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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Weihnachtsgeld  (Gelesen 3770 mal)

misstraut2011

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Weihnachtsgeld
« am: 29. September 2011, 12:32:07 »

Hallo zusammen,

Blöde Frage: Beim Weihnachtsgeld wird alles über EUR 3.154,00 zur Masse genommen, wenn ich richtig liege. Das würde bedeuten, von diesen EUR 3.154,00 werden EUR 500,00 abgezogen und von dem verbleibenden Rest würde dann noch der pfändbare Teil abgezogen ... korrekt ?

Oder wäre es so:

Weihnachtsgeld z.B. EUR 3.500,00 abzüglich dieser EUR 500,00 und dann noch der pfändbare Betrag von EUR 3.000,00, Rest verbleibt dann dem Weihnachtsgeldempänger ...

LG
MissTraut
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horst69

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Re: Weihnachtsgeld
« Antwort #1 am: 29. September 2011, 12:59:31 »

Wenn ich es richtig im Kopf habe, liegst du da richtig :wink:
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Fallera

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Re: Weihnachtsgeld
« Antwort #2 am: 29. September 2011, 13:36:11 »

So sollte das sein!

Außer Du arbeitest in einem Unternehmen mit SAP ;-) Das kapiert rechnet nämlich den pfändbaren Betrag nach der Brutto Methode! Sprich von den 500 EUR werden zuerst steuern abgezogen und der Rest wird dann als Freibetrag abgezogen. Leider gibt es noch kein mir bekanntes höchstrichterliches Urteil, welches dieses regelt.
« Letzte Änderung: 29. September 2011, 14:29:25 von Fallera »
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Insoman

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Re: Weihnachtsgeld
« Antwort #3 am: 29. September 2011, 14:20:21 »


Das AG Mönchengladbach hat nach der Netto-Methode gerechnet:

Zitat
AG Mönchengladbach, Beschluß vom 29.11.2004 - 19 IK 3/99 = ZVI 2004, 757/758.
Gründe:

I. Der Schuldner ist verheiratet. Er bezieht ein laufendes regelmäßiges Bruttoeinkommen i.H.v. monatlich 2.727,73 EUR. Für den Monat Dezember 2003 wurde ihm zusätzlich ein Weihnachtsgeld i.H.v. 1.363,87 EUR brutto gezahlt.

II. a) Dem Schuldner wurde durch Beschluss des Gerichts vom 25.9.2000 die Restschuldbefreiung für die Dauer von 5 Jahren ab Aufhebung des Verfahrens angekündigt. (…) Der Schuldner hat seine pfändbaren Bezüge aus dem Dienstverhältnis. durch Erklärung vom 21.12.1998 an den Treuhänder abgetreten. Bei der Berechnung der pfändbaren Beträge ist ein Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen.

II. b) Mit Schreiben vom 6.5.2004 beantragt der Treuhänder gem. § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4, 1 Satz 2 InsO den pfändbaren Anteil des Weihnachtsgeldes des Schuldners für 2003 gem. § 850a Nr. 4 ZPO auf 685 EUR festzusetzen. Der Treuhänder ist der Auffassung, dass zu dem Grundgehalt das Weihnachtsgeld, vermindert um den nicht pfändbaren Anteil nach § 850a Nr. 4 ZPO hinzuzurechnen und die Summe dieser Beträge als Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Anteils zu berücksichtigen sei.  Seiner Auffassung nach handelt es sich bei dem pfandfreien Betrag nach § 850a Nr. 4 ZPO um einen Bruttobetrag. Daher sei eine fiktive Berechnung der steuerlichen Abzugsbeträge erforderlich. Denn der auf den pfandfreien Höchstbetrag von 500 EUR entfallene Steueranteil sei vom Schuldner aus diesem Betrag zu zahlen und dürfe nicht aus den übrigen Bezügen entnommen werden.

Zur Begründung bezieht sich der Treuhänder u.a. auf Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., Rz. 999 ff., 984; Hintzen, Lohnpfändung; Hock, Handbuch der Lohnpfändung; Boewen/Bommermann, Lohnpfändung/Abtretung, Rz 498, 497 sowie in der ergänzenden Stellungnahme im Schreiben vom 11.11.2004 auf Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, § 850a Rz. 28 und weitere Fundstellen. Ferner bezieht er sich auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts Mönchengladbach vom 12.1.2004 -- 32 IK 29/02, in der seiner Auffassung, der Berechnung gefolgt wurde.

