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Autor Thema: EM-Rente und Inso: Was beachten?  (Gelesen 1693 mal)

VerzweifelteStudentin

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EM-Rente und Inso: Was beachten?
« am: 14. Juli 2012, 07:56:48 »

Hallo Forum,

muss Euch wieder mal um Rat fragen, ausnahmsweise mal nicht für mich, sondern ein Familienmitglied:

Meine Tante ist, genau wie ich, in der privaten Inso und noch nicht in der WVP. Sie steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und verdient meistens unterhalb der Pfändungsgrenze. Sie arbeitet Teilzeit.

Ihre Kinder sind erwachsen und ausser Haus. Keine Unterhaltspflichten. Sie ist ansich verpflichtet, sich um eine Vollzeitstelle zu bemühen, oder? Sie ist jedoch ungelernt und hat gesundheitliche Probleme (chronische Erkrankung).

Nun rät der Arzt ihr zur Beantragung einer Teil-Erwerbsminderungsrente.

Unterliegt die ganz normal der Pfändung? Sie wird mit einem Arbeitseinkommen verrechnet, nehme ich an?

Risikiert sie ihre RSB, wenn sie den Arbeitgeber bittet ihr wegen schlechter Gesundheitsprognose - sie fehlte wegen Arbeitsunfähigkeit, Reha und Krankenhausaufenthalten oft mehrere Monate auf der Arbeit - zu kündigen?

Sie möchte umziehen und sich in einem anderen Bundesland einen neuen Job suchen, ebenfalls Teilzeit.

Nach Kündigung bestünde Anspruch auf ALG I, ggf. mit Aufstockung durch ALG II.
Bis so eine EM-Rente bewilligt wurde, vergeht sicher einige Zeit.

Habt Ihr einen Rat, wie sie sich verhalten soll? Die Gesundheit müsste  der Erwerbsobliegenheit vorgeschaltet sein, oder?

Kenne mich mit dem Thema EM-Rente nicht aus, erst recht nicht in Verbindung mit Inso.

Danke.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: EM-Rente und Inso: Was beachten?
« Antwort #1 am: 20. Juli 2012, 16:45:18 »

Erwerbsminderungsrente dürfte pfändbar sein, § 54 SGB. Auf Antrag kann sie mit dem Arbeitseinkommen zusammengerechnet weden, dann wird aus dem Gesamteinkommen der pfändbare Betrag errechnet.

Zumindest in der WVP wird sie sich um eine Tätigkeit bemühen müssen entsprechend der Begutachtung der Ärzte. Es ist keine gute Idee, eine Kündigung zu provozieren, auch wenn vielleicht die Befriedigung der Gläubiger nicht gefährdet ist.
Im lfd. Verfahren sollten Aktionen vermieden werden, die die Stundung der Verfahrenskosten gefährden könnten.
Gespeichert
 
 

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