Dieses Urteil ?
http://lexetius.com/2011,154BGH, Beschluss vom 20. 1. 2011 - IX ZB 8/10; LG Würzburg
Das ist in der Tat komisch. Der BGH hat im Wesentlichen bemängelt, dass der Gläubiger die Obliegenheitsverletzung und die daraus folgende Beeinträchtigung der Gläubiger nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere war unklar, ob die Zahlung an den Gläubiger überhaupt aus dem Vermögen des Schuldners stammte.
Welchen Sinn sollte aber §295 Abs.1 Nr.4 InsO sonst machen ?
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
Einfach nur Banalitäten zu formalisieren ? An wen soll der Schuldner denn die pfändbaren Beträge sonst zahlen wenn nicht an den TH ? Und mit dem Zusatz "keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen" kann im Grunde nur eine Umgehung einer baren oder unbaren Zahlung durch eine anderweitige vertragliche Vereinbarung gemeint sein. Warum sollte der Gesetzgeber eine solche explizite Obliegenheit nur für die sowieso ebstehende Verpflichtung aus der Abtretungserklärung zusätzlich benennen ?
Meiner Meinung nach hat sich der BGH mangels entsprechenden Sachvortrags der Klägerin gar nicht intensiv mit der Sache auseinander gesetzt, was schon der sehr knapp gehaltenen Begründung zu entnehmen ist. Normalerweise beleuchtet der BGH den rechtlichen Sachverhalt in ähnlich gelagerten Fällen sehr viel ausführlicher.
Ich würde meine Hand nicht dafür ins Feuer legen, dass in einem anderen Fall zukünftig nicht mal anders entschieden wird. Als Grundsatzentscheidung läßt sich dieses Urteil wohl kaum verstehen. Und als Freibrief wohl auch nicht.
Es liegt auf der Hand, dass Gläubiger die ein Druckmittel gegen den Schuldner in der Hand haben, um diesen trotz eines Insolvenzverfahrens zur Zahlung nötigen, ganz offensichtlich ihre Rechte nicht §87 InsO unterwerfen und sich gegenüber anderen Gläubigern einen Vorteil verschaffen wollen. Das ist ganz sicher nicht im Sinne der Insolvenzgläubiger.
Im Grunde genommen könnte sich der Schuldner zusammen mit dem Gläubiger willkürlich entscheiden, welche Forderung er in das Insolvenzverfahren mitnehmen möchte und welche nicht. Das widerspricht der Systematik der Gleichbehandlung aller Gläubiger.
Dass man Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen während des Verfahrens trotzdem an einzelne Gläubiger erbringen darf, läuft den Zielen des Insolvenzverfahrens im Grunde zuwieder und wird offenbar aus Ermangelung einer entsprechenden Vorschrift hergeleitet zusammen mit der Autonomie des Schuldners, mit seinem unpfändbaren Einkommen zu tun und zu lassen was er will. Im Grunde ist letzteres aus meiner Sicht zu bejahen, aber nicht in Bezug auf Insolvenzgläubiger. Insbesondere Druckmittel wie die der KfZ Zulassungsstellen halte ich für äußerst bedenklich.
Aber das ist jetzt mal meine ganz persönliche Ansicht. Der Hauptunterschied ist jedoch in der zusätzlichen Obliegenheit nach §295 Abs.1 Nr.4 zu sehen. Und insbesondere auch der Ansatz, dass das als freiwillige Obliegenheit des Schuldners anzusehen ist und seine Autonomie über sein Vermögen zu bestimmen (so wie über seine Arbeitskraft) nicht durch eine gesetzliche Verpflichtung beeinträchtigt wird.