Also gut, schauen wir uns die entscheidenden Passagen am Ende des Zitats mal genauer an:
„Zunächst muss man sagen, dass der Insolvenzverwalter in diesen Fällen nicht das Recht hat, die Immobilie zu verwerten, da Absonderungsrechte des Finanzierungsbank bestehen. „
Falsch, der IV darf verwerten. Die im Grundbuch stehenden Gläubiger müssen nur zustimmen. Das geht schneller, als man glaubt.
„Der Insolvenzverwalter hat auch kein Interesse an der Verwertung, da der Erlös an die Finanzierungsbank fließen würde und der Insolvenzverwalter davon nichts erhält.“
Rechtlich zutreffend was die Erlösverteilung anbelangt, aber die Realität sieht oft anders aus. Da der Erlös im freihändigen Verkauf höher ist als bei einer Zwangsversteigerung, ist die erstrangig gesicherte Bank geneigt, dem Verkauf zuzustimmen und von dem Erlös einen Teil der Masse zu belassen. Dies ist ständige Praxis. Damit hat der IV ein Interesse an der Verwertung.
„Die Bank hat aber auch kein Interesse and der Verwertung, da sie nicht sicher sein kann, die vollen Kreditsummen zu erhalten.“
Falsch, da im freihändigen Verkauf der Erlös fast immer höher ist als bei einer Versteigerung. Damit hat die Bank meist ein Interesse an der Verwertung, auch wenn das restliche Darlehen vielleicht nicht in vollem Umfang getilgt werden kann.
„Hier bietet sich an, die Immobilie aus dem Insolvenzverfahren herauszunehmen und die Finanzierung zu bedienen.“
Falsch. Wie soll das gehen? Der Satz suggeriert, dass der Schuldner Einfluss darauf nehmen kann, ob das Haus zur Masse gehört oder nicht. Kann er aber nicht. Die Entscheidung einer Freigabe trifft der Insolvenzverwalter.
„Die Herausnahe aus dem Insolvenzverfahren ist aber auch zwingend, denn ohne diese würde der Schuldner Gläubigerbevorzugung betreiben und dadurch den Anspruch auf Restschuldbefreiung verlieren.„
Falsch. Herausnahme gibt es nicht, s.o. Und das Darlehen darf der Schuldner ohnehin nicht weiter bedienen auch nicht nach Freigabe der Immobilie. Es ist eine Insolvenzforderung.
Soviel Sch… auf einmal trifft man selten an.