Ich empfehle allen die wegen einer Immobilie die Privatinsolvenz machen müssen sich von Anfang an SELBST in das Thema Besitzaufgabe nach BGB § 928 extrem genau einzuarbeiten!
Wichtig ist den genauen und richtigen Zeitpunkt und die Bedingungen/Voraussetzungen für die Besitzaufgabe SELBST zu kennen. Die wenigsten Privatinsolvenz-"Helfer" kennen dieses Thema! Da die Privatinsolvenz-"Helfer" sich meistens damit nicht auskennen raten sie auf Nachfrage ab.
1. Die Besitzaufgabe kann "zurückgewiesen" werden, wenn sie "mißbräuchlich" ist. Z.B. wenn es darum geht sich um Zahlungen an die "Öffentlichkeit" zu drücken. Stichwort verseuchtes Grundstück/Gebäude. Auch Schrottablagerungen auf dem Grundstück im Gebäude. Bei nicht lückenlos umzäunten Grundstücken kann so was über Nacht passieren.
2. Auch nach der geglückten Besitzaufgabe kann z.B. die Verkehrsicherungspflicht beim ehemaligen Grundstückseigentümer verbleiben.
Das ist nicht nur die Gehweg-/Straßenreinigung, Schneeschippen, sondern auch z.B. die Sicherung einsturzgefährdeter Gebäude und Mauern, Sicherung von Bäumen (abbrechende Äste, umsturzgefährdete Bäume. In den öffentlichen Raum (Straße, Gehweg) hineinragenses Gebüsch, Zweige. Öffentliche Beleuchtung / Verkehrsschilder Verdeckendes, usw..
Zitat aus einem Forum:
Durch Dereliktion wird der ehemalige Eigentümer prinzipiell frei von allen Lasten, die an das Eigentum gebunden sind. Er ist jedoch im Rahmen seiner polizeirechtlichen Zustandsstörerhaftung weiter verantwortlich für Gefahren, die von diesem Grundstück ausgehen.
http://www.schuldnerakuthilfe.com/schuldenforum/viewtopic.php?f=4&t=31Do 14. Aug 2008, 13:17
Da Foreneinträge im Internet manchmal im Nirwana verschwinden hier eine Momentaufnahme:
Verzicht auf Eigentum § 928 BGB ?
...
Immer wieder interessant wird das Thema bei der Freigabe einer Schrottimmobilie durch den Insolvenzverwalter. Denn dann entstehen für den Schuldner neue Kosten durch die Immobilie während der sogenannten Wohlverhaltens Periode.
Bei Grundstücken und Einfamilienhäuser gibt es gewöhnlich keine Probleme und man kann mit Hilfe eines einfachen Schreibens, das man hier demnächst herunter laden kann die Sache regeln.
Hier befinden sich einmal einige Gerichtsurteile:
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&gb4s=PLaut BGH ist dies aber (leider) nicht für Eigentumswohnungen möglich. Hier ist dazu ein interessanter Beitrag.
(Die Schuldnerakuthilfe/Immobilienakuthilfe hat dazu in ihrem Forum auch einen Beitrag. )
Hier steht auch der 11 WEG. § 11 WEG Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
http://www.immothek24.de/index1106.html?/WEG/verzicht.htmlhttp://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php?p=358