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Autor Thema: Eidesstattliche Erklärung vor Gericht  (Gelesen 3083 mal)

hilberta

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Eidesstattliche Erklärung vor Gericht
« am: 01. Februar 2010, 23:05:11 »

Hallo, liebe Forummitglieder.
Kurzer Sachverhalt:
Vor meinem persönlichen finanziellen Crash hat mir eine Freundin ein Darlehen gewährt. Dieses wollte ich mit einer zu erwartenden Steuernerstattung tilgen und wir haben eine Abtretungserklärung aufgesetzt.
Einen Monat später, als gar nichts mehr ging finanziell, suchte ich mit Hilfe einer Beratungsstelle einen Anwalt für Insolvenzrecht auf. Es wurde ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt, der natürlich scheiterte.
Inso-Antrag wurde ausgefüllt und beim Ag eingereicht.
Währenddessen, noch vor der Eröffnung, wurde die Steuer zurückgezahlt an die Freundin, deren Konto ich gleich bei Abgabe der Lohnsteuer angegeben habe. Die Gute war froh, dass sie das Geld wieder bekam, stand nun aber auch schon in der Gläubigerliste.
Ca. 2 Monate Später, nach Zurückzahlung des Darlehens, wurde meine Inso eröffnet.
Der TH denkt nun, dass ich die Steuerzahlung eingekrallt habe und hat bei Gericht die Abgabe der Eidesstattlichen Erklärung angeregt, worauf das Ag mir jetzt einen Termin zugesandt hat.
Was passiert da genau und hätte er wirlich einen Anspruch auf die Erstattung gehabt, obwohl die Insolvenz noch nicht eröffnet war und ich die Abtretung an die Freundin noch vor Einschaltung eines Insolvenzanwaltes getätigt habe??
Ich war echt froh, dass ich der Freundin das Geld zurückzahlen konnte und habe davon nichts behalten. Kann das Gericht einfach eine eidesstattliche Erklärung einfordern? Da ich ja nichts zu verbergen habe, kein Problem. Aber warum macht der TH dann so eine Welle??
Danke für eine Nachricht. 
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Feuerwald

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Re: Eidesstattliche Erklärung vor Gericht
« Antwort #1 am: 01. Februar 2010, 23:37:08 »

§ 98 InsO - Durchsetzung der Pflichten des Schuldners

(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

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hilberta

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Re: Eidesstattliche Erklärung vor Gericht
« Antwort #2 am: 01. Februar 2010, 23:45:22 »

Danke für die schnelle Antwort. Also gehe ich dahin, und gebe an, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Und meine Freundin kann dafür nicht belangt werden, d.h., dass sie eventuell das Geld zurück bezahlen muss oder auch vorgeladen wird??
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hilberta

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Re: Eidesstattliche Erklärung vor Gericht
« Antwort #3 am: 01. Februar 2010, 23:47:33 »

Und noch mal kurz für mein Verständnis: Hätte ich ihr das Geld überhaupt vor Eröffnung der Insolvenz und während des Schuldenbereinigungsplans überhaupt abtreten dürfen???????
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ThoFa

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Re: Eidesstattliche Erklärung vor Gericht
« Antwort #4 am: 02. Februar 2010, 00:58:51 »

Hallo,

grundsätzlich durften Sie schon.

Der IV hat aber die Möglichkeit dieses anzufechten, sofern Sie sich innerhalb der Grenzen der §§129ff. InsO bewegen.

MfG

ThoFa
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