"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

 


Verwaltung und Verwertung der Masse (durch Insolvenzverwalter)

Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 22:31:18 Views: 506

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Masse ( § 35 InsO) gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung dem nicht entgegenstehen. Er untersteht der Aufsicht des Gläubigerausschusses und des Gerichts. Will er Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung für das Insolvenzverfahren vornehmen, hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen. Beispielhaft nennt § 160 Abs.2 InsO Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung, ohne dass diese Aufzählung abschließend ist.

Verweigert der Gläubigerausschuss seine Zustimmung kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer Mehrheit der Gläubiger nach Anhörung des Verwalters die Durchführung der vorgesehenen Verwertungsmaßnahme vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung zur Entscheidung einberufen.

Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft seine Sorgfaltspflichten, so kann er zum Ersatz des entstandenen Schadens herangezogen werden.

Der Verwalter hat zunächst das tatsächliche Haftungsvermögen zu ermitteln und herzustellen. Er muss also ausstehende Forderungen einziehen und diejenigen Gegenstände aus der Masse aussondern, die dem Schuldner nicht gehören. Vorabbefriedigungsrechte Dritter müssen erfüllt werden. Schließlich kann auch eine Aufrechnung zur Verminderung der Masse führen.

Werden die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche des Schuldners nicht erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter diese Rechte einklagen oder - wenn ein solcher Prozess bereits angestrengt wurde - nach der prozessualen Unterbrechung für den Schuldner fortführen. Dieser ist zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Zwangsvollstreckung.

Auch bestimmte Ansprüche der Gläubiger gegen Dritte kann ausschließlich der Insolvenzverwalter geltend machen. Das ist der Fall bei Schadensersatz-Ansprüchen gegen Dritte, die das Haftungsvermögen geschmälert und so für geringere Ausschüttungsquoten gesorgt haben (so genannte Gesamtschadensliquidation, § 92 InsO). Erfasst sind auch Ansprüche der Gläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

Ist die Haftungsmasse erreicht, muss der Verwalter die zugehörigen Gegenständer verwerten, da an die Gläubiger nur Bargeld verteilt werden darf. Dabei hat der Insolvenzverwalter zwei Dinge zu beachten: Er muss die Gegenstände so gewinnbringend wie möglich verwerten und er muss eine möglichst frühzeitige Gläubigerbefriedigung erreichen.

Die Verwertungsart liegt im freien Ermessen des Verwalters. Er kann das Unternehmen verkaufen, d.h. die Aktiva veräußern im Rahmen einer übertragende Sanierung oder - im Rahmen einer Liquidation - einzelne Vermögensgegenstände verwerten.

Grundstücke können auf dem freien Markt zum Kauf, zur Vermietung oder zur Pacht angeboten sowie zwangsverwertet werden. Bewegliche Gegenstände werden freihändig verkauft oder versteigert.

Druckoptimierte Version  Artikel einem Freund empfehlen

Comments



Powered By SMF Articles by CreateAForum.com
Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz