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Autor Thema: Dringend- TH will mein Kind unberücksichtigt lassen  (Gelesen 2749 mal)

Angestellte80

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Dringend- TH will mein Kind unberücksichtigt lassen
« am: 18. Oktober 2011, 11:39:19 »

Hallo

ich brauche dringend Hilfe. Mein TH hat beantragt bei Gericht, dass meine Tochter teilweise unberücksichtigt bleiben soll, was die Pfändungsgrenze betrifft.
Ich habe mich im August von meinem Mann getrennt, dieser widerum zahlt keinen Unterhalt. Ich erhalte also UHV. Ich bin aus meinem frühreren Ort weg gezogen und habe höhere Kosten als vorher. Weiteren Weg zur Arbeit, mehr Miete und Kosten durch die OGS meiner Tochter. Diese muss ich alle alleine tragen.
Ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze aufgrund von Arbeitsweg als ich noch mit meinem Mann zusammen gelebt habe, wurde abgelehnt vom Gericht. Einen neuen Antrag habe ich nicht gestellt, da ich eh nur noch zwei Monate da arbeite und mein Vertrag ausläuft.
Das Gericht bittet nun um eine Stellungnahme binnen 10 Tagen und ich bin wirklich verzweifelt, denn als alleinerziehende ist es eh schon schwer und ich habe kaum etwas zu leben.

Wie stehen meine Chancen, das ich den Antrag abwenden kann und vor allem wie kann ich so etwas fachmännisch formulieren? Bitte bitte helft mir!!!

Lg
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Viele Grüße

Angestellte80
 

Der_Alte

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Re: Dringend- TH will mein Kind unberücksichtigt lassen
« Antwort #1 am: 18. Oktober 2011, 13:43:01 »

Teil dem Gericht mit, dass der Vater keinen Unterhalt zahlt und Du Unterhaltsvorschuss in Höhe von x € erhältst. Damit liegt das Einkommen des Kindes unterhalb des vom BGH als Anhaltspunkt gesetzten Satzes von Hartz IV + 30 - 50 %igem Zuschlag. Daher ist die Voraussetzung nach $ 850 c Abs. 4 ZPO nicht gegeben und der Antrag abzulehnen.
Den UHV-Bescheid in Kopie beifügen.

Der BGH hat entschieden, dass Unterhaltszahlung als Einkommen des Kindes angerechnet werden können. Es hat auch entschieden, dass Kindergeld kein Einkommen darstellt. Da Du für Dein Kind maximal 180 € UHV bekommst, liegt das Einkommen des Kindes unter dem Hartz-IV Satz, der für ein Kind anzusetzen ist. Der BGH hat in dem Beschluss vom 5. 4. 2005 - VII ZB 28/05 entsprechende Ausführungen gemacht, dass dieser Satz um 30 - 50 % anzuheben ist, wenn die Feststellung erfolgen soll, dass ein Unterhaltsberechtigter nicht mehr oder nur noch teilweise berücksichtigt werden soll. Für ein Kind wären also aktuell zwischen 349 € und 403 € anzusetzen. Da der UHV nur bei 45 - 50 % dessen liegt, ist es unbillig, das Kind nicht mehr zu berücksichtigen.
Ich würde auch noch darauf hinweisen, dass der Arbeitsvertrag in zwei Monaten ausläuft und daher zukünftig auch nur ein geringes Familieneinkommen zu erwarten ist. Das spielt nämlich lt. obigem Beschluss ebenfalls eine Rolle.

Im Beschluss vom 21. 12. 2004 - IXa ZB 142/04 hat der BGH in Randziffer 18 darauf verwiesen: "Eine Unterhaltszahlung von 222 € monatlich ist jedenfalls so geringfügig, daß dadurch die Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin nicht wesentlich gemindert wird."
Ich denke damit kannst Du eine Argumentatinskette aufbauen.

Good luck :thumbup:
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Angestellte80

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Re: Dringend- TH will mein Kind unberücksichtigt lassen
« Antwort #2 am: 18. Oktober 2011, 21:27:04 »

vielen Dank für die Antwort. folgendes Schreiben habe ich nun verfasst und fertig gemacht:

Stellungnahme: Insolvenzverfahren ....


Beantrage ich den Antrag gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO des Treuehänders Herrn ... abzuweisen und den unpfändbaren Teil meines Einkommens weiterhin für 1 Unterhaltspflichtige Person in voller Höhe zu berücksichtigen.


