"@Feuerwald: Mein TH hat mir da aber was anderes gesagt .... Er sagte, dass grundsätzlich eine Kinderbetreuung möglich ist, vor allem mit dem neuen KiBiz. Und man kann nur dann die Arbeit "verweigern", wenn es keine Betreuung gibt (keine freien Plätze o.ä.), dies müsse laut seiner Aussage auch entsprechend belegt werden"
BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07
Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung.
BGH, 03.12.2009 - IX ZB 139/07
Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.
Nach der für den hier in Rede stehenden Zeitraum maßgeblichen Rechtsprechung besteht bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - XII ZR 57/ 91, NJW 1992, 3164, 3165 f; v. 30. November 1994 - XII ZR 226/ 93, NJW 1995, 1148, 1149).
Im Einzelfall kann dies nach den konkreten Umständen auch für die Betreuung eines Kindes bis zum elften Lebensjahr zutreffen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/ 88, NJW 1989, 1083, 1084).
Bei einem Kind, das zwischen acht und elf Jahren alt ist, kommt es bei der Frage, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausüben muss, wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH, Urt. v. 16. April 1997 - XII ZR 293/ 95, FamRZ 1997, 873, 874 ff).
Sollte aus einer zumutbaren Tätigkeit kein pfändbares Einkommen erzielbar gewesen sein, fehlt es allerdings an der für § 295 Abs. 1 InsO maßgeblichen konkreten Beeinträchtigung der Gläubiger (FK-InsO/ Ahrens, aaO § 295 Rn. 35). Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird.