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Autor Thema: § 295 II InsO  (Gelesen 1649 mal)

Ina

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§ 295 II InsO
« am: 04. Februar 2009, 13:29:22 »

Hallo,

stimmt es, dass der § 295 II InsO über § 35 II Inso schon im Verfahren Anwendung findet mit der Massgabe, dass ein Selbständiger sein
pfändbares Einkommen nach §295 II bestimmen muss ( "Was ein vergleichbarer Angestellter verdienen würde"), also schon im
Insolvenzverfahren und nicht er in der WVP?
Gespeichert
 

dobberstein

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Re: § 295 II InsO
« Antwort #1 am: 04. Februar 2009, 14:28:43 »

Meines Wissens ja, für die Verfahren, die ab dem 01. Juli 2007 eröffnet worden sind.
(Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 01.02.2007)
Gespeichert
pd
 

paps

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Re: § 295 II InsO
« Antwort #2 am: 04. Februar 2009, 18:28:26 »

so ist es, wenn das Gewerbe freigegeben wurde.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

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