Danke dir. Der ist zwar von 2009, aber ich denke mal, dass er nach wie vor gültig ist. Er klärt zwar das Wesentliche rund um die RSP, aber nicht die eigentliche Frage, wie lange ein Insolvenverfahren laufen darf und ob der IV das ohne Rechtfertigung auf unbestimmte Zeit in die Länge ziehen kann, nur um Bezüge daraus für sich gelten zu machen.
Vor allem bekommen ja auch die Gläubiger bis zum Schlussbericht keinen einzigen Cent ausgezahlt. Wäre es also ein Vorgehen, statt als Schulder nachzufragen einen der Gläubiger einzuspannen?
Sieh es erstmal positiv - solange die WVP nicht beginnt, kannst Du auch nicht gegen entsprechende Versagungsgründe verstoßen. Für Selbständige ist das normalerweise ein Segen, weil die Ausgleichszahlungen an die Gläubiger nicht einfach zu bestimmen sind. Aber auch wenn Lohnpfändung erfolgt, ist es kein Nachteil wenn das Verfahren länger dauert. Naja vielleicht dauert es ein bischen länger bis die Schufa das Bild wieder gerade rückt, wobei auch die auf Erteilung der RSB warten und die Einstellung des Verfahrens den Score erstmal nicht großartig verbessert.
Die Dauer des Verfahrens ist relativ einfach zu bestimmen nach §196 (Schlussverteilung):
§ 196 Schlußverteilung
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
Solange es also noch nicht verwertete Vermögensteile oder ggf. auch Rechtsstreitigkeiten darüber gibt, kann das Verfahren nicht eingestellt werden, weil eine Schlussverteilung erst nach vollständiger Verwertung der Vermögens (mit wenigen Ausnahmen wie Steuererstattungen) vorgenommen werden kann.
Es besteht für den IV kein Grund, das Verfahren unnötig lange zu verzögern, zumindest kein finanzieller Anreiz. Wenn er aber glaubt, dass noch was zu holen ist, muss er sogar weitermachen. Er hat ja einen Auftrag das Vermögen im Sinne aller Gläubiger bestmöglich zu verwerten. Um dies nicht auf dem Rücken des Schuldner auszutragen, kann dieser trotzdem nach Ablauf von 6 Jahren vorzeitig die Erteilung der RSB beantragen.
Ich wüßte KEINEN Grund, warum man hier Gläubiger wachrütteln sollte. Das Beste ist immer, wenn man sie schlafen läßt.
Außerdem bekommen Insolvenzgläubiger mitunter auch im laufenden Verfahren schon Zahlungen:
§ 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.
(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.