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Autor Thema: Pfändung Arbeitgeber  (Gelesen 1889 mal)

noelmaxim

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Pfändung Arbeitgeber
« am: 05. März 2009, 08:19:13 »

Hallo,

ich verstehe das Pinzip der Pfändungstabelle bzw. des pfändbaren Anteils beim Arbeitgeber nicht.

Bin verheiratet mit 2 Kindern. Ich habe die EV abgegeben, meine Frau nicht. Sie verdient 400 Euro plus Kindergeld. Ich habe 2000 netto. Was muss denn der Arbeitgeber bei einer Pfändung durch das Finanzamt nun abführen?
Inweiweit spielt das Einkommen meiner Frau, was mein Arbeitgeber ja nicht kennt, eine Rolle bei dem abzuführenden Teil?

Ich bin unterhaltspflichtig nach der Pfändungstabelle für 3 Personen, meine Frau verdient ja nun aber auch selbst 400 Euro. Wo oder wie wird das berücksichtigt? Spielt das etwa erst bei einer Insolvenz eine Rolle? Muß ich das Einkommen meiner Frau zu meinem hinzuzählen und dann in die Pfändungstabelle gehen?

Fragen über Fragen, dabei müsset das doch eigentlich klar geregelt sein? Wäre schön, wenn ich das endlich mal durch eure Hilfe verstehen könnte.
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Feuerwald

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Re: Pfändung Arbeitgeber
« Antwort #1 am: 05. März 2009, 20:08:41 »



 unterhaltspflichtige Personen sind so lange vom Arbeitgeber zu berücksichtigen, bis ...


§ 850c ZPO ... (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. 


Jetzt kann ein solcher Antrag bereits zusammen mit dem PfÜb gestellt werden. Nicht immer wird der Schuldner vorab angehört .


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