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Autor Thema: Pfändung von Gehaltsnachzahlungen  (Gelesen 8721 mal)

nixnutzwutz

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Pfändung von Gehaltsnachzahlungen
« am: 13. Oktober 2007, 17:20:52 »

Hallo,
ich habe mal wieder eine Frage.
Und zwar bekam ich heute meinen Gehaltszettel für Oktober und erlebte eine ziemlich negative Überraschung.  Hintergrundinformation: Ich habe mich zum 01. 09. 07 als Beamtin beurlauben lassen und erhalten nun Angestelltengehalt.  Nun bin ich rückwirkend zum 01. 06. 07 befördert worden und bekam am 01. 10. 07 eine Nachzahlung von knapp 700 Euro für 3 Monate.  Meine Personalstelle hat aber jetzt die diese 700 Euro einfach zu meinem Gehalt vom Oktober dazugezählt, was den Pfändungsbetrag im Oktober in schwindelnde Höhen getrieben hat. 
Jetzt meine Frage: Gibt es irgend etwas Gesetzmäßiges, das vorschreibt, wie mit solchen Nachzahlungen umzugehen ist? Denn meines Erachtens hätte die gute Frau auf der Personalstelle die Monate Juni bis August nachberechnen müssen und nur jeweils den Differenzbetrag des einzelnen Monats bepfänden dürfen.  Oder wie ist das geregelt???
Vielen Dank schon mal für Rückmeldungen!
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paps

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Re: Pfändung von Gehaltsnachzahlungen
« Antwort #1 am: 13. Oktober 2007, 18:11:23 »

verschiedene Foren, unterschiedliche Meinungen.
Ich tendiere zu Ihrer Meinung, dass die Nachzahlungen auf die Nachzahlungsmonate zurückzurechnen sind und dann der pfändbare Betrag für diese Monate zu berechnen ist.
Allein schon deswegen, da beim Beamten andere Sozialabgaben anfallen als beim Angestellten und die private KV dazuzurechnen ist.

Es gibt aber auch die Meinung eines aus dem TV bekannten Anwaltes, der die Meinung vertritt, dass in den zurückliegenden Monaten der Anspruch noch nicht bestanden hat.
Somit erst mit der Enstehung des Anspruches gepfändet werden kann.
Insofern eben im Auszahlungsmonat.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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nixnutzwutz

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Re: Pfändung von Gehaltsnachzahlungen
« Antwort #2 am: 13. Oktober 2007, 18:17:20 »

Hallo paps,
ich sehe das ähnlich - was kann ich denn schließlich dafür, daß die Beförderung RÜCKwirkend ist und nicht sozusagen VORAUSwirkend.  Jetzt muß ich darunter leiden, da ich mit dem Gehalt und der Nachzahlung sogar über den Betrag komme, ab dem alles pfändbar ist.  Ich finde das total ungerecht!
Lohnt es sich, den TH anzuschreiben und zu bitten, das (aus unserer Sicht) zuviel gepfändete Geld zurückzuüberweisen? Gibt es dazu wirklich nichts, auf das man sich berufen könnte????
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paps

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Re: Pfändung von Gehaltsnachzahlungen
« Antwort #3 am: 13. Oktober 2007, 19:39:17 »

so habe jetzt mal 1 Stunde im Netz gesucht und folgendes zusammengefasst gefunden:
Zitat von: Zitat eigene Unterlagen Paps
Nachberechnungsgrundlage
Nach dem Kommentar "Forderungspfändung" von Stöber, 14. Auflage, Rdn. 1042 sowie "Zöller, 24. Auflage, Rn. 3 zu § 850c ZPO und dem Urteil des ArbG Wetzlar vom 11. August 1988, Az: 1 Ca 142/88 (AP Nr. 1 zu § 850i ZPO) sei der pfändbare Betrag für diese Nachzahlungsmonate neu zu ermitteln. Nur die pfändbaren Teile der Nachzahlung gehören zur Insolvenzmasse  (§§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Weiter unten ist auch bei Zöller gesagt, dass Nachzahlungen dem Lohnzahlungszeitraum hinzuzurechnen ist, zu dem sie gehört (23. Auflage). Das stand aber auch so schon in der 12. Auflage von 1979.

ArbG Wetzlar Urteil vom 11. August 1988, Az: 1 Ca 142/88
Pfändungsschutz von Lohn- bzw Gehaltsnachzahlungen
Leitsatz
1. Bleibt der Arbeitgeber die Lohn- bzw Gehaltszahlung für einen oder mehrere Monate schuldig, zahlt aber später diese Beträge nach, dann handelt es sich bei der Nachzahlung nicht um eine "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung" im Sinne des § 850i Abs 1 ZPO. Die Nachzahlung ist demnach nicht voll einer Pfändung unterworfen. Die pfändbaren Beträge sind vielmehr nach § 850c ZPO zu ermitteln. Dazu sind die unterbliebenen Lohnabrechnungen nachzuholen. Der jeweils pfändbare Betrag ist für jeden einzelnen Monat festzustellen.

Bei Komplettpfändung:
Der Antrag auf § 850c ZPO ist eigentlich richtig aber muss nicht von Vorteil sein.
§850i ZPO könnte besser sein da das Gericht dann über die Ausschüttung entscheidet und es könnte sogar mehr dabei herauskommen.
Du könntest dich dann nach § 850i ZPO besser stehen, wenn du heute kein oder kaum Einkommen hättest und du begründen könntest, dass du das Geld für die nächsten 6 Monate zum Bestreiten deines Unterhalts brauchst. Aber das klappt nur, wenn du wirklich kein oder kaum Einkommen hast.

Aber
AG Neuwied Beschluss vom 13.02.1996, 5 M 333/96
eine Ausgleichsberechnung über mehrere Auszahlungszeiträume nicht stattzufinden hat

Bei der Lohn- und Gehaltspfändung gilt der Pfändungsschutz des ZPO § 850 nur für die laufenden Bezüge. Eine Lohnnachzahlung (hier: Lohn aus einem mehr als ein Jahr zurückliegenden Bezugszeitraum) unterliegt keiner Pfändungsbeschränkung, dh sie ist in voller Höhe pfändbar.sie müssten dann zum Amtsgericht und einen Antrag auf Pfandfreigabe nach § 850i ZPO stellen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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nixnutzwutz

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Re: Pfändung von Gehaltsnachzahlungen
« Antwort #4 am: 13. Oktober 2007, 20:22:44 »

Vielen lieben Dank, daß Sie soviel Zeit geopfert haben, um mir die Frage zu beantworten!!!!! :o)
Ich werde gleich am Montag noch mal mit der Personalstelle telefonieren oder meinen TH anschreiben.
Für diesen Monat wird es wirklich etwas knapp durch den hohen Pfändungsbetrag.  Vielleicht kriege ich ja den einen oder anderen Euro zurück. . .
Schönen Abend noch!!
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