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Autor Thema: § 295 InsO und 58er - Regelung.  (Gelesen 1646 mal)

iksnarab

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§ 295 InsO und 58er - Regelung.
« am: 29. Februar 2008, 21:24:15 »

Hallöchen, liebe Mit - Leidende!
Nach knapp 17 - jähriger Selbstständigkeit wurde mein Betrieb durch meinen Insolvenzverwalter geschlossen. Um in den "Genuß" von Leistungen nach SGB II zu kommen mußte ich mich erwerbslos melden.
Aufgrund meines hohen (?) Alters von bald 59 Jahren, legte man mir von seiten der Arbeitsvermittlung nahe die 58er Regelung bzw. deren Nachfolgekonstrukt in Anspruch zu nehmen.
Sehe ich das richtig, wenn ich meine daß § 295 InsO mir dies verbietet?
Darf ich - irgendwann - im Laufe des Insolvenzverfahrens, bzw. der WVP überhaupt Rente beantragen?
Danke im Voraus für alle Meinungen hierzu.
Gespeichert
 
 

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