
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
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Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 23:35:30 Views: 662 |
Wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, ist die Restschuldbefreiung ist zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt werden ebenso erfasst. Nach Ansicht des BGH (Urteil v. 12.01.2006 - IX ZB 29/04) ist die Vorschrift aber eng auszulegen: Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben muss feststehen. Ein von den Erklärungen des Steuerpflichtigen abweichender Schätzungsbescheid beweist noch nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung, da die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen eine Verletzung der Mitwirkungspflichten, nicht unbedingt aber unrichtige Angaben des Steuerpflichtigen voraussetzt. Ebenso wenig genüge die Versicherung, wonach die Angaben in der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien (§ 150 Abs. 2 AO); diese bezieht sich nicht darauf, ob der Gewinn auf Grundlage einer ordnungsgemäßen und vollständigen Belegsammlung ermittelt worden ist. Quelle: perspektive-mittelstand.de rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger Vattmannstraße 5 33100 Paderborn |
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