@insokalle
nach meiner Information ist der Wohnort eines Insolvenzantragstellers für Schulden in Deutschland nicht von Bedeutung, die Inso muss lediglich in Deutschland beantragt werden. So ist es auch im folgenden Link beschrieben:
Was soll man dazu schreiben? Man soll eben nicht alles glauben, was im Internet geschrieben steht. Wenn der offensichtlich ungeprüfte link auf diese seltsame Seite Ihre „Information“ darstellt, dann ist das mehr als dürftig und Sie sollten diese überprüfen. Den Wahrheitsgehalt einer laienhaften Seite voller Rechtschreibfehler und einer veralteten Pfändungstabelle würde ich als äußerst gering einschätzen. Außerdem ist sie nicht eindeutig formuliert, sie enthält unvollständige Sätze und zum Teil definitiv falsche Informationen.
§ 3 InsO
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
§ 13 ZPO
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
§ 7 BGB
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Um ausschweifende Prosa zu vermeiden, ergibt das vereinfacht in den allermeisten Fällen: Kein Wohnsitz in D, also auch kein Insoverfahren in D.
Wer sich auf § 7 Abs. 2 BGB stürzen will, nun ja, das kommt meist der Heisenbergschen Unschärferelation in analoger Anwendung gleich. Und Bilokation wurde bislang nur Heiligen zugeschrieben.