also wenn das tatsächlich so ist,
dass Sie Insolvenz beantragen wollten, Ihr Anwalt Ihnen 2.000 Euro in Rechnung stellt, Sie zudem noch zum Amtsgericht schickt, um einen B-Schein für eine außergerichtliche Einigung abzuholen, den B-Schein einkassiert, weitere 500,- Euro von Ihnen aus dem Ladenverkauf kassiert und dann meint, Sie sollen erst mal monatlich 150 – 200 Euro rüberwachsen lassen, um irgendwann mal einen außergerichtlichen Einigungsversuch durchzuführen, der bei einer Regelinsolvenz gar nicht erforderlich ist, bleibt mir jedes weitere Wort besser im Hals stecken.
Das Regelinsolvenzverfahren ist das normale Insolvenzverfahren. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein sog. Kleinverfahren. Das Restschuldbefreiungsverfahren ist hingegen identisch.
Selbständige oder ehemalige Selbständiger mit mehr als 19 Gläubigern und / oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen sind Kandidaten für das Regelinsolvenzverfahren.
Bei Ihnen dürfte also nur das Regelinsolvenzverfahren in Betracht kommen, weil Sie mehr als 19 Gläubiger und Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben (Krankenkassenbeiträge früherer Mitarbeiter) und früher Selbständig waren.
Der Unterschied liegt primär im Antragsverfahren.
Beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschrieben. Gläubiger müssen alle angeschrieben werden, viel Aufwand und viel Zeit für nichts.
Beim Regelinsolvenzverfahren genügt ein (möglichst) qualifizierter Insolvenzantrag, natürlich verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten.
Öffentliche Schuldnerberatung kann eine alternative sein, jedoch betreuen nur wenige dieser öffentlichen Schuldnerberatungen Kandidaten für das Regelinsolvenzverfahren. Daher vorab fragen, ob ehemals Selbständige in Fragen des Regelinsolvenzverfahrens beraten werden.
Ob es Sinn macht, Ihren Anwalt noch Monate lang 150-200 Euro abzuliefern, müssen Sie selbst entscheiden.
Gruss
Feuerwald