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Autor Thema: Pfändugsfreier Betrag  (Gelesen 3642 mal)

dealornot

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Pfändugsfreier Betrag
« am: 27. August 2012, 02:33:45 »

hallo an das forum.

eine verständnisfrage:

meine ehefrau hat ein eigenes einkommen und unser sohn befindet sich in der ausbildung. bedeutet es, dass ich trotz des einkommens meiner frau 2 unterhaltspflichtige personen habe? damit pfändugsfrei 1.639,99 euro?

momentan habe ich ein normales girokonto mit ec karte. da aber die zeit seit der letzten ev wieder abläuft (3 jahre), wird sich sicherlich irgendein gläubiger an eine neue ev ranmachen. damit müsste ich das konto angeben, welches ich lieber gleich zu einem p-konto umwandeln möchte.
muss ich dazu zum gericht und mir den betrag einmalig festlegen lassen? welche unterlagen werden dort benötigt?

danke für eure hilfe :)
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Claus123

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Re: Pfändugsfreier Betrag
« Antwort #1 am: 27. August 2012, 08:32:18 »

Claus-seit 6 Wochen mit erteilter RSB

Frage 1. So sehe ich das auch.
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Feuerwald

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Re: Pfändugsfreier Betrag
« Antwort #2 am: 27. August 2012, 10:01:16 »

zu 1.)ja, aber nur bis ein Gläubiger bzw. TH einen Antrag stellt:

850c Abs. (4) ZPo ... Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt


zu 2.) Sie brauchen eine sog. P-Konten-Bescheinigung. Die bekommt man bzw. bei einigen Schuldnerberatungsstellen.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

koelner84

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Re: Pfändugsfreier Betrag
« Antwort #3 am: 27. August 2012, 11:29:00 »

zu 2.
Ich bin bei der Sparkasse.

Ich brauchte keine P-Konto Bescheinigung meiner Schuldnerberatung, sowas gibt es meines wissens auch garnicht.

Sie benötigen nur eine Bescheinigung einer geeigneten stelle um einen erhöten Schutzbetrag feststellen zu lassen, womit Sie dan zu Ihrer Bank gehen:
Schuldnerberatung(bedingt), Familien-Jugendamt, Gericht, glaube sogar Arbeitsamt oder Arge

P-Kontobescheinigung klingt in dem Zusammenhang so als benötigte man generell eine Bescheinigung für ein P-Konto.

Die einzige Bescheinigung, ohne einen erhöten schutzbedürftigen Betrag, in dem Zusamenhang ist die Ihrer Bank, das diese Ihr Konto nun zu einem P-Kobnto umwandelte und dieses nun als P-Konto geführt wird.

Als ich das P-Konto einrichtete bin ich zu meiner Filiale gegangen und fragte wann ein Termin frei sei zur Umwandlung meines Kontos zu einem P-Konto.
Ich bekamm sofort einen Termin.
Ich brachte nix weiter als meinen Personalausweis.

Meine Beraterin rief meine Daten auf und leitete alles in die Wege, der PErso dienste lediglich zum Datenabgleich.
Nach 5 Minuten erhielt ich die Bestätigung der Bank das mein konto nun ein P-Konto sei und noch ein paar Informationen.


Dies erledigen Sie am besten sofot. Sie brauchen von keiner Stelle irgendeine Bescheinigung, außer sie wollen eine Unterhaltspflicht mit berücksichtigt haben.
Machen Sie einen Termin mit Ihrer Kontoführenden Bank aus und lassen es zu einem P-Konto umwandeln. Ganz einfach, schmerzlos und Sie haben eine gewisse Sicherheit.
« Letzte Änderung: 27. August 2012, 11:35:54 von koelner84 »
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Feuerwald

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Re: Pfändugsfreier Betrag
« Antwort #4 am: 27. August 2012, 12:15:42 »

Ich brauchte keine P-Konto Bescheinigung meiner Schuldnerberatung, sowas gibt es meines wissens auch garnicht.

