Da mir die Abendschule sehr wichtig ist und ca 25 Std in der Woche beansprucht möchte ich nun Teilzeit arbeiten. Ist dies möglich? Da in den Bedingungen steht dass ich Vollzeit beschäftigt sein muss.
-Das könnte durchaus problematisch sein, wenn Sie durch Ihre Vollzeitbeschäftigung pfändbares Einkommen erwirtschaften würden. In der WVP haben Sie die Obliegenheit, Eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben und wenn Sie keine haben, sich um eine solche zu bemühen. Hierzu hat auch schon der BGH entschieden:
"BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen."
Aber wie schon beschrieben müsste, um einen Versagensgrund der RSB zu begründen A ein pfändbares Einkommen durch die Vollzeitstelle erwirtschaftet werden und B das Verfahren aufgehoben und Sie tatsächlich in der WVP sein.
Könnte man seine Restschuld einfach bezahlen wenn man zB einen Kredit bekommt oder von einer privaten Person finanzielle Hilfe erhält?
- Hierbei muss beachtet werden ob Sie sich
a) im eröffneten Verfahren oder
b) in der WVP befinden
Im eröffneten Verfahren ist ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB nur im Schlusstermin möglich und hier sind auch keine Vergleiche mit Gläubigern vorgesehen.
In der WVP könnten Sie mit den Gläubigern Vergleiche aushandeln und nach deren Zustimmung die vorzeitige RSB bei Gericht beantragen.
Auch müssen die Gerichts- und Verfahrenskosten immer Gedeckt sein.
Das ist sehr sehr einfach ausgedrückt und es empfiehlt sich, sich ausgiebig über die verschiedenen Möglichkeiten beraten zu lassen.
Aber auch zu diesem Thema finden Sie hier im Forum hilfreiche Hinweise und Tipps.