
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
- 30. April 2025, 05:39:57
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Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!
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Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 22:29:24 Views: 535 |
An die Erlösverteilung schließt sich die Aufhebung des Verfahrens durch Beschluss des Rechtspflegers an. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht, dem Grundbuchamt und den Registergerichten zur Löschung des Insolvenzvermerkes mitgeteilt. Er ist mit dem Rechtsmittel der Erinnerung anfechtbar. Zwei Tage nach Bekanntmachung wird die Aufhebung wirksam. Alle mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Ämter erlöschen. Der Schuldner erhält die volle Verfügungsmacht über sein restliches Vermögen zurück. Für die Insolvenzgläubiger besteht ein freies Nachforderungsrecht: Sie können ihre Forderungen unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen, soweit diese nicht bereits erloschen sind. Ein freies Nachforderungsrecht besteht aber nicht, wenn ein Restschuldbefreiungsverfahren angekündigt ist. |
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