Macht es Sinn Widerspruch einzulegen ?
In bestimmten Fällen ja.
Dazu sollte man wissen, dass ein Forderung die zur Tabelle festgestellt wird nach der Insolvenz wie ein vollstreckbarer Titel wirkt. Der Gläubiger kann sich einen Tabellenauszug vom Amtsgericht bestätigen lassen und daraus vollstrecken. Das kommt natürlich nicht zum Tragen wenn die RSB erteilt wird und es keine deliktische Forderung (aus vbhU) ist. Aber letztlich weiß man nie im Leben was so alles passiert.
Sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt, macht es keinen Sinn Widerspruch einzulegen, da der Schuldner dann innerhalb eines Monats eine Feststellungsklage (auf zunächst eigene Kosten) erheben muss und das dem Gericht auch nachweisen muss ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben.
Sofern KEIN vollstreckbarer Titel vorliegt obliegt es dem Gläubiger eine Feststellungsklage (auf seine Kosten) zu erheben. Dafür gibt es keine enge Frist, kann er im Laufe des Verfahrens tun und muss nur die Verjährungsvorschriften beachten. Sofern die Forderung streitig ist und für den Gläubiger ein Risiko bei der Klage entsteht oder wenn die Forderung vom Betrag eher gering ist, kann der Schuldner ggf. taktischerweise die Forderung auch bestreiten.
Das Recht zum Widerspruch steht dem Schuldner zu und muss auch nicht begründet werden. Eventuelle Feststellungen dazu hat nur das Prozessgericht, nicht das Insolvenzgericht zu treffen.
Der Widerspruch des Schuldners wird nur "festgestellt", dazu bedienen sich die Insolvenzgerichte fertiger Stempel, evtl. ein kleiner handschriftlicher Zusatz auf dem Tabellenblatt, das wars. Das Verfahren wird durch Erhebung des Widerspruchs weder verzögert noch beschleunigt es sich wenn man keinen Widerspruch erhebt. Es ist letztlich nur eine amtliche Feststellung auf dem Tabellenblatt.
Einen Widerspruch gegen das Forderungsattribut "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" macht immer Sinn ! Ansonsten würde die Forderung von der RSB nicht umfaßt. Das macht übrigens auch Sinn, wenn die Forderung tituliert ist, vom Gläubiger die vbuH angemeldet wurde aber eben dieses Forderungsattribut selbst nicht tituliert (gerichtlich festgestellt) wurde. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung des Schuldners selbst eine Feststellungsklage gegen den Gläubiger zu erheben, sofern sich sein Einwand nur gegen das Attribut richtet.