„Wenn jetzt also der Treuhänder kündigt, sind die Kosten für den Rückbau zu tragen. Denn nur die Möglichkeit der erleichterten Kündigung setzt ja nicht die übrigen Vertragbedingungen außer Kraft. Also entstehen Masseverbindlichkeiten…“
- Um es kurz zu machen und einen seitenlangen Aufsatz zu vermeiden: Der Verwalter wird sich auf den Standpunkt stellen, dass die Kosten für die Beseitigung, den Umbau oder was auch immer notwendig ist, Insolvenzforderungen sind. Und das mit sehr guten Gründen, wie sich aus zahlreichen Gerichtsentscheidungen ableiten lässt. Die Masse würde also wohl nicht belastet. Und deswegen würde der Verwalter wahrscheinlich sofort den Pachtvertrag mit der kurzen Frist kündigen.
„Warum sollte der Treuhänder den Garten nicht freigeben können?
§ 109 InsO ist eine Kann-Vorschrift und keine Mussvorschrift. Genauso wie er einen anderen verwertbaren Gegenstand freigeben kann, könnte er auch mit einem Pachtgarten verfahren. Wo soll da die Schwierigkeit liegen?“
- Es gibt keine Schwierigkeit. Man muss nur einiges ganz genau auseinanderhalten.
Gegenstände auf dem Gelände, die dem Schuldner gehören, sind Massegegenstände. Die kann der IV/TH freigeben.
Etwas anderes dagegen ist der reine Pachtvertrag über das Gelände. Der kann nicht freigegeben werden. Das ist schlichtweg unmöglich.
Wieder etwas anderes ist, ob der IV/TH mit der Frist des § 109 InsO kündigt oder nicht. Macht er dies nicht, droht in den meisten Fällen eine vermeidbare Belastung der Masse mit zusätzlichen Kosten, was ein Haftungsfall für ihn werden könnte.
Wenn tanja den Garten behalten will, müsste meiner Meinung nach mit dem TH und dem Vermieter eine einvernehmlich Lösung anstreben.