II. c) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes NRW als Gehalt zahlende Stelle des Schuldners hat mit Schreiben vom 11.6.2004 Stellung genommen: Es vertritt die Auffassung, dass der pfändbare Betrag auf 590 EUR festzusetzen sei und fügt eine Berechnung der Steuern und Abgaben anhand der konkreten Einkünfte des Schuldners für 2003 bei. In der ergänzenden Stellungnahme des LBV vorn 19.7.2004 wird unter Bezugnahme auf Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 850a Rz 11die Auffassung vertreten, dass dem Schuldner der Höchstbetrag von 500 EUR ungekürzt verbleiben müsse und daher eine fiktive Berechnung des Steueranteils nicht für zulässig angesehen wird.

III. Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Anteils des Weihnachtsgeldes der Auffassung des. LBV an. (…)

Unstreitig geht der Gesetzgeber in der Definition des Arbeitseinkommens in § 850 ZPO vom Bruttoeinkommen aus. Dazu zählt neben dem regelmäßigen monatlichen Einkommen auch das jährlich einmalig gezahlte Weihnachtsgeld. In § 850e ZPO wird die Berechnung des pfändbaren Einkommens normiert. Nach § 850a Abs. 1 Nr. 1 ZPQ sind für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens neben den in § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Beträge auch die Beträge, die aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen sind, nicht mitzurechnen. Der Gesetzgeber gibt nach hiesiger Auffassung damit vor, dass die Berechnung nach den maßgebenden Vorschriften des Steuerrechts zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass von dem jeweiligen Einkommen (lfd. Bezüge bzw. Weihnachtsgeld) die Steuern und Abgaben zu berechnen sind, wie sie sich aus den entsprechenden Vorschriften und Steuertabellen ergeben. Dass das Einkommen oder das Weihnachtsgeld bei der steuerlichen Behandlung zum Zwecke einer fiktiven Berechnung vorab um gewisse Beträge zu kürzen ist, kann der Vorschrift nicht entnommen werden. Im vorliegendem Fall ergeben sich für das lfd. monatliche Einkommen (einschließlich der Reinigungskostenpauschale von 4 EUR) steuerliche Abzüge von 593,39 EUR. Es verbleibt insoweit ein Nettoeinkommen i.H.v. 2.138,34 EUR. Für das Weihnachtsgeld sind Steuern i.H.v. insgesamt 541,58 EUR abzuführen. Es verbleiben Netto 822,29 EUR. Als Zwischensumme ergeben sich aus der Addition der beiden Nettobeträge 2.960,93 EUR.

Weiterhin gibt § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, dass die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Beträge bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mitzurechnen sind. Dies bedeutet, dass von der zuvor ermittelten Zwischensumme des Gesamtnettoeinkommens der hier maßgebende Höchstbetrag von 500 EUR abzuziehen ist. Als Betrag für die Berechnung des pfändbaren Einkommens verbleiben 2.460,63 EUR. Nach der Tabelle zu § 850c ZPO sind unter Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten damit 590 EUR pfändbar.

Dass diese Berechnung gegebenenfalls bei besonderen Einkommenskonstellationen dazu führt, dass in einem Monat mit Zahlung von Weihnachtsgeld sogar geringere Beträge pfändbar und an den Treuhänder abzuführen sind als in Monaten mit ausschließlich lfd. Einkommen - vgl. Verfahren 32 IK 29/02 - muss hingenommen werden. Insbesondere mit der Vorschrift des § 850a Nr. 4 ZPO wollte der Gesetzgeber der Bedeutung des Weihnachtsgeldes Rechnung tragen. Er hat daher die Weihnachtsvergütung im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung aus sozialen Gründen einem besonderen Pfändungsschutz unterworfen. Dieser würde durch die Berechnungsweise, wie sie der Treuhänder unter Bezugnahme auf die diversen Kommentatoren vornimmt, unterlaufen.

Das Gericht ist daher mit Zöller, aaO, § 850a Rz 11, der Auffassung, dass dem Schuldner der unpfändbare Betrag in voller Höhe verbleiben muss und auch die auf die Weihnachtsvergütung entfallenden Steuern und Abgaben in voller Höhe dem übrigen Einkommen zu entnehmen sind.
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Fallera

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Re: Weihnachtsgeld
« Antwort #4 am: 29. September 2011, 14:28:35 »

Das Urteil ist mir bekannt! Aber es ist nunmal kein höchstrichterliches und somit nicht bindend.
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misstraut2011

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Re: Weihnachtsgeld
« Antwort #5 am: 29. September 2011, 18:38:19 »

Hallo,

also vielen Dank für die Antworten. Ist Variante 1 oder 2 nun die richtige Berechnungsgrundlage ?

Eine etwas verwirrt dreinschauende
MissTraut
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Fallera

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Re: Weihnachtsgeld
« Antwort #6 am: 29. September 2011, 18:51:57 »

Das ist ja das kroteske! Es gibt momentan keine 100% richtige und keine 100% falsche Berechnungsweise.

Im Zweifelsfall muss das zuständige AG mit der Berechnung bzw. Feststellung beauftragt werden.
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