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Autor Thema: § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO  (Gelesen 1573 mal)

KSC

  • Gast
§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO
« am: 08. April 2010, 17:29:03 »

Hab grad eine Frage von der "Verzweifelten Studentin" in einem anderen Thread gelesen. Äääähm, wenn ich jetzt im August das Arbeitsverhältnis kündige, und ich dann immernochnicht in der WVP bin, dann ist dass im Prinzip ja garkein Verstoß???!!!
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Feuerwald

  • Moderator
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Re: § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO
« Antwort #1 am: 08. April 2010, 17:52:02 »

nö, aber ... hi hi ---


§ 4c Inso - Aufhebung der Stundung

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

4.  der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend

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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

KSC

  • Gast
Re: § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO
« Antwort #2 am: 08. April 2010, 17:57:01 »

Möchte nochmal anmerken: Die Arbeit ist im 3 Schicht System. Ich kann nicht in der Schule sitzen (sodass ich eine Ausbildung, und dann ein viel höheres Gehalt und sicherer Job bekommen kann) und gleichzeit bei der Arbeit sein -> Das geht einfach nicht.

- Bewerbungen würde ich natürlich schreiben ;-)
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KSC

  • Gast
Re: § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO
« Antwort #3 am: 08. April 2010, 18:02:17 »

& 2.) zahl ich den pfändbaren Betrag der bei der Zeitarbeit entsteht, FREIWILLIG weiter
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