Es gibt nach wie vor Treuhänder, die meinen, wer als Halter / Versicherungsnehmer des Fahrzeugs eingetragen sei, der wäre auch Eigentümer. Das war bis zur Änderung der Fahrzeugregisterverordnung im Jahr 2007 auch tatsächlich so, dass dieses als Grundannahme galt und das Gegenteil bewiesen werden musste. Seit dieser Zeit ist die Haltereigenschaft eines Fahrzeugs - auch bei Altfällen, die vor 2007 zugelassen sind und noch bisherige Zulassungspapiere haben - kein Anhaltspunkt für das Eigentum mehr.
Weisen Sie den Treuhänder unter Beifügen einer Kopie des Kaufvertrages nach, dass Sie Eigentümer des Fahrzeugs sind und der TH keine Ansprüche daran zustehen. Sollte er weiterhin darauf bestehen dürfte ein Schreiben an das Insolvenzgericht der nächste Schritt sein. Dieses wird dann dem Treuhänder den richtigen Weg weisen.
Ist Ihrer Frau Verfahrenskostenstundung gewährt worden? Wenn ja, hat sie für die Zeit des Insolvenzverfahrens nicht zu zahlen, diesen Betrag übernimmt zunächst die Staatskasse. Für die Wohlverhaltensphase ist es häufig so, dass die Treuhändergebühr von aktuell 119 € pro Jahr vom Schuldner zu zahlen ist. Sollte der Schuldner, also Ihre Frau, das nicht bezahlen, könnte die Restschuldbefreiung versagt werden, weil die Treuhändergebühr nicht gezahlt wurde. Das ist wahrscheinlich vom TH gemeint, wenn Sie die sechs Jahre anführen, nach denen wieder gepfändet werden könnte. Wahrscheinlich hätte er gern einen Vorschuss darauf. Ich würde es allerdings nicht tun, sondern Sie sparen sich die notwendigen Summen selbst an (Sie dürfen ja in der WVP sparen) und zahlen es dann, enn es fällig ist. In gleicher Weise kann man die Verfahrenskosten für die Rückzahlung nach Ende des Verfahrens an die Gerichtskasse beiseite legen.
Einfordern kann der TH einen solchen Betrag vorab nicht.
Der TH möchte bei Ihrer Frau möglichst alle Unterhaltsberechtigten ausschließen lassen, deshalb möchte er wissen, ob diese beschäftigt sind und wieviel Einkommen sie haben. Das ist sein legitimes Recht.
Allerdings stehen ihm weder Arbeitsverträge noch sonstige Informationen zu. Es ist ausreichend für die Mitwirkungspflicht Ihrer Frau, wenn sie ihm gegenüber angibt, dass der Sohn in Ausbildung sei und einen Nettolohn von x € verdient. Davon abzuziehen sind die Aufwendungen, die der Sohn für die Ausbildung benötigt, also z.B. Fahrtkosten, Material für die Berufsschule etc.
Für Sie gilt gleiches. Sobald Sie wieder in Arbeit sind teilt Ihre Frau unter Mitteilung des Nettogehalts das dem TH mit. Er kann dann gern einen Antrag bei Gericht stellen, ob und in welcher Höhe Sie noch als Unterhaltsberechtigt anzusehen sind. Gleiches gilt für Ihren Sohn. Zu diesem Antrag wird Ihre Frau gehört und kann dann auch darlegen, ob der Nettolohn aufgrund besonderer Kosten tatsächlich so anzunehmen ist. Die Entscheidung fällt letztendlich das Insolvenzgericht.
Solange das Gericht darüber nicht entschieden hat gelten Sie und der Sohn noch als Unterhaltsberechtigt und die Tabelle ist entprechend anzuwenden.
Ein Tip am Schluß:
Mit dem Treuhänder verkehrt man nur schriftlich, niemals telefonieren, da kommt man sonst in Beweisnot.