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Autor Thema: Eidestattliche Versicherung in der Wohlverhaltensphase  (Gelesen 2754 mal)

Dirk1723

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Eidestattliche Versicherung in der Wohlverhaltensphase
« am: 27. Oktober 2007, 22:47:04 »

Hallo,

hab folgendes Problem:

Ich befinde mich seit Okt.  letzten Jahres im Verbraucherinsolvenzverfahren, und seit anfang des Jahres in der WVP.
Jetzt hatte ich vor ca.  6-8 Wochen den GV wieder vor der Türe stehen mit einem Vollstreckungsauftrag.
Die Vollstreckung wurde von einem Gläubiger beauftrag der sozusagen Insolvenzgläubiger ist also mit als Gläubiger angegeben wurde im Verfahren. 
Da ich nicht da war an diesem Tag teilte meine Lebensgefährtin dem GV mit das ich mich im Insolvenzverfahren befinde und auch der Auftraggeber mit in der Gläubigerliste stehen würde.  Der GV hat die Vollstreckung fruchtlos gemacht und ist abgezogen.
Ich habe dem GV aber noch mal Schriftlich per Fax mitgeteilt, am gleichen Tag, dass der Antragssteller Insolvenzgläubiger ist und der GV mir doch bitte mitteilen möchte um was für eine Forderung es sich überhaupt handelt.  Was bis heute nicht geschah.

 Vor ein paar Tagen hatte ich ein Schreiben im Briefkasten mit einem Termin zur Abgabe der Eidestattlichen Versicherung, auch vom gleichen Insolvenzgläubiger beantragt.
Ich habe dem GV wieder ein Fax geschickt, dass ich mich wie erwähnt im Verbraucherinsolvenzferfahren befinde usw.  usw. 
und nach § 294 Vollstreckungen für Insolvenzgläubiger unzulässig sind usw.  usw.
Und nicht zu diesem Termin erscheinen werde.

Jetzt habe ich etwas Panik das der GV einen Haftbefehl beantragt bzw.  der Gläubiger um die EV zwangsweise durchzuführen, weiß ja nich was für möglichkeiten bestehen für Ihn und ob ich vorher noch mal angeschrieben werde vom Gericht um mich zu äussern warum und wieso. 

Ich kann zu 100% ausschließen das bei dem Gläubiger neue Schulden angefallen sind da ich bereits knapp 2jahre vor Eröffnung des Verfahrens keinen Kontakt mehr zu diesem hatte.

Für mich ist das ganze nicht ganz nachvollziehbar warum der GV das überhaupt weiterverfolgt, vor allem wofür soll ich noch mal eine EV abgeben?? bei mir is alles offen gelegt der Gläubiger müßte das wissen und selbst wenn was Pfändbar wäre kommt er nich dran da mein Treuhänder bzw.  Insolvenzverwalter die Finger drüber hat.

Was für möglichkeiten hat man nun um einem eventuellem Haftbefehl vorzubeugen?
Widerspruch gegen die EV kann man ja nich einlegen.
Vollstreckungsschutz beantragen, obwohl gar nicht vollstreckt werden darf?

Mir ist das ganze schleierhaft, blick da nich durch, vor allem wieso der GV überhaupt los rennt obwohl er es besser wissen müßte.

Wenn einer eine Idee hat wie er das Regeln würde, wäre ich für ein paar Zeilen dankbar!!


Gruß
Dirk

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Feuerwald

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Re: Eidestattliche Versicherung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #1 am: 28. Oktober 2007, 00:19:48 »

Pragmatische Lösung:

Zum  Termin zur Abgaben der EV erscheinen und das gute Recht wahrnehmen, gem. § 900 (4) ZPO zu erklären, nicht zur Abgabe der EV verpflichtet zu sein.

(4) Bestreitet der Schuldner im Termin die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat das Gericht durch Beschluss zu entscheiden.

Alternativ: § 766 ZPO – Erinnerung gegen die Art und Weise beim Amtsgericht/Vollstreckungsgericht der ZV einlegen.

Ggf das  Teruhänderchen informieren.

 

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Dirk1723

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Re: Eidestattliche Versicherung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #2 am: 28. Oktober 2007, 09:54:44 »

Hallo,

danke für die rasche Antwort.
Termin zur abgabe der EV war am Freitag mittag, hätte ich ohnehin nicht geschafft wegen Arbeit.  Ich denke wenn ich jetzt noch mal ein Fax hinterherschicke mit dem Sinn das ich nicht verpflichtet bin nach § 900 usw.  müßte doch auch ausreichen oder hab ich da schon mißt gemacht?

Streng genommen ist der GV gar nicht mehr für mich zuständig da ich Anfang diesen Monats in einen anderen Kreis gezogen bin, bzw.  von Mönchengladbach nach Neuss. 
Fällt mir jetzt gearde ein wer ist den jetzt Gerichtsmäßig für mich zuständig, wenn ich diese Erinnerung schreibe?
Das Vollstreckungsgericht Mönchengladbach oder jetzt Neuss, sofern es hier ein VG gibt?

Ist es vieleicht Sinnvoll beides zu machen also nach §900. . . . .  und die Erinnerung?

Treuhänder hab ich schon informiert, mach ich Automatisch das der immer auf dem laufenden ist.  Möchte mir da keine Blutblasen laufen das der sagen kann da wusste ich nichts von, hätten sie mal. . . . . . . 
 

Danke noch mal für die Antwort!

Gruß
Dirk
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paps

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Re: Eidestattliche Versicherung in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #3 am: 28. Oktober 2007, 15:49:04 »

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, von dem der GV seinen Auftrag hat.

Parallel dazu würde ich aber beim zuständigen Inso-Gericht den Vorgang schildern.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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