Hallo,
ich wüsste nicht, was dagegen spricht, trotz einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. M.E. ist dies problemlos möglich.
Wurde vor der Kündigung durch den Verwalter ein Sozialplan und Interessensausgleich erstellt, der Sozialplanabfindungen enthält?
Wenn nicht, halte ich einen Abfindungsanspruch für ausgesprochen fraglich, es sei denn die Kündigung enthält eine entsprechende Belehrung.
Falls doch ein Abfindungsanspruch besteht, wäre außerdem zu prüfen, ob er nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, denn der hat gekündigt. Damit haben Sie bessere Position als bei einer Anmeldung zur Insolvenztabelle.
Das Unternehmen selbst kann und darf natürlich keine Zahlungen mehr leisten. Das ist schlicht unmöglich, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, § 80 InsO!
Natürlich können Sie einen (behaupteten) Anspruch zur Tabelle anmelden, aber er ist vermutlich das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Ich entnehme Ihren Schilderungen, dass wahrscheinlich keine Quote an die Insolvenzgläubiger zur Auszahlung gelangen wird. Wenn meine o.a. Überlegungen zutreffen, wird der Anspruch ohnehin nicht festgestellt werden.
Sie können jedenfalls die Schadensersatzansprüche anmelden, die Ihnen durch eine eventuelle vorzeitige Kündigung entstanden sind, § 113 InsO. Dazu gehören Beträge, die das Insolvenzgeld nicht abdeckt, wie z.B. Abgeltung für nicht mehr genommenen Urlaub. Aber auch eine evtl. Lohndifferenz, die in dem Zeitraum zwischen Kündigung durch Verwalter und fiktiver regulärer Kündigungsfrist eintreten könnte.
Ich möchte wiederholt darauf hinweisen, dass das Arbeitsrecht in der Insolvenz ein schwieriges Themengebiet ist und bleibt. Sie sollten hinsichtlich des Aufhebungsvertrages bei jemanden Rat suchen, der nicht nur Arbeitsrecht beherrscht sondern sich auch im Insolvenzrecht auskennt.
MfG