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Jedermannkonto: Sparkasse wird verpflichtet, jedem Bürger ein Girokonto einzurichten

Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 23:32:59 Views: 483

Landgericht Bremen hält Selbsverpflichtung für bindend

Der 35jährige arbeitslose Bremer Armin D. suchte vor 2 Jahren bei einer Filiale der Sparkasse in Bremen um die Einrichtung eines Girokontos für sich nach. Grund war, dass er ein Konto auf Guthabenbasis zur Abwicklung zahlreicher aufgelaufener Zahlungsverpflichtungen brauchte, derentwegen er von der Schuldnerberatung bei der Arbeiterwohlfahrt Bremen betreut wurde. Die Sparkasse lehnte aber die Einrichtung des Kontos zunächst ohne Begründung ab. Später begründete sie dies gegenüber der Schuldnerberatung mit "Erfahrungen aus einer früheren Geschäftsverbindung". Tatsächlich war D. schon einmal ein Konto gekündigt worden, weil Gläubiger das Konto gepfändet hatten.

Darauf wurde die Sparkasse von D. mit Hilfe der Schuldnerberatung und in Vertretung durch den Bankrechtsspezialisten Rechtsanwalt Eberhard Ahr auf Einrichtung eines Kontos auf Guthabenbasis verklagt. Schließlich war die Sparkasse schon 1995 einer entsprechenden Selbstverpflichtung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) beigetreten, die dieser zur Vermeidung von gesetzlichen Maßnahmen empfohlen hatte, jedem Bürger auf Wunsch ein Girokonto bereit zu halten. Eine Ausnahme war nur bei eng umgrenzter Unzumutbarkeit erlaubt.

Die zweite Kammer des LG Bremen bekundete nun in der am 26.05.2005 stattgefundenen mndl. Verhandlung, dass die Sparkasse dieser Verpflichtung denn nun auch nachkommen müsse. Der Beitritt zur Selbstverpflichtung, mit dem die Sparkasse auf ihrer Internetseite zudem noch werbe, sei als "eine Art abstraktes Schuldanerkenntnis" anzusehen, jedem in der Situation des Klägers zumindest ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kündigte an, am 16.06.2005 eine entsprechende Entscheidung zu verkünden.

RA Eberhard Ahr und RA Hans Peter Ehlen vom Förderverein Schuldenberatung e.V. würdigten die Entscheidung als einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur dringend überfälligen, konsequenten und flächendeckenden Anwendung der Selbstverpflichtung des Zentralen Kreditausschusses der Banken und Sparkassen. Die regelmäßig unberechtigte Weigerung, ein Guthabenkonto einzurichten, schließt eine Vielzahl von Bürgern grundlos von der Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr aus. Seit Jahren beklagen auch Sozialbehörden und Arbeitsämter/Arbeitsagenturen die unfreiwillige und hohe, vermeidbare Kosten verursachende Kontolosigkeit zahlreicher Leistungsempfänger.
Anders als andere Länder der Europäischen Union hatte die Bundesregierung eine gesetzliche Verpflichtung der Kreditwirtschaft zur Einrichtung von Guthabenkonten für nicht geboten gehalten. Wie bereits das LG Berlin vor zwei Jahren qualifiziert nun auch das LG Bremen die freiwillige Selbstverpflichtung der Kreditinstitute als rechtsverbindliche Willenserklärung, die dem kontolosen Bürger mangels anderer gesetzlicher Regelungen einen individuellen Anspruch auf ein Guthabenkonto gewährt. Es nimmt der ZKA-Empfehlung damit den Charakter einer "Schönwetter-Erklärung", die - wie die bisherige Praxis vieler Kreditinstitute zeigt - bloß symbolische Bedeutung hat, was angesichts einer fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung begrüßenswert und konsequent ist. Es bleibt zu hoffen, dass künftig bereits der Verweis auf diese die Verbraucher- und Schuldnerrechte stärkenden Urteile ausreichen wird, dem Wunsch auf Einrichtung eines Guthabenkontos nachzukommen und auf diese Weise ansonsten notwendige weitere gerichtliche Auseinandersetzungen im allseitigen Interesse vermieden werden können.

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