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Autor Thema: §110 InsO mit Ausbaumietvertrag  (Gelesen 1545 mal)

Angearschter

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§110 InsO mit Ausbaumietvertrag
« am: 04. Oktober 2012, 19:24:47 »

Ein HALLO in die Runde
ich habe mal wieder ein kompliziertes Problem, wie ich glaube.
Folgender Sachverhalt :
Mit einem Mieter meiner Immobilie habe ich vor fast 6 Jahren einen Ausbaumietvertrag geschlossen. In dem geregelt wurde, das der Mieter auf seine Kosten Modernisierungen seiner Wohnung, die eigentlich meine Aufgabe gewesen wären, durchführen darf. Die dafür angefallenen kosten wurden genau erfasst, und vereinbart, das diese Kosten mit seiner an mich zu zahlenden Miete auf die dauer von 7 Jahren verrechnet werden Nun wurde aber vor über 2 jahren das Insolvenzverfahren über mich eröffnet.
Der eingesetzte Insolvenzverwalter informierte den Mieter aber erst nach mehr als 8 Monaten, das er nun die Miete, auch Rückwirkend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an ihn zu zahlen hat, und er keine verrechnung mehr vornehmen darf.
wer kann mir dazu eine auskunft geben? und wie verhält es sich mit der sehr verspäteten Mitteilung an den mieter?
Mittlerweile hat der Verwalter die Immobilie wieder freigegeben, und nun möchte natürlich der Mieter  die Zeit der Mietzahlung an den verwalter mir mit anrechnen....
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Paula41

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Re: §110 InsO mit Ausbaumietvertrag
« Antwort #1 am: 05. Oktober 2012, 08:36:44 »

Hallo,

generell ist die Forderung des Mieters eine Insolvenzforderung. Ob da eventuell eine Aufrechnung möglich ist, kann ich jetzt so nicht sagen. Hier wäre ein Link http://www.insolvenzrecht-ratgeber.de/insolvenzrecht/verfahren/index_08.html wo es erklärt wird.
Danach wäre eine Aufrechnung nach Freigabe wieder möglich.

mfg
Paula41
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Insokalle

Re: §110 InsO mit Ausbaumietvertrag
« Antwort #2 am: 05. Oktober 2012, 11:23:38 »

Letzteres sehe ich auch so. Nach Freigabe dürfte die Aufrechnung nicht mehr durch §§ 94 ff InsO ausgebremst werden. Bei einer BFH Entscheidung klingt das ähnlich an.

Bis zur Freigabe der Immobilie muss der IV die damit verbundenen Kosten begleichen. Im Gegenzug müssen ihm bzw. der Masse die Mieten bis zur Freigabe zustehen.
Es ist Aufgabe des IV, die Mieter von dem Verfahren in Kenntnis zu setzen und die Forderungen einzuziehen. Macht er dies nicht (rechtzeitig), hat er ein Problem. Nach § 82 InsO ist die Leistung des Zahlenden (hier also des Mieters) schuldbefreiend, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kannte. Er braucht dann nicht noch einmal an den IV zahlen. Der Schuldner (Vermieter) hat damit nichts zu tun, darum muss sich der Mieter selbst kümmern. Möglicherweise wird die Sache erst in einem Rechtsstreit geklärt.

Aber der Mieter wird sicher nicht bar gezahlt haben. Die Mietzahlungen auf einem Konto des Schuldners könnten anfechtbar sein, dann könnte sich der IV das Geld dort holen.
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