"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: P-Konto Freibetrag erhöhen  (Gelesen 3170 mal)

geschieden1907

  • Gast
P-Konto Freibetrag erhöhen
« am: 19. Dezember 2012, 07:07:23 »

Folgende Situation.
Mein Fall ist schon seit geraumer Zeit (Juli 2012) bei der Schuldnerberatung in Arbeit. Durch eine Scheidung habe ich im Grunde alles verloren (Haus und ....viel Geld), was mich am Ende dazu führte, dass ich mit den noch offenen Forderungen zur Schuldnerberatung ging und den Weg des Insolvenzverfahrens nahm.
Bisher wurde auch schon ein Vergleich mit den Gläubigern versucht, da zwei von den 8 Gläubigern leider einen Vergleich ablehnten, wird nun der Antrag auf Privatinsolvenz gestellt.
Alles soweit schön und gut. Nur habe ich nun folgende, blöde Situation.
Da ich nicht schlecht verdiene, ist auch noch viel zu pfänden.
Ich habe seit ca. Juni 2012 ein P-Konto, was aber bisher noch "ungenutzt" war. Nun aber beginnen die ersten Banken anscheinend noch kurz vor dem Insolverfahren zu pfänden. Ich habe gestern meinen ersten PfüB zugestellt bekommen.

Meine Frage ist aber nun: wie kann ich den Freibetrag noch weiter erhöhen lassen ?.
Mein Problem ist folgendes. Ich bin zwar wieder verheiratet und demnach unterhaltspflichtig für 1 Person (derzeit, da wir in 2013 ein Kind erwarten), nur habe ich die Angst und Befürchtung, dass ein oder mehrere Gläubiger gleich an beiden Stellen pfänden wollen, also direkt beim Arbeitgeber und zusätzlich noch über das P-Konto.
Da laut Pfändungstabelle derzeit "nur" 491 Euro gepfändet werden darf (da ich wie erwähnt eine unterhaltspflichtige Person habe und ebenso für meine Frau und mich die private Krankenkasse zahle), möchte ich es vermeiden, dass folgende Sache entsteht. Wenn als Beispiel nun der / die Gläubiger den PfüB vom Amtsgericht haben beim Arbeitgeber zu pfänden und/oder ggf. das Konto, darf ja nicht mehr als die oben genannten 491 Euro gepfändet werden. Soweit die Theorie.
Der Freibetrag auf meinem Konto ist aber derzeit mit 1416 Euro eingetragen. Geht nun aber mein Arbeitgeber hin und überweist laut dem PfÜb dem Gläubiger die 491 Euro und mir den Rest vom Gehalt auf mein Konto, sind ja nur 1416 Euro geschützt. Geht aber der Gläubiger nun noch mal hin und pfändet ebenso vom Konto, wäre nicht mal mehr genug Geld für die oben erwähnte Krankenversicherung und Miete usw.. übrig.
Wie kann ich also z.B. beim Amtsgericht den Freibetrag soweit erhöhen, dass ich mir keine Kopfschmerzen machen muss und demnach nach Pfändung beim Arbeitgeber auch Schluss ist ?.
Ich spreche hier also von einer Erhöhung von ca. 1400 Euro auf demnach einen Freibetrag von ca. 2800 Euro. Dieser setzt sich also wie folgt zusammen: Einkommen (gesetzliches netto) ca. 3300 Euro. Davon werden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 890 Euro (Krankenversicherung für meine Frau und mich abgezogen), bleiben also als Berechnung für Pfändungstabelle 2410 Euro übrig. Hieraus ergibt sich also der Pfändbetrag von 491 Euro.
Praktisch sieht es aber ja so aus:
3300 Euro gesetzliches Netto, davon hat der Arbeitgeber 491 Euro an den Gläubiger zu überweisen, sprich der Rest in Höhe von 2809 Euro muss er an mich (mein Konto) überweisen. Da aber der Freibetrag "nur" 1416 Euro beträgt, liegt also eine Unterdeckung von ca. 1400 Euro vor.
Ich hoffe ich konnte das verständlich rüberbringen ?.

Was muss ich dafür beim Amtsgericht tun / einreichen ?.
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2012, 07:10:19 von geschieden1907 »
Gespeichert
 

Insokalle

Re: P-Konto Freibetrag erhöhen
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2012, 18:07:48 »

Die Problematik wurde hier schon in epischer Breite diskutiert.
Die Freibeträge können so nicht erhöht werden. Was zur Not möglich ist, ist ein Pfändungsschutzantrag.

Gespeichert
 

Strike_back

  • Gast
Re: P-Konto Freibetrag erhöhen
« Antwort #2 am: 31. Dezember 2012, 21:31:01 »

Es gäbe noch eine Möglichkeit: Da ihre Insolvenz ja kurz vor der Eröffnung steht, eröffnen sie doch ein neues Konto bei einer anderen Bank. Sobald dies geschehen ist, wandeln sie das bestehende P-Konto in ein normales um und das neue dann in ein P-Konto...bis die Gläubiger ihre neue Bankverbindung haben, dauert es eine Weile...und wiederholen kann man das Ganze öfter....falls ihr Arbeitgeber mitspielt, überweist er jeden Monat auf ein anderes Konto. Hat ihre Frau ein Konto? Wäre auch ne Möglichkeit wenn der PfuÜB ausschließlich sie als Ehemann betrifft.

Alternativ splitten sie ihre Geldeingänge auf mehrere Konten auf (falls dies möglich ist)

Ansonsten sehe ich auch keine Chance für eine so große Erhöhung.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: P-Konto Freibetrag erhöhen
« Antwort #3 am: 01. Januar 2013, 11:17:26 »

In vielen Fällen wird das unpraktikabel sein.
Den Lohn auf das Konto eines anderen zahlen zu lassen ist so banal wie einfallslos und nicht zu empfehlen. Als Arbeitgeber würde ich es ohnehin nicht machen.
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181
Re: P-Konto Freibetrag erhöhen
« Antwort #4 am: 01. Januar 2013, 13:26:49 »

"sprich der Rest in Höhe von 2809 Euro muss er an mich (mein Konto) überweisen"

Im Fall einer Kontopfändung müssen Sie beim Amtsgericht einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen.

(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

Die Sozialversicherungsbeiträge i.H.v.890 Euro sind gem. § 850e Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Der Pfändungsschutz gem. § 850c ZPO (Lohnpfändungstabelle) ist entsprechend anzuwenden. Im Ergebnis müsste das Gericht den gesamten Betrag i.H.v. 2809 Euro freigeben.

Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz