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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter  (Gelesen 6152 mal)

wildkatze

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Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« am: 24. Februar 2011, 14:56:39 »

Hallo zusammen,

durch Zufall (gibt es ja eigentlich nicht) bin ich auf dieses Forum gestoßen. Nach einiger Recherche möchte ich doch mal mein Problem/meine Geschichte schildern.

Kurz zu mir, ich bin seit 1992 verheiratet. Wir sind beide berufstätig und steuerlich zusammen veranlagt mit den Steuerklassen  III und  V.
Im August 2007 ist jeweils ein IK für meinen Mann und für mich eröffnet worden.
Wie weit das Verfahren ist….? Keine Ahnung.
Wie bei vielen „Leidensgenossen „werden auch wir schön unwissend gehalten…

Nun zu meiner Überschrift…
Am Freitag, den 18.2. hat mein Mann eine Vollstreckungsankündigung für Einkommensteuerschulden von 2008 und2009 vom Finanzamt bekommen.
Gesamtbetrag 8100.- €

Nach etlichen Gesprächen mit Finanzamt und IV ergab sich folgendes Bild:
•   Steuererklärung wurde nicht gemacht
•   Nach mehrmaliger Aufforderung des FA wurden wir eingeschätzt mit dem Ergebnis, dass wir 800,-€ nachzahlen sollen.
•   Das FA schickte unserem IV die ersten Vollstreckungsankündigungen über  die 800,- €.
•   Ich weiß nicht, was sich unser IV dachte, auf jeden Fall hat er einen Aufteilungsantrag beim FA gestellt.
•   Mein Mann und ich hatten keine Ahnung von allem, da wir nicht unterrichtet wurden.

Das Ergebnis:
•   Bei mir (L-St-Klasse V) ergab sich ein Guthaben von ca. 6000,-€. Dieses wurde fristgerecht an den IV überwiesen.
•   Mein Mann (L-St-Klasse III) hat jetzt eine Steuerschuld in Höhe von  8100,-€


Was soll das denn???  Normalerweise haben wir jedes Jahr ein Steuerguthaben von mehr als 1000,-€

Aussage vom IV:“ Ich muss die Interessen der Gläubiger wahren und 6000,-€ sind mehr, als 1000,-€.“
Außerdem hätte er die Einkommensteuererklärung für 2010 schon beauftragt und da wird er wieder  einen Aufteilungsantrag stellen. Wenn wir nicht so viel nachzahlen wollen, sollen wir doch auf die „günstigere“ IV-IV Kombination umstellen lassen…
Ist das in Ordnung? Da sorgt unser  IV dafür, dass wir uns neu verschulden?

Ich kann Euch gar nicht erzählen, was für einen Schwachfug dieser Mann mir verkaufen wollte…

Was sagt Ihr dazu?
Was darf sich der IV noch alles herausnehmen?
Ist das wirklich korrekt?

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Fallera

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #1 am: 24. Februar 2011, 15:45:50 »

Guten Tag und Will kommen bei PWN,

Dies vorab:
BGH, 24.05.2007 - IX ZR 8/06
Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt.

Hier auch ein interessanter Thread, der Ihnen evtl. einige Fragen beantwortet auch im Hinblick auf eine mögliche Neuverschuldung:
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-IV-verweigert-die-Erstellung-und-Abgabe-der-Einkommenssteuererklaerung-6969.html

"Wie bei vielen „Leidensgenossen „werden auch wir schön unwissend gehalten…"
-Und wie viele Leidensgenossen ist auch Ihr TH nicht Ihr Berater! Eigenstudium lohnt sich in Bezug auf die Insolvenz auf jedenfall!



« Letzte Änderung: 24. Februar 2011, 15:56:40 von Fallera »
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Maurice Garin

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #2 am: 24. Februar 2011, 18:22:02 »

Das ist ja krass. Ist der IV für beide Verfahren eingesetzt?

Grundsätzlich kann und muß der IV in Ihrem Verfahren den Aufteilungsantrag stellen, weil er damit für Ihre Masse das bestmögliche Ergebnis erzielt. Jetzt stellt sich nur die Frage, was mit den daraus entstehenden Nachzahlungen Ihres Mannes passiert. Lt. einem Urteil des FG Schleswig Holstein (vgl. den von Fallera verlinkten Thread)muß Ihr Mann das selber zahlen. Dazu ist aber Revision beim BFH anhängig. Sollte sich rausstellen, dass die Nachforderung des FA bei Ihrem Mann Masseverbindlichkeit ist, hat der IV in dem Verfahren des Mannes möglicherweise ein Problem, weil er das dann zahlen muß.

