Was wäre wenn ich einfach so nach Deutschland komme?
Sie müssten damit rechnen, dass es rechtskräftige Vollstreckungsbescheide gegen Sie geben gibt.
Wenn entsprechende Gerichtsbeschlüsse nicht zugestellt werden können, entsteht die "Rechtskraft" nach öffentlichem Aushang..
Schlimmstenfalls sind Sie bereits zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (EV) über Ihre Vermögensverhältnisse aufgefordert worden, hier könnte dann ein Haftbefehl (zur Erzwingung der Abgabe der EV) im Raum stehen.
Eventuell gibt es in Deutschland eine Person Ihres Vertrauens, die Sie bevollmächtigen könnten, am Vollstreckungsgericht Ihres letzten Wohnortes zu recherchieren, wie der Stand der Dinge in etwa ist.
Sollte ein Haftbefehl ergangen sein, kann dieser nur durch Abgabe der EV oder Erfüllung der Forderung (bzw.Einigung) des beantragenden Gläubigers "aus der Welt geschafft" werden.
Kontaktaufnahme mit diesem Gläubiger wäre dann vordringlich..
Wenn sie kein Geld über haben, sind Vereinbarungen mit Gläubigern erfahrungsgemäß zum Scheitern verurteilt.
Sie könnten zunächst, vielleicht auch über einen Bevollmächtigten, die Korrespondenz mit den Gläubigern zwecks Forderungsaufstellungen vorantreiben.
Die Gläubiger sind verpflichtet, Forderungsaufstellungen kostenlos zu übersenden -
§ 305 (2) - InsO
...Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten...
Wenn Sie nicht alle Ihre Gläubiger kennen, hilft ein Auszug aus dem Vollstreckungsregister des Amtsgerichts Ihres letzten Wohnortes (sollte kostenlos sein), und jedenfalls eine Schufa-Auskunft (online/
www.schufa.de).
Um ggf. ein Insolvenzverfahren einzuleiten, müssten Sie allerdings Ihren Wohnsitz, zumindest vorübergehend, wieder nach Deutschland verlegen.
§ 3 (1) InsO - Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Sie tun gut daran, sich mit der Situation auseinander zu setzen; besser spät als nie.
Wenn Sie auf die Gläubiger zugehen, sollten Sie keine Angst davor haben, dass irgendwelche "sauer" reagieren (@Angestellte80).
Versuchen Sie, die Angelegenheit sachlich zu betrachten, die Gläubiger werden dies genauso tun..
Viel Glück