint ein § 850k Abs. 4 ZPO Antrag erforderlich. Siehe oben.

Ob das Finanzamt auch einen 835 ZPO Abs. 3 ZPO beschluss erlassen kann, erschließt sich mir nicht.




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