"wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird und eine Partei (der Gläubiger oder der Schuldner) die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, dann gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit an das Streitgericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 690 Abs. 1 Nr.5 bezeichnet worden ist.
Der Regelfall ist der, dass der Antragsteller (also der Gläubiger) bereits im Mahnbescheid ankreuzt: "Im Falle des Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens". Das Gericht teilt dem Antragsteller mit, dass Widerspruch eingelegt wurde und der Antragsteller muss daraufhin die weiteren Gerichtskosten einzahlen. Die Sache wird nach Einzahlung der weiteren Gerichtskosten an das zuständige Gericht abgegeben und das Gericht fordert dann den Antragsteller dazu auf, seinen Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen (§ 696 Abs. 1 ZPO).
Es gibt jetzt also 2 Möglichkeiten: Entweder der Antragsteller hat diesen Antrag beim Ausstellen des Mahnbescheids nicht gestellt oder aber er hat die weiteren Gerichtskosten nicht einbezahlt, dann bleibt das Verfahren jetzt liegen, es kommt zum Stillstand. Das Gericht kann den Mahnbescheid dann nach einem Jahr zurückweisen, vorher ist der Antragsteller aber zu hören.
Oder aber, das Gericht hat dem Antragsteller die 2-Wochen-Frist gesetzt. Dann hättest du aber eine Nachricht über die Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht erhalten müssen. Versäumt der Antragsteller (Gläubiger) die vom Gericht gesetzte 2-Wochen-Frist, hat dieses jedoch keine Folgen (§ 697 Abs. 3 ZPO). Der Antragsgegner kann dann den Antrag stellen, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden soll. Mit dieser Terminbestimmung würde das Gericht dem Antragsteller nochmals eine Frist setzen, um seinen Anspruch zu begründen. Ab da gelten dann die Vorschriften des normalen Klageverfahrens.
In deinem Fall dürfte das Verfahren vorerst zum Stillstand gelangt sein"