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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Erwerbsobliegenheit , Kinder in Tagspflege und Kindergarten  (Gelesen 4295 mal)

Lissi

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Ich hab leider nichts Greifbares gefunden, daher muss ich mal hier nachfragen:

Bin im eröffneten Verfahren, Regelinsolvenz,  freigegebener Betrieb.

Meine beiden Kinder sind wie folgt betreut:
Mein Sohn 13 Monate alt, ist an 3,5 Tagen in einer Tagespflege betreut.
Meine Tochter bald 6 Jahre alt geht 5 ganze Tage in den Kindergarten, wird dieses Jahr die Schule beginnen und dann täglich nach dem Unterricht in Form einer OGS bis 15 Uhr betreut werden.

Sollte ich meine Selbständigkeit aufgeben, könnte ich sozusagen nahtlos einen Midijob annehmen, ich denke mit etwa 10 bis 12 Stunden wöchentlich. Das Angebot steht.
Für den Wechsel von der privaten zur gesetzlichen KV  wär das natürlich der Hit.

Wie sieht denn nun die Erwerbsobliegenheit aus in meinem Fall  ab der Wohlverhaltensphase?
Derzeit müsste ich ja noch gar nicht arbeiten, sehe ich das richtig?




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Der_Alte

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Re: Erwerbsobliegenheit , Kinder in Tagspflege und Kindergarten
« Antwort #1 am: 11. März 2014, 18:46:08 »

Die Erwerbsobliegenheit beginnt grundsätzlich erst mit der Wohlverhaltensphase. Sollten die Verfahrenskosten allerdinge gestundet sein, so könnte nach § 4 c InsO die Stundung aufgehoben werden, wenn der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit (auch im eröffneten Verfahren) nicht nachkommt.
Allerdings greift hier weder die eine noch die andere Erwerbsobliegenheit, denn in Zeiten der Betreuung der Kinder greift diese nicht. Einer erziehenden Mutter eines Kleinkindes kann keine Vollzeittätigkeit zugemutet werden, da die Erziehung des Kindes auch bei anderweitiger Betreuung vorrangig ist.
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Lissi

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Re: Erwerbsobliegenheit , Kinder in Tagspflege und Kindergarten
« Antwort #2 am: 11. März 2014, 19:00:38 »

Danke für die Antwort.

Ich könnte mir vorstellen, dass bei bestehendem Betreuungsangebot eine Arbeit schon zuzumuten wäre in der WVP .
Immerhin kann ich in meinem Fall locker 20 Stunden pro Woche arbeiten gehen.
Die Kindergärten werde ich nun aber nicht kündigen, bloss um zuhause bleiben zu können.



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Der_Alte

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Re: Erwerbsobliegenheit , Kinder in Tagspflege und Kindergarten
« Antwort #3 am: 11. März 2014, 21:06:04 »

Bei Erwerbsobliegenheiten wird von einer angemessenen Vollzeitstelle ausgegangen. Und die kann Frau eben nicht neben der Erziehungsaufgabe leisten. Bei Kleinstkinder könnte sogar die Aufgabe jeglicher Berufsausübung statthaft sein. Wie gesagt, könnte, nicht muss.
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tomwr

Re: Erwerbsobliegenheit , Kinder in Tagspflege und Kindergarten
« Antwort #4 am: 12. März 2014, 23:43:15 »

Kommt drauf an, wenn die Kinder in einer Betreuungseinrichtung sind, könnte man das auch anders sehen.
Wobei bei halbtägiger Beschäftigung und unterhaltspflichtigen Kindern (und kein Unterhalt vom Vater) vermutlich keine pfändbaren Beträge erwirtschaftet werden. Ich würde da ggf. einfach mal abwarten, ob der TH oder einer der Gläubiger Stress macht. Solange die WVP nicht greift, passiert eh nichts.

Voraussetzungen für Verfahrenskostenstundung oder besser gesagt für den Widerruf wird aus meiner Erfahrung so gut wie nie geprüft. Wenn einmal bewilligt für einen Verfahrensabschnitt, bleibt das in aller Regel auch so.
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Lissi

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Re: Erwerbsobliegenheit , Kinder in Tagspflege und Kindergarten
« Antwort #5 am: 13. März 2014, 08:45:59 »


Die Kinder sind betreut und werden es auch bleiben.

Pfändbare Beträge würden bei mir nicht erwirtschaftet.
Vater 1 ist gestorben und mit Vater 2 sind wir eine Familie.
Sollte ich mal an einen Vollzeitjob kommen, der mir ein Gehalt über der Pfändungsgrenze beschert, dann würde ich vermutlich glatt noch freiwillig annehmen .   Hab in den letzten Jahren sowenig Patte in den Fingern gehabt, da ist die Pfändungsgrenze für mich schon ne hoch angelegte Messlatte, was das verbleibende Netto dann angeht. 

