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Autor Thema: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt  (Gelesen 3731 mal)

Lesslie

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Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« am: 18. Oktober 2012, 11:45:23 »

Hallo,
ich bin ein bisschen ratlos. :dntknw:  Es geht um das IN meines Mannes.
Er hat lange Zeit keinen Unterhalt gezahlt und so ist leider über viele Jahre ein Rückstand von gut 16 TE entstanden.  :shock: Nun wurde im Juni 2012 das IN eröffnet. Der Prüftermin war im August.
Ich habe mir vom Treuhänder die Tabellenstatistik geben lassen. Nun habe ich festgestellt, dass das Jugendamt diese Forderung gar nicht angemeldet hat.  :gruebel:
Nun mache ich mir zum Einen Sorgen, ob er denn bei der RSB dann auch für die Forderungen eine Befreiung bekommt, die nur von uns bei Beantragung gemeldet wurden oder nur für die Forderungen, die tatsächlich von den Gläubigern angemeldet wurden?  :neutral: Kann mir das jemand beantworten?

Ich bin am überlegen, ob ich beim Jugendamt mal nachfrage. Bitte erklärt mich nicht gleich für verrückt, aber ich weiß, dass die ehem. Bearbeiterin beim Jugendamt in Rente gegangen ist. Vielleicht ist denen da ja was durchgerutscht? Betragsmäßig ist das die größte Forderung. Also hat das Jugenamt wohl auch die höchste Quote. Ich möchte einfach verhindern, dass wir jahrelang annehmen werden, dass er diesen riesen Batzen an Schulden los wird und dann heißt es am Ende Pustekuchen, nix wars!

Wäre echt nett, wenn sich hier jemand findet, der mir einen Tipp geben kann und mir noch mal erklären kann, welche Forderungen denn nun von der RSB erfasst sind.
Herzlichen Dank!  :biggrin:

Lesslie
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Insokalle

Re: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« Antwort #1 am: 18. Oktober 2012, 11:56:20 »

Die RSB erfasst alle Insolvenzforderungen, egal ob angemeldet oder nicht.
§ 301 Abs. 1 InsO: Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

Ich würde beim Jugendamt gar nicht weiter rühren, sonst melden die womöglich eine Forderung aus unerlaubter Handlung an, die dann nicht restschuldbefreit ist.

Den lfd. Unterhalt ab Verfahrenseröffnung muss er natürlich unbedingt zahlen, das ist eine Neuschuld.
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Lesslie

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Re: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« Antwort #2 am: 18. Oktober 2012, 18:03:54 »

Danke insokalle.  :biggrin:

Dann werde ich mal nix weiter unternehmen.

Aktuelle Zahlungen leisten ist für mich selbstredend... Seit ich mich kümmere läuft der Laden...

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tomwr

Re: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« Antwort #3 am: 18. Oktober 2012, 21:58:51 »

Wichtig ist, dass das Jugendamt als Gläubiger im Antrag angegeben wurde.
Wenn die dann versäumen ihre Forderung anzumelden, ist das deren Problem.
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ThoFa

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Re: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« Antwort #4 am: 19. Oktober 2012, 20:19:49 »

Wichtig ist, dass das Jugendamt als Gläubiger im Antrag angegeben wurde.

Warum ist das wichtig?

MfG

ThoFa
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tomwr

Re: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« Antwort #5 am: 20. Oktober 2012, 19:12:43 »

Wichtig ist, dass das Jugendamt als Gläubiger im Antrag angegeben wurde.

Warum ist das wichtig?

Eine solche Frage hätte ich jetzt nicht von Dir erwartet.

Vielleicht weil die Insolvenzgerichte ein vollständiges Gläubigerverzeichnis erwarten und ein unvollständiges Verzeichnis ggf. die Restschuldbefreiung gefährdet ?
Und vielleicht auch weil bewußt "verschwiegene" Insolvenzgläubiger einen quotalen Schadenersatzanspruch nach Erteilung der RSB einklagen können.

« Letzte Änderung: 20. Oktober 2012, 19:16:11 von tomwr »
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ThoFa

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Re: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« Antwort #6 am: 21. Oktober 2012, 01:03:55 »

Hallo,

ein Regelinsolvenzverfahren hat u.a. das Merkmal der Unüberschaubarkeit. Es ist also mitnichten
soo wichtig, dass alle Gläubiger benannt wurden. Von bewussten Verschweigen hat keiner geredet.

MfG

ThoFa
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Insokalle

Re: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« Antwort #7 am: 21. Oktober 2012, 11:29:47 »

Ganz so entspannt sehe ich das nicht. Es sind ja nicht alle Regelinsolvenzen unübersichtlich. Da auch im Regelinsolvenzverfahren fehlerhafte oder fehlende Angaben im Insolvenzantrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zur Versagung der RSB führen können (BGH 2008), sollte ein Schuldner schon auf möglichst vollständige Angaben achten. Fehlende Gläubiger sollten nachgemeldet werden, wenn man es bemerkt.