Weiter könnte er ein Problem kriegen, weil er keine Steuererklärung abgegeben hat. Damit macht er sich womöglich ggü. den Gläubigern oder auch Ihrem Mann schadensersatzpflichtig.

Unabhängig davon kann das FA den Betrag derzeit von Ihrem Mann m.E. gar nicht einfordern. Wenn es der Meinung ist, dass sich der Anspruch nicht gegen die Masse, sondern gegen den Schuldner persönlich richtet, dann muß es dem Schuldner auch den Steuerbescheid zustellen. Das hat es aber nicht getan (sondern offensichtlich dem IV) und damit existiert auch noch keine fällige Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen des Mannes. Mit dem Argument kann man sich schonmal gegen die Vollstreckung wenden.

Für die Zukunft ist es empfehlenswert, keine Steuernachzahlung entstehen zu lassen. Entweder durch Steuerklassenwechsel oder durch eine freiwillige Vorauszahlung. Ergibt sich aus dem gemeinsamen Bescheid bei Zusammenveranlagung keine Nachzahlung, sondern eine Erstattung (und sei es 1 €), dann kann der IV den Aufteilungsantrag nicht stellen. Darüber sollten Sie für 2010 mal nachdenken. Bzw., sofern sich auch so ein Guthaben ergibt, sollten Sie auf jeden Fall die Steuererklärung erstellen. Und neben dem IV auch dem FA zuleiten. Selbst wenn der IV die Erklärung dann (rechtswidrig) nicht abgibt, muß sich das FA im Falle einer Schätzung an die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen halten. Und damit dürfte sich keine Nachzahlung ergeben.

Edit: Ich bin mal davon ausgegangen, dass Sie beide sich noch im eröffneten Verfahren befinden.
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wildkatze

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #3 am: 25. Februar 2011, 13:19:23 »

Herzlichen Dank für Eure Infos.

Ich habe mich schon ein wenig schlauer gelesen und möchte euch noch einige Details mitteilen.

-  Mein Mann und ich werden vom gleichen IV betreut.
   Wie weit unsere Verfahren sind, kann ich nicht sagen. Vermutlich, da noch kein Schlusstermin, noch im Verfahren.
   Beide Verfahren wurden zeitgleich eingereicht. Es handelt sich um gemeinsame Schulden.

-  Die Einkommensteuer 2008 und 2009 sind geschätzt worden, da keine Erklärung gemacht wurde. Bei der Schätzung
   kam die Nachforderung i.H. von ca.800,- € heraus.

-  Würde eine Erklärung gemacht, ist auch eine Rückzahlung zu erwarten.

-  Ich habe auf "www.insolvezbekanntmachung.de" geschaut und bekomme kein Ergebnis in beiden Fällen


Nun, für mich sieht es nun so aus, dass der IV richtig gehandelt hat, da die Bescheide eine Nachforderung beinhalten.

Jetzt wäre zu prüfen, inwieweit man dem IV eine Pflichtverletzung vorwerfen kann,  weil ja definitiv keine Erklärungen gemacht wurde.

UND...
Wenn wir die Erklärungen nachreichen mit der Rücknahme des Aufteilungsantrages und ein Guthaben dabei errechnet würde, kann der IV weiter daauf bestehen?
Was würdet Ihr jetzt tun?
« Letzte Änderung: 25. Februar 2011, 13:40:47 von wildkatze »
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wildkatze

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #4 am: 25. Februar 2011, 14:03:08 »

Zitat
-Und wie viele Leidensgenossen ist auch Ihr TH nicht Ihr Berater! Eigenstudium lohnt sich in Bezug auf die Insolvenz auf jedenfall!

Da stimme ich Ihnen zu. Nur will ich keine Beratung von meinem IV/TH.
Ich habe nur die "irrige" Erwartung, dass ich über meinen Prozess als solches (zumindeswt grob)informiert werde.