-> natürlich gibt es das.

Sie benötigen nur eine Bescheinigung

- eben, eine sog. P-Konten-Bescheinigung



P-Kontobescheinigung klingt in dem Zusammenhang so als benötigte man generell eine Bescheinigung für ein P-Konto.

- die wird immer dann benötigt, wenn unterhaltspflichtige Personen zu berücksichtigen sind, da sonst nur der Sockelbetrag von 1.029 Euro unpfändbar ist.


§ 850k (5)  Zpo ... Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
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dealornot

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Re: Pfändugsfreier Betrag
« Antwort #5 am: 27. August 2012, 12:27:52 »

danke für eure antworten :)


zu 1.)ja, aber nur bis ein Gläubiger bzw. TH einen Antrag stellt:

850c Abs. (4) ZPo ... Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt

oha, da ist dann aber doch wieder viel unsicherheit dabei. wenn ich jetzt eine stelle mit 1500 euro netto annehme, in hoffnung diesen betrag auch wirklich verbrauchen zu dürfen, dann aber so ein antrag durchgeht, muss ich damit rechnen, dass max. der betrag übrigt bleibt, der bei keinem unterhalt anfällt. kommt so eine situation tatsächlich oft vor?


zum p-konto habe ich mich jetzt informiert. tatsächlich muss ich nichts überstürzen und erst ein p-konto beantragen, wenn eine pfändug käme, da man 4 wochen zeit hat für die rechtszeitige umwandlung. soweit ich das richtig gelesen habe.
und tatsächlich reicht es bei meiner bank direkt dort den antrag zu stellen, da alle femilienmitglieder dort ihr konto haben und die bank über die unterhaltspflich bescheid weiss.

edit:
"die wird immer dann benötigt, wenn unterhaltspflichtige Personen zu berücksichtigen sind, da sonst nur der Sockelbetrag von 1.029 Euro unpfändbar ist.


§ 850k (5)  Zpo ... Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist."

achso, die unterhaltspflicht muss also eine solche stelle bescheinigen? die bank selbst darf nicht den betrag höher setzen, auch wenn nachvollziehbar ist, dass wir im gleichen haushalt leben? naja, kindergeld ist gerade wieder bewilligt worden, dann dürfte es kein problem geben, sich diese bescheinigung bei der familienkasse ausstellen zu lassen.

danke.
« Letzte Änderung: 27. August 2012, 12:29:23 von dealornot »
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koelner84

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Re: Pfändugsfreier Betrag
« Antwort #6 am: 27. August 2012, 12:39:28 »

Ich brauchte keine P-Konto Bescheinigung meiner Schuldnerberatung, sowas gibt es meines wissens auch garnicht.

-> natürlich gibt es das.

Sie benötigen nur eine Bescheinigung

- eben, eine sog. P-Konten-Bescheinigung



P-Kontobescheinigung klingt in dem Zusammenhang so als benötigte man generell eine Bescheinigung für ein P-Konto.

- die wird immer dann benötigt, wenn unterhaltspflichtige Personen zu berücksichtigen sind, da sonst nur der Sockelbetrag von 1.029 Euro unpfändbar ist.
...

Dann meinen wir das gleiche, aber bennenen das Kind bloß anders.
Weil die Schuldnerhilfe erklärte uns das wir eine Bescheinigung bräuchten, um eben Unterhaltsplichten auf dem Konto zu berücksichtigen. Aber nannte dieses Unterhaltspflichtenbescheinigung und nicht P-Kontobescheinigung.
Darum war ich da etwas irritiert. Und fand die Formulierung deshalb etwas irreführend, aus meiner Sicht.

Aber das eben auch diese bescheinigung gemeint war wurde mir beim zweiten lesen auch klar und ich meinte dies in meinen Beitrag berücksichtigt zu haben, wenn nicht tut es mir leid.
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