Begründung:

Ich lebe seit August 2011 von meinem Ehemann ... getrennt. Meine Tochter lebt bei mir. Aufgrund der Trennung, die zunächst nur räumlich statt finden sollte, aber nun vollständig ist (trennungsjahr), bin ich nach ... verzogen. Gründe dafür waren, dass ... meine Heimatstadt ist und meine Familie hier lebt und mich unterstützen kann. Ebenso musste ich aufgrund der Trennung, meine Arbeitszeit von 100 % auf 87 % reduzieren, damit ich die Betreuung meiner Tochter und meine Arbeitszeiten vereinbaren kann. Dadurch hat sich bereits mein Nettoeinkommen um einiges reduziert (siehe August Abrechnung). Ich habe daher beim örtlichen Finanzamt einen Antrag auf Erhöhung meines Steuerfreibetrages gestellt. Diesem wurde sofort stattgegeben, da ich aufgrund meines Umzuges nach ... höhere Werbungskosten zur Arbeitsstätte habe (siehe September Abrechnung). Ebenso wurden die Kinderbetreuungskosten für die OGGS in der .... meiner Tochter in Höhe von 72 Euro mtl. anerkannt.

Weitere monatliche Kosten, die mir entstehen:

Zusammenfassung der Ausgaben:            Zusammenfassung der Einnahmen:

Miete:          401 €               Arbeitseinkommen:    1370 €
Strom:            43 €               Kindergeld:         184 €
Kinderbetreuung:      72 €               Unterhaltsvorsch.:      180 €
Telefon/Internet:      80 €               ______________________________
Versicherungen:      60 €               Summe Einnahmen:    1734 €
Riesterrente:         55 €
Werbungskosten:    200 €
Bausparen Tochter:     45 €
______________________________
Summe Fixkosten:    956 €

Bitte bedenken Sie, dass es sich hier rein um die monatlichen Fixkosten handelt. Hier wurden von mir noch keine Lebenshaltungskosten berücksichtigt, die für 2 Personen ca. 800 Euro betragen.
Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Betreuung, den im Regelfall ein Elternteil (ich) befriedigt, sofern die Eltern getrennt leben. Dadurch genügt dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht (Betreuungsunterhalt).

Ich kann daher den Antrag von Herrn ... nicht nachvollziehen.
Grundsätzlich sollte mir als Schuldner eine neue Chance geboten werden mit dem Insolvenzverfahren. Derzeit werden mir Steine in den Weg gelegt, da ich kaum von dem Einkommen leben kann und meiner Tochter derzeit nicht einmal einen außerschulischen Sport- oder Musikverein anbieten kann. Bereits mein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze im Frühjahr diesen Jahres wurde aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Dort wurde seitens Herrn ... mitgeteilt, dass wir als Ehepaar über genug Einkommen verfügen, um die Werbungskosten zu decken.

Nun muss hier berücksichtigt werden, dass ich nur noch alleiniges Einkommen erwirtschafte und mein Ehemann keinen Unterhalt für unsere gemeinsame Tochter bezahlt, sondern lediglich 180 Euro an den Kreis ... erstattet!
Die Vorraussetzung nach §850 c Abs. 4 ZPO ist in soweit nicht gegeben, da das Einkommen meines Kindes unterhalb des SGBII Satzes + 30  - 50%iger Zuschlag, liegt. Der BGH hat im Beschluss vom 05.04.2005 – VII ZB 28/05 entsprechende Ausführungen gemacht, dass dieser Satz um 30 - 50 % anzuheben ist, wenn die Feststellung erfolgen soll, dass ein Unterhaltsberechtigter nicht mehr oder nur noch teilweise berücksichtigt werden soll. Für ein Kind wären also aktuell zwischen 349 € und 403 € anzusetzen. Da der UHV nur bei 45 - 50 % dessen liegt, ist es unbillig, meine Tochter nicht mehr zu berücksichtigen. Kindergeld darf laut BGH Urteil nicht als Einkommen angerechnet werden.

Im Beschluss vom 21. 12. 2004 - IXa ZB 142/04 hat der BGH in Randziffer 18 darauf verwiesen: Eine Unterhaltszahlung von 222 € monatlich ist jedenfalls so geringfügig, dass dadurch die Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin nicht wesentlich gemindert wird.

Ebenso ist für mich nicht nachvollziehbar, von welchem Gläubiger die teilweise Unberücksichtigung des unpfändbaren Teil meines Einkommens, beantragt wurde. Meines Wissens nach, kann ein solcher Antrag nur durch einen Gläubiger gestellt werden. 

Ich beantrage daher den Antrag abzuweisen und nach billigen Ermessen für meinen Fall zu entscheiden.



Mit freundlichen Grüßen



....



P.S.: Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass mein befristeter Arbeitsvertrag zum Ende diesen Jahres ausläuft und auch nicht verlängert wird. Mein Einkommen wird sich daher ab Januar 2012 noch mehr verringern.
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Viele Grüße

Angestellte80
 

Feuerwald

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Re: Dringend- TH will mein Kind unberücksichtigt lassen
« Antwort #3 am: 18. Oktober 2011, 22:37:07 »

Ebenso ist für mich nicht nachvollziehbar, von welchem Gläubiger die teilweise Unberücksichtigung des unpfändbaren Teil meines Einkommens, beantragt wurde. Meines Wissens nach, kann ein solcher Antrag nur durch einen Gläubiger gestellt werden. 


-> InsO-Verfahren ist der TH dazu auch ohne GL-Antrag berechtigt.
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