PS: Ups, ich habe Sie in meinen Schreiben gedutzt.  :rougi:
Entschuldigung, ist so eine Angewohnheit.
Sollte jemand das so nicht wollen, bitte fühlen Sie sich einfach gesiezt.  :wink:
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Fallera

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #5 am: 25. Februar 2011, 14:07:59 »

 :wink: Kein Problem! So alt bin ich noch nicht, dass ich immer gesiezt werden muss ;-)

Letztendlich hat jeder die Möglichkeit sich über seinen aktuellen Verfahrensstand selbst bei Gericht oder dem TH zu informieren.
Automatisch werden sie nur bei "großen" dingen informiert: Insolvenzeröffnung, Aufhebung, wenn gläubiger Versagensanträge gestellt haben, Schlussverteilung etc. pp. informiert.
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Maurice Garin

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #6 am: 25. Februar 2011, 14:56:41 »

Was würdet Ihr jetzt tun?

In erster Linie sollte sich Ihr Mann mal um die Vollstreckungsankündigung kümmern. Als Neugläubiger könnte das FA theoretisch in das insolvenzfreie Vermögen vollstrecken, wenngleich es da wohl kaum etwas zu vollstrecken geben dürfte. Trotzdem ist es blöd, wenn die erstmal das Konto dichtmachen.

Ihr Mann sollte sich daher beim FA rühren und

a) geltend machen, dass es sich bei den Steuerforderungen um Masseverbindlichkeiten handelt, die ihn persönlich nix angehen (strittig) und

b) darauf hinweisen, dass ihm gar kein Steuerbescheid zugestellt wurde und schon deswegen keine ordnungsgemäß festgesetzten Steuerforderungen gegen ihn existieren. Vollstreckungsmaßnahmen wären daher rechtswidrig. Wenn das FA ihm dann einen Steuerbescheid schickt, Einspruch einlegen mit Argumentation a) und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

Wenn Sie jetzt die Steuererklärung einreichen, wird sich vermutlich die Nachforderung gegen Ihren Mann etwas reduzieren. Das Problem ist, dass Sie streng genommen die Erklärung gar nicht einreichen können, weil dafür der IV zuständig ist. Dennoch sollte das FA die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen.

Ggf. können Sie sich auch in Ihrem Verfahren an einen Gläubiger und das Insolvenzgericht wenden und diesen mitteilen, dass der IV wg. der Nichtabgabe der Steuererklärung Masse verschenkt. Vielleicht führt das beim IV dazu, dass er die Erklärung einreicht. Ich habe sowas z.B. grade im Rahmen einer Schlussrechnungsprüfung moniert und das Gericht hat sich nicht sehr amused über das Verhalten des IV gezeigt.

Für 2010 sollten Sie vermeiden, dass sowas wieder passiert. Also frühzeitig die Steuererklärung erstellen und an FA und IV schicken. Soweit sich eine Nachzahlung ergibt, können Sie das durch eine freiwillige Vorauszahlung aus dem pfändungsfreien Vermögen verhindern. Einfach vorab mit Tilgungsbestimmungan das FA überweisen. Dadurch ergibt sich eine - geringe - Erstattung und ein Aufteilungsantrag des IV wird unzulässig. Schön ist das zwar nicht, aber ggf. besser als das, was Sie jetzt haben.
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Insokalle

Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #7 am: 25. Februar 2011, 17:29:40 »

Eine Erstattung per se hindert m.E. den IV/TH nicht am Aufteilungsantrag, wenn er eine höhere Erstattung erzielen kann.
Dann aber bleibt aber für den anderen Ehegatten trotzdem eine oft hohe Nachzahlung. Dann stellt sich aber die Frage, wenn dadurch Vollstreckungsmaßnahmen drohen oder gar das Existenzminimum bedroht ist, nicht eine Änderung der Lohnsteuerklassen vorgenommen werden oder eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen beantragt werden kann.
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Maurice Garin

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #8 am: 25. Februar 2011, 19:33:38 »

Eine Erstattung per se hindert m.E. den IV/TH nicht am Aufteilungsantrag, wenn er eine höhere Erstattung erzielen kann.

Doch. Der Aufteilungsantrag gem. §§ 268ff AO entstammt dem Vollstreckungsrecht. Wenn es nichts zu vollstrecken gibt, dann besteht auch keine Notwendigkeit für eine Aufteilung. Ein Aufteilungsantrag ist unzulässig, vgl. § 269 Abs. 2 S. 2 AO.

