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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: FA nicht als Insogläubiger eingetragen, werden sie trotzdem EST einbehalten?  (Gelesen 3436 mal)

wasser88

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RI, eröffnet 2012
PI, eröffnet 2013

Durch gescheiterte Selbständigkeit mit GmbH in RI, TH hat Lager an Konkurenten verkauft, Erlös reichte um Verfahren zu eröffnen, anfallende Umsatzsteuer daheraus wurde vom FA an mich heran getragen und wurden als Gläubiger somit in den Inso-Antrag mit aufgenommen, weil es noch ausstehende Zahlungen i.H.v. 500Euro gab. Auf der eingetragenen Liste durch den Treuhänder/Gericht tauchten sie aber nicht auf...?
Wenn ich nun irgendwann in die Wohlverhaltensphase kommen sollte u. vielleicht auch wieder Einkommenssteuererstattung bekommen sollte, wird das FA trotzdem einen Anspruch darauf erheben?

Danke, dass es dieses Forum gibt!
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Insokalle


Das ist ein bisschen dünn. Sie meinen, der IV der GmbH hat den Lagerbestand der GmbH verkauft? Die USt ist in dem Fall eine Masseverbindlichkeit im Verfahren der GmbH. Der IV muss sie zahlen.
Ich wüsste nicht, dass das eine Haftung des GF der GmbH begründet. Waren Sie der GF? Dann würde ich den Anspruch wohl nicht akzeptieren. Vielleicht hat der IV der GmbH die Masseverbindlichkeit inzwischen gezahlt. Das könnte auch ein Grund sein, warum sie in den Anmeldungen nicht auftaucht. Ggf. noch mal den Sachverhalt erforschen.

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wasser88

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Vielen Dank für die Antwort.

Der IV der GmbH hat den Lagerbestand der GmbH verkauft.
Die Ust wurde dann unmittelbar vom FA an mich herangetragen. Ich war GF, sowie einzigster Gesellschafter der GmbH,sowie als Privatperson Mitverplichteter für den KFW-Kredit, die GmbH war der Kreditnehmer.
Außer diesen Ust-Forderungen gab es bis zur Insolvenzanmeldung noch ausstehende Ust i.H.v. 500Euro, aber auch die tauchten nicht in der Gläubigerliste auf...?
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Maurice Garin

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Der IV der GmbH hat den Lagerbestand der GmbH verkauft.

Nach oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens? Sprich hat er als Verwalter oder nur als vorläufiger Verwalter verkauft.
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wasser88

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oh das ist ein bisschen kompliziert, der Gerichstbeschluss zur Anhörung und zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wurde im Oktober 2012 ausgestellt, mit Datum zum Eröffnungsbeschluss zum Januar 2013.
Das Gericht hat keinen vorläufigen IV gestellt, sondern einen Insolvenzgutachter, der dann auch nach dem Eröffnungsbeschluss als IV für die GmbH-Inso zuständig blieb.

Ohne den Verkauf des Lagers(Warenwert 20.000Euro, Verkaufswert 2.500 Euro hätte das Verfahren für die GmbH nicht eröffnet werden können, aufgrund fehlender Masse.

Nach wie vor befindet sich in meiner Obhut einiges Inventar von geringem Wert, dass ich weder veräußern, noch entsorgen kann...Wie lange kann so etwas noch gehen?

Auf telefonische Rückfrage sagte man mir, dass man das Verfahren noch nicht schließt, da noch Strafantrag des Gläubigers (KFW-Bank und Kreissparkasse) gestellt werden kann...???
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Das ist nicht kompliziert. Dann haben Sie also vor Eröffnung verkauft? Eine einfache Frage, die präzise beantwortet werden kann.

Der Verkauf an sich hat auf die Frage Eröffnung oder nicht jetzt nicht so den großen Einfluss. Entweder steht der Bank/Kassenbestand oder der Warenwert im Gutachten. Es sei denn, es gab vielleicht noch Sicherheitsrechte.
Abgesehen davon irritiert mich eine Eröffnung nur mit 2.500 €. Da steckt doch mehr dahinter?


Der IV der GmbH hat den Lagerbestand der GmbH verkauft.

Nach oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens? Sprich hat er als Verwalter oder nur als vorläufiger Verwalter verkauft.
Ja, hab ich auch überlegt.
Aber hätte das noch eine Rolle gespielt wegen § 55 Abs. 4 InsO?

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wasser88

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tschuldigung, ich verstehe nicht ganz.....

ich habe am 1.08.2012 Insolvenz beantragt, am 4.8.2012 wurde die Anfrage vom Gericht beantwortet und ein IGutachter gestellt, dieser hat dann im November den Lagerbestand verkauft. Das Gericht hat mich im Oktober darüber informiert, dass die Anhörung, wie Eröffnung im Januar ist. Der IG ist auch als TH bestellt.

Mir ist immer noch nicht klar, ob ich die UST an das FA begleichen muss?

Den Gesetzestext habe ich gefunden, wobei mir nicht eindeutig klar wurde, wie mit der UST zu verfahren ist, da es da wohl auch zu Gesetzeslücken gekommen ist §55....?


Zitat
Abgesehen davon irritiert mich eine Eröffnung nur mit 2.500 €. Da steckt doch mehr dahinter?
Was bedeutet das?












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Maurice Garin

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Aber hätte das noch eine Rolle gespielt wegen § 55 Abs. 4 InsO?

Vermutlich nicht. Aber eine Haftungsinanspruchnahme des ehemaligen GF für USt der GmbH ist ja nur denkbar, wenn der Verkauf vor Eröffnung stattgefunden hat.
Vielleicht ist das FA aber später auch auf den § 55 IV gestoßen und hat sich das Geld vom IV geholt. Und meldet deshalb beim TE nix an.

Wir wissen es nicht. Und ich fürchte, wir werden es wohl auch nicht erfahren. Dafür ist das alles zu wirr.

@wasser88: Gehen Sie mal davon aus, dass Sie die USt nicht bezahlen müssen. Tippe ich mal...
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wasser88

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Hört sich doch gut an...
Vielen Dank für die Mühe.
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Zitat
Abgesehen davon irritiert mich eine Eröffnung nur mit 2.500 €. Da steckt doch mehr dahinter?
Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass allein mit nur 2.500 € das Verfahren aus meiner Sicht kaum eröffnet worden wäre.
Das bedeutet andererseits, es muss eigentlich noch mehr Vermögenswerte geben, zB Forderungen aus dem ehemaligen Geschäftsbetrieb, spezielle insolvenzrechtliche Ansprüche usw. An Ihrer Stelle würde ich mir das Gutachten und/oder den 156er Bericht besorgen, wenn Sie diese Unterlagen nicht haben oder kennen.

Ich finde das ganze seltsam.
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wasser88

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Danke für die Antwort, aber ich finde das jetzt auch ganz seltsam...
Wo kann ich den 156er Bericht, bzw. das Gutachten anfordern?

Es gibt/gab übrigens keine anderen Vermögenswerte der GmbH, auch keine Forderungen etc., was noch Geldwert gehabt hätte...
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Insokalle


Sie könnten beim IV um Zusendung bitten, das muss er aber nicht.
Sie können die Unterlagen bei Gericht einsehen.
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wasser88

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Danke, das werde ich tun...
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