Aus ihrem Posting entnehme ich 2 wesentliche Probleme.
1.) Die Rückbuchung der überzahlten KFZ-Steuervorauszahlung ist teilweise Praxis bei den TH. Mit Tag der Eröffnung ensteht ein Guthaben, dass Sie beim FA haben, welches massezugehörig ist. Dieses hat sich der TH geholt.
Im Umkehrschluß entsteht für Sie dadurch eine Steuerschuld, die auch u.U. mit Säumniszuschlägen belegt wird.
Wenn Sie eine Stilllegung nicht riskieren wollen, müssen Sie eine Weg zur Zahlung finden. (ev. in 2 Raten wegen der Inso)
2.) Wieso werden Sie bei 400,- nicht als unterhaltsberechtigte Person anerkannt?
In diesem Bereich sind Sie auf jeden Fall nicht in der Lage sich selbst zu versorgen.
Wer hat festgelegt, dass es so ist? Der TH?
Ich gebe folgendes zu Bedenken:
Der TH/IV ist nicht zuständig, zu entscheiden wie viel Personen nach §850c (4)ZPO zu berücksichtigen sind.
Dafür ist nach §36.4 Satz1 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
Er ist aber nach §36.4 Satz2 zu einem entsprechenden Antrag berechtigt
Die Aufgabe des Insolvenzgerichts besteht darin, zu entscheiden, ob das Einkommen desjenigen, dem Unterhalt gewährt wird, ausreicht, ihm einen angemessenen Unterhalt zu gewähren oder nicht.
- BGH IXa ZB 142/04 - BGH VII 24/05
BGH Beschluss vom 21.12.2004 IXa ZB 142/04
Dass 222,- Unterhalt und Kindergeld für einen 11-jährigen nicht ausreichen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
Demgegenüber hat das Interesse der Gläubigerin an höheren Pfändungsbeträgen zurück zustehen
BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 24/05
Die nach 850c Abs.4 ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt.
Bedürftigkeit (§1602 BGB) Der Unterhaltsberechtigte muss außer Stande sein, den eigenen Bedarf durch Einsatz seines eigenen Vermögens, Einkommens und seiner Arbeitskraft zu decken.
Der Arbeitgeber ihres Mannes ist verpflichtet ihm das korrekte Gehalt/Lohn auszuzahlen. Dazu gehört auch, dass ohne Beschluss des Insolvenzgerichtes nach §36.4 Satz1 InsO sie als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sind.
Sollte das nicht fruchten, würde ich unter Anführung der obigen Argumente einen Antrag auf Festsetzung des pfändbaren Betrages unter Berücksichtigung ihrer Einkommen bein Insolvenzgericht stellen.