Ergibt sich aus dem Bescheid von vorneherein eine Erstattung, wird diese zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Aber nur diese. Eine weitergehende Aufteilung findet nicht statt.
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makro

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #9 am: 25. Februar 2011, 20:25:19 »

Wäre es nicht sinnvoll zusätzlich zu den angesprochenen Maßnahmen in die Stkl. 4/4 zu wechseln?
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wildkatze

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #10 am: 25. Februar 2011, 21:58:15 »

Zitat
Wäre es nicht sinnvoll zusätzlich zu den angesprochenen Maßnahmen in die Stkl. 4/4 zu wechseln?

Das hätten wir auch in Erwägung gezogen, wenn wir davon gewußt hätten.
Ich habe nach Verfahrenseröffnung meine Einkommensteuererklärung für 2004 und 2005 selber gemacht.
Diese ergab eine Erstattung von einigen €uronen. Da war nichts von wegen Aufteilungsantrag und so.
Woher also wissen?

@ Maurice Garin:
Lieben Dank :cheesy: Schreiben ans FA ist raus.
Das FA ist auch einer meiner Gläubiger...macht es Sinn dort mal vorzusprechen?
Ich taste mich da mal vorsichtig vor  :cheesy:
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makro

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #11 am: 26. Februar 2011, 00:42:14 »

Das mit der Steuerklasse war ja kein Vorwurf. Ich hab es mit meiner Frau damals so gemacht, (nur ich bin insolvent) vorher waren wir auch 3/5 und ich kann mich noch daran erinnern das der Insolvenzverwalter explizit nachgefragt hatte welche Steuerklasse wir haben. Nachdem ich ihm sagte das wir gerade in 4/4 gewechselt sind meinte er nur das dies am besten sei wenn beide am arbeiten sind und er ansonsten dieses vorgeschlagen hätte.
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Insokalle

Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #12 am: 26. Februar 2011, 11:48:15 »

Eine Erstattung per se hindert m.E. den IV/TH nicht am Aufteilungsantrag, wenn er eine höhere Erstattung erzielen kann.

Doch. Der Aufteilungsantrag gem. §§ 268ff AO entstammt dem Vollstreckungsrecht. Wenn es nichts zu vollstrecken gibt, dann besteht auch keine Notwendigkeit für eine Aufteilung. Ein Aufteilungsantrag ist unzulässig, vgl. § 269 Abs. 2 S. 2 AO.

Ergibt sich aus dem Bescheid von vorneherein eine Erstattung, wird diese zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Aber nur diese. Eine weitergehende Aufteilung findet nicht statt.


uU schon, s. BFH
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Maurice Garin

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #13 am: 28. Februar 2011, 11:07:05 »

uU schon, s. BFH

Haben Sie dazu ein Aktenzeichen?
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Insokalle

Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #14 am: 01. März 2011, 16:13:19 »

Nach längerem Suchen hab ich das hier wiedergefunden:

BFH-Urteil, Az unbekannt, Vorinstanz FG Saarland, 1 K 99/02:
„Ergibt sich aus der Steuerfestsetzung ein Erstattungsanspruch, so steht dieser nach der ständigen Rechtsprechung des BFH demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFH-Urteil vom 5. April 1990 VII R 2/89, BStBl. II 1990, 719 m.w.N.). Indessen handelt es sich auch hierbei um einen Betrag, der zwischen den Ehegatten nur einmal und dabei einheitlich aufgeteilt werden kann. Insoweit sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum Aufteilungsbescheid nach §§ 268 ff. AO entsprechend anzuwenden.“

Den meisten FA ist dies auch bekannt. Es muss auch so sein, denn gerade bei Pfändungen soll ja keine Sippenhaft entstehen. Jeder Stpfl. erwirbt ggf. einen eigenen Erstattungsanspruch gegen das FA. Ein Ehegatte würde sonst für den anderen mit zahlen. Außerdem interessant in Trennungsfällen.
Entsprechend muss auch in den lfd. Insolvenzverfahren eine Zuordnung der jeweiligen Erstattungen zu der jeweiligen Masse erfolgen.