Mir geht es nur drum:  ich bin durch die zurückliegende Strecke Leben derzeit echt nicht mehr stressfest und möchte mich nicht mit semiguten Jobs rumschlagen nur um irgendwelchen Obliegenheiten zu genügen.
Da tut es mir gut, mich auch mal wieder angemessen um meine Kinder und Familie zu kümmern und möglichst einen Job zu haben, der mich zuhause nicht immer die Hand aufhalten lassen muss.
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Der_Alte

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Re: Erwerbsobliegenheit , Kinder in Tagspflege und Kindergarten
« Antwort #6 am: 13. März 2014, 15:37:35 »

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 3.12.2009, IX ZB 139/07 folgendes festgestellt:

9
aa) Die Erwerbsobliegenheit des Schuldners entfällt, wenn ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht zugemutet werden kann (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rdn. 30 f; HK-InsO/Landfermann, aaO § 295 Rdn. 5; MünchKomm/Ehricke, InsO 2. Aufl. § 295 Rdn. 45, HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 295 Rn. 9). Dies kann auch im Hinblick auf die Betreuung minderjähriger Kinder in Betracht kommen (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 295 Rn. 27; HmbKomm/Streck, aaO). Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 295 (§ 244 RegE) InsO nennt als Beispiel ausdrücklich die Betreuung von Kleinkindern durch die Mutter (BT-Dr. 12/2443 S. 192). Hieran anknüpfend wird daher im Schrifttum zu Recht die Ansicht vertreten, daß die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muß, in erster Linie nach den spezielleren familienrechtlichen Verpflichtungen zu bestimmen ist.


Da auch nach aktuellem Familienrecht (Unterhaltsrechtsreform 2010) die Mutter eines einjährigen Kindes keine Erwerbsobliegenheit hat, spielt die Frage einer möglichen Betreuung keine Rolle.
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Insokalle

Re: Erwerbsobliegenheit , Kinder in Tagspflege und Kindergarten
« Antwort #7 am: 13. März 2014, 16:17:18 »

Der BGH hat seinerzeit entschieden, dass die Obliegenheit einer angemessenen Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung nach den Maßstäben des § 1570 BGB zu bestimmen ist. Das ist Familienrecht/Unterhaltsrecht. Der allgemeine gefasste Leitsatz einer neueren Entscheidung ändert meiner Meinung nach nichts daran, weil es in dem Fall um die Zahl der Bewerbungen ging. Das bedeutet bis das Kind drei Jahre alt ist, besteht mE keine Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO.
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tomwr

Re: Erwerbsobliegenheit , Kinder in Tagspflege und Kindergarten
« Antwort #8 am: 14. März 2014, 17:50:59 »

Da auch nach aktuellem Familienrecht (Unterhaltsrechtsreform 2010) die Mutter eines einjährigen Kindes keine Erwerbsobliegenheit hat, spielt die Frage einer möglichen Betreuung keine Rolle.

Ja sehe ich auch so.
Ist ein bischen missverständlich beschrieben, wenn man das Alter zum Teil in Monaten und zum Teil in Jahren angibt. Ich habe das als "13 Jahre" und "6 Jahre" beim Lesen aufgenommen.
Mit 13 Monaten würde ich es im Grunde eher als Baby denn als Kind bezeichnen, auch wenn es formal juristisch natürlich korrekt ist. :wink:
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Lissi

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Re: Erwerbsobliegenheit , Kinder in Tagspflege und Kindergarten
« Antwort #9 am: 20. März 2014, 17:46:06 »

Tja, ich hab bisher nichts griffiges gefunden wo ich sagen kann: jawoll, die Erwerbsobliegenheit sieht tatsächlich so oder so aus.

Ich werde wohl in den nächsten Tagen den IV fragen, was er für eine Ansicht dazu hat und wo das was er meint, belegt ist. 

Meine Selbständigkeit werde ich vermutlich im Sommer beenden. Gerne würde ich auch Kleinunternehmerbasis nebenher arbeiten, aber dann hab ich wieder die Abführungsbeträge an der Backe schätze ich.
Das Nebengewerbe würde ich so steuern wollen, dass ich mit den Einnahmen unter dem Midijob bleibe.  Ich möchte die KV-Beiträge nicht schon wieder komplett aus der selbständigen Tätigkeit bestreiten.

Naja, alles graue Theorie... 

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Der_Alte

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Re: Erwerbsobliegenheit , Kinder in Tagspflege und Kindergarten
« Antwort #10 am: 20. März 2014, 17:58:47 »

Der IV ist nicht so entscheidend, ich würde mich lieber mit dem Rechtspfleger vom Insolvenzgericht unterhalten.
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Lissi

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Re: Erwerbsobliegenheit , Kinder in Tagspflege und Kindergarten
« Antwort #11 am: 21. März 2014, 14:02:51 »

Da ich eh heute ein Telefonat mit der Mitarbeiterin des IV hatte hab ich mal nachgefragt.

Sie meinte, dass meine Pfändungsgrenze mit zwei Kindern eh so hoch liegt, dass ich eher kein pfändbares Einkommen erzielen würde in Vollzeit  ( innerhalb meines Berufes). 
Und es wäre auch nicht notwendig, eine Vollzeitstelle anzunehmem.


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