Ich habe gerade mit der Stadtkasse telefoniert. Die Forderung ist die Grundsteuer für ein PKW Stellplatz. Irgendwie sind anscheinend 5 Briefe bei mir nicht angekommen. Mit der normalen Deutschen Post hatte ich bisher aber keine Probleme. Da bekomme ich jeden Tag genug Briefe.
Die Dame meinte, dass sie mit der Kontofreigabe nichts zutun hat und die Bank das Konto automatisch wieder freigibt, sobald sie die Info hat, dass der Betrag gezahlt werden soll. Noch komischer waren die unterschiedlichen Aussagen meiner Bank und der Dame. Laut der Dame wurde die Pfändung am 9.12 ausgesprochen. Die Bank meinte, dass das Konto am 17. gepfändet wurde. Ich habe aber noch kein Vollstreckungsbescheid bekommen, weil die Bank noch nicht bestätigt hat, dass das Konto gesperrt wurde. Okay, es ist aber eine andere Geschichte. Da werde ich mich noch drum kümmern und der Bank mal auf die Füße treten.
Aber jetzt mal zum rechtlichen Rahmen. Wenn ich es richtig sehe, wurde da nach §19 LVwVG (=§9 VwVG) gepfändet. Dort heißt es:
(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
Die Frage, die mir jetzt stellt, ist ob die Pfändung eines Kontos tatsächlich angemessen ist. Ich würde den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt so begründen:
1) Der vollstreckenden Behörde war bekannt, dass es sich bei der Forderung um die Grundsteuer handelt. Dementsprechend wäre ein naheliegendes Zwangsmittel, die Pfändung der Immobilie. Zur heutigen Zeit ist es üblich, den Zahlungsverkehr elektronisch Abzuwickeln (Kartenzahlung). Das Zwangsmittel "Kontopfändung" entzieht dem Schuldner ohne Vorankündigung die Möglichkeit, lebensnotwendige Waren wie Lebensmittel bezahlen zu können. Der hier geschehene Verwaltungsakt steht deshalb außerhalb der Verhältnismäßigkeit (§19 LVwVG Z.2f).
2) Der vollstreckenden Behörde sind die Feiertage im Dezember, sowie die langsameren Reaktionszeiten der Geldinstitute während dieses Zeitraumes hinreichend bekannt. Ihr ist auch der Immobilieneigentum des Schuldners bekannt, der den Wert der Forderung um ein Vielfaches übersteigt. Deshalb bestand keine Eile zur Durchführung des Verwaltungsaktes während dieses kritischen Zeitraumes, denn die Behörde musste davon ausgehen, dass der Schuldner auch nach dem aktiv-werden eine längere Zeitperiode auf sein Konto verzichten muss. Auch hier ist die Verhältnismäßigkeit (§19 LVwVG Z.2f) des Verwaltungsaktes nicht gegeben.