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tomwr

Re: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« Antwort #8 am: 21. Oktober 2012, 22:12:53 »

ein Regelinsolvenzverfahren hat u.a. das Merkmal der Unüberschaubarkeit. Es ist also mitnichten
soo wichtig, dass alle Gläubiger benannt wurden.

Na so locker sehen die Gerichte das auch nicht. Sofern der Schuldner einen vergessenen Gläubiger nachmeldet und seine Anmeldung berichtigt und das Vergessen nachvollziehbar ist, ist das sicher ein unproblematischer Vorgang. Die penible Forderungsliste wie im Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Regelinsolvenzverfahren nicht gefordert. Nachvollziehbar sind geringfügige Beträge sowie Forderungen, die lange zurückliegen und über mehrere Jahre kein Kontakt zwischen Gläubiger und Schuldner bestand, insbesondere der Gläubiger die Forderung über mehrere Jahre nicht eingefordert hat.

Im konkreten Fall ist es aber eher unwahrscheinlich, dass der Schuldner seine nicht erfüllten Unterhaltspflichten wirklich "vergessen" hat. Auch dürfte die Höhe des Betrages von 16 TE nicht als unerheblich zu betrachten sein.
« Letzte Änderung: 21. Oktober 2012, 22:14:28 von tomwr »
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ThoFa

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Re: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« Antwort #9 am: 22. Oktober 2012, 14:24:32 »

Hallo,

so wie Sie es jetzt beschreiben, bin ich gänzlich bei Ihnen. Es ist auch etwas ganz anders, als die vorherige pauschale Aussage:

Wichtig ist, dass das Jugendamt als Gläubiger im Antrag angegeben wurde.

OT:

Es gibt zwei ernstzunehmende Foren, die sich in dieser Thematik über all die Jahre gehalten haben. Das eine entwickelte sich über die Jahre zum Preistigobjekt der öffentlichen Schuldnerberatungen und hat sich qualitativ zurück entwickelt. Das andere, nämlich dieses hier, war bekannt für seine präzisen Antworten und dass nichts unkommentiert stehen blieb, was zur Verwirrung führen könnte......

Jetzt kam eigentlich noch viel Text, den ich aber wieder verworfen habe, weil ich mir irgendwann gesagt habe, dass ich mich nicht mehr in Dinge einmische, die mich nichts angehen. 

   
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Lesslie

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Re: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« Antwort #10 am: 23. Oktober 2012, 19:12:36 »

ups! Was ist denn hier passiert?

Selbstverständlich haben wir gewissenhaft alle bekannten Gläubiger eingetragen - und auch die Möglichkeit der Nachmeldung beim Gericht genutzt, als doch noch einer aufgetaucht ist. Ich habe keine Bedenken, was unsere Hausaufgaben angeht.

Mir ging es um die Hausaufgaben des Jugendamtes.

Und da gibt es neues zu Berichten:
Heute war Post im Briefkasten vom Jugendamt. Das Kind werde ja nun im Oktober 18 Jahre alt. Es bestehen noch Rückstände von x € und die gehen jetzt auf die Tochter über. Die könne ja nun mit dem noch über den 18. Geburtstag bestehenden Titel das Geld einfordern.  :shock:

Nun muss ich wohl doch noch mal mit der Sachbearbeiterin reden.

Wie kann es sein, dass das Jugendamt die Gelegenheit zur Anmeldung in der Insolvenz verstreichen läßt und dann quasi die Tochter und die Kindsmutter darauf drängt nun gegen den Vater zu vollstrecken?  :angry:

Musste das mal eben noch los werden...

Schönen Abend euch
Lesslie
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paps

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Re: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« Antwort #11 am: 23. Oktober 2012, 19:59:41 »

Auch dem Kind gegenüber gilt die Unterhaltsschuld als uneinbringbar, wenn die RSB erteilt wurde.

Nun ist auch das Verhalten des JA klar, "soll das Kind als Gläubiger doch selber anmelden".
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Lesslie

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Re: Anmeldung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt
« Antwort #12 am: 23. Oktober 2012, 21:36:52 »

na ja, mir wäre es egal, wer die Forderung anmeldet, sie besteht ja nun mal.

Wir sind aber noch weit weg von der RSB. Aktuell wäre es eine Katastrophe, wenn die Tochter oder deren Mutter auf die Idee kämen, mal eben den GV mit einer Pfändung zum Arbeitgeber zu schicken - und das traue ich den beiden durchaus zu. Auch wenn man dies dann mit der bestehenden Insolvenz "abwenden" könnte, so würde doch der ganze Mist wieder von vorne anfangen. Gerade jetzt, wo es sich so langsam eingespielt hat und der Gang zum Briefkasten eben nicht mehr mit so viel Herzklopfen verbunden ist.

Es wäre doch so einfach. Forderung anmelden. Kind informieren. Und wenn es der Quote nach Geld zu verteilen gibt, dann ist gut. Fertig.
Könnte man die Summe aufbringen, würde man sich doch die IN nicht antun.

Ach, ich glaub, ich bin heute etwas empfindlich, um nicht zu sagen überempfindlich.

Lesslie
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