Das hier geschilderte Problem tritt leider oft in den III/V-Fällen bei der Aufteilung auf. In den Beratungen wird hierauf fast nie geachtet, sonst wäre vielleicht schon vor der Insolvenz ein Wechsel der St-klassen möglich. Ggf. sollten Vergleichsberechnungen gemacht werden.

In dem konkreten Fall hier würde ich auch wie schon von Garin vorgeschlagen vorgehen.
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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #15 am: 01. März 2011, 17:13:05 »

BFH-Urteil, Az unbekannt, Vorinstanz FG Saarland, 1 K 99/02

Ein BFH-Urteil dazu habe ich nicht gefunden. Im FG-Urteil wurde auch die Revision nicht zugelassen.
Die von Ihnen zitierte Passage stammt aus den Urteilsgründen des FG. 

Das FG hat hier genau so entschieden, wie ich oben geschrieben habe. Im Erstattungsfall wird nur der Erstattungsbetrag aufgeteilt. Zu einer Nachzahlung einer Partei kommt es nicht.
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Insokalle

Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #16 am: 01. März 2011, 17:23:52 »

Seltsam mit dem BFH. Aber egal, es wird ja aufgeteilt.

Rein rechnerisch kann es durch die Aufteilung in Extremfällen doch zu einer sehr hohen Erstattung auf der einen und zu einer Nachzahlung auf der anderen Seite kommen. Und die Nachzahlung fällt ja nicht automatisch auf 0 sondern muss gezahlt werden.
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wildkatze

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #17 am: 03. März 2011, 10:41:55 »

Erst mal ein "Dankeschön" für Eure Beiträge. Es war sehr hilfreich.
Gern möchte ich Euch auf dem Laufenden halten...

@Maurice Garin & Insokralle:
Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es in dem FG-Urteil und im §§ 268ff AO um die Aufteilung einer Steuerschuld/-guthaben bei getrennt lebenden Ehegatten und darum, ob und wie es aufgeteilt werden soll....
Wie kann ich es für mich verwenden?
Betrifft es wirklich unseren Fall?
Wir sind/waren zusammen veranlagt, weil es die für uns günstigste Variante ist.
Durch den Aufteilungsantrag entstand bei mir 6000,-€ Guthaben und bei meinem Mann 8100,-€ Steuerschuld.
Normalerweise wäre es für uns keine Frage, das eine mit dem anderen auszugleichen.
Mein Guthaben verschwand allerdings sofort in die Inso-Masse. Die Schuld darf mein Mann begleichen.
Bei einer Zusammenveranlagung gleicht das FA automatisch aus.
Außerdem entstand für uns (auch wenn wir ausgeglichen hätten) ein ca dreifach höherer Schuldbetrag, vorausgesetzt, wir lassen die Einschätzung des FA unverändert.
Laut meinem Steuerprogramm ergibt sich aber ein "schönes" Guthaben allein für 2008 (bei Zusammenveranlagung)  :biggrin:,



 
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Insokalle

Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #18 am: 03. März 2011, 11:55:08 »

Die Unterschiede sind wirklich extrem. Ich kann mich nicht erinnern, eine solche Differenz schon mal gesehen zu haben. Die IVs interessiert das meistens nicht, die Nachzahlung müssen die IV ja nicht leisten, jedenfalls nach bisheriger Lesart. An der Aufteilung kommt man m.E. nicht vorbei.
Kann man für dies lfd. Jahr noch die Steuerklassen in IV/IV ändern?

Ich überlege auch gerade, ob man (d.h. mögl. sogar beide Eheleute)nicht zumindest für eine gewisse Zeit eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Lohns beantragen könnte.
Vielleicht ist ein Termin mit IV und Insolvenzgericht sinnvoll, um eine Lösung zu erarbeiten.
Argumente wären evtl. der Schutzgedanke aus § 765a ZPO (unbilliger Pfändung) oder Schutz von Ehe und Familie aus dem GG o.ä.
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Maurice Garin

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Re: Finanzamt vs. Insolvenzverwalter
« Antwort #19 am: 03. Mai 2011, 16:28:14 »


Falls es jemanden interessiert:

Der BFH hat sich dem FG Schleswig Holstein angeschlossen: Einkommensteuernachzahlung keine Masseverbindlichkeit

Steuernachzahlungen sind also tatsächlich vom Schuldner zu leisten und nicht vom IV.
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