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Autor Thema: Frage an Feuerwald  (Gelesen 3328 mal)

eddwebde

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Frage an Feuerwald
« am: 31. Dezember 2014, 16:14:32 »

Erstmal tausend Dank für die Informationen. Bin bisher wohl nicht vollständig, oder richtig beraten worden.

Zu den Pfändungsfreigrenzen habe ich noch Fragen. In diesem Forum hat ein anderer fleißiger Moderator (wollter001) folgendes gepostet:

850c ZPO bleibt (Lohnpfändungstabelle).
Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO)zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab 01.07.2013 nach Lohnpfändungstabelle bis 1.049,99 Euro pro Monat, aber erst, wenn das Netto-Einkommen 1.049,99 Euro überschreitet und liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten).
    1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.048,00 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 0,00 Euro pfändbar.
    2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.631,00 Euro (netto) und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind: Es sind 95,83 Euro pfändbar.
    3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat kein Kind: Es sind 409,47 Euro pfändbar.

850k ZPO bleibt (und somit auch die Möglichkeit, den Sockelbetrag anpassen zu lassen)
Das Guthaben des Schuldners auf dem Pfändungsschutzkonto ist in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO pfändungsfrei, § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieser sog. Sockelbetrag wird dem Schuldner zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt; er kann nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO erhöht werden, wenn der Schuldner dem Kreditinstitut die Voraussetzungen gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO nachweist. Der Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und ggf. der Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO wird durch das Kreditinstitut bestimmt.
Das laufende Einkommen des Schuldners fällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem einer Pfändung gemäß § 850c ZPO unterliegenden Anteil in die Insolvenzmasse. D.h. falls Sie keiner Person gegenüber unterhaltspflichtig sind, werden Sie den Betrag über netto 1.049,99 Euro zur Insolvenzmasse abführen müssen.
Die wichtigsten Eckwerte der Pfändungstabelle: von Netto Lohn.
Die aktuellen, seit dem 1. Juli 2013 feststehenden monatlichen Pfändungsfreigrenzen betragen bei Unterhaltspflichtigen für
keine Person:1.049,99 Euro
1 Person:      1.439,99 Euro
2 Personen:  1.659,99 Euro
3 Personen:  1.879,99 Euro
4 Personen:  2.099,99 Euro
5 und mehr Personen: 2.319,99 Euro
Der Mehrbetrag über 3.203,67 ist voll pfändbar.

850L ZPO
Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Sie ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.

Ein Antrag nach § 850 l ZPO bei Gericht stellen, da der Schuldner seit September 2013 erst in der Verfahrenseröffnung sich befindet, ist sehr fraglich ???
mfg wollter001


Was gilt denn nun?
Kann mein IV mir 802.- abziehen oder gilt das gepostete ausschließlich für das P-Konto. Für eine rasche Antwort wäre ich dankbar, da ich heute schon wieder 802.- überwiesen habe und mir das Geld wirklich fehlt

Sollten wir uns dieses Jahr nicht mehr hören, wünsche ich Dir, Deiner Famiklie und allen hier einen guten Rutsch, viel Gesundheit und Durchhaltevermögen. Allen Gläubigern übrigens auch...
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Der_Alte

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Re: Frage an Feuerwald
« Antwort #1 am: 01. Januar 2015, 18:50:08 »

Auch wenn ich nicht Feuerwald bin. Die Lösung liegt in § 850 c ZPO selbst. Damit man das nicht selbst ausrechnen muss, gibt es dazu eine aktualisierte Tabelle. Und daraus kann man den pfändbaren Betrag ablesen. Bei 3000 € netto sind bei einer Ehefrau und zwei Kindern 337 € pfändbar. Will der Treuhänder Ehefrau und Kinder nicht angerechnet haben, weil sie ausreichend eigenes Einkommen haben, dann muss er zwingend einen gerichtlichen Beschluss herbeiführen.

Kein Gerichtsbeschluss, keine Nichtberücksichtigung.

Um der Drohung des TH mit Unterrichtung des Arbeitgebers zu entgehen, würde ich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Die meisten Arbeitgeber reagieren relativ gelassen, denn man ist selten ein Einzelfall im Unternehmen.
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Der_Alte

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Re: Frage an Feuerwald
« Antwort #2 am: 01. Januar 2015, 18:58:43 »

Sorry, as gerade, dass es drei Kinder sind. Soweit die Kindsmutter keinen Unterhalt bekommt, bleibt es aber bei drei UB.
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eddwebde

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Re: Frage an Feuerwald
« Antwort #3 am: 01. Januar 2015, 19:02:10 »

Danke sehr für die Antwort.
Sollte ich nun auf den IV zugehen und die Überweisungen an Ihn runterkürzen?
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Feuerwald

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Re: Frage an Feuerwald
« Antwort #4 am: 01. Januar 2015, 20:41:48 »

Ich würde an den IV herantreten und um Mitteilung ersuchen, wie sich der Pfändungsbetrag von 802,- Euro bei drei Unterhaltspflichten berechnet. Fakt ist: Sie schulden der Insolvenzmasse nur den Betrag, der nach den Vorschriften der §§ 850ff ZPO pfändbar ist.

Bei 3.150,- Euro Nettobezügen ist gem. Lohnpfändungstabelle jedenfalls nicht 802,- Euro pfändbar, sondern lediglich  382,00 Euro.
 
Ausnahme: Naturallohn (bspw. Dienstwagen zur privaten Nutzung). Dann könnte sich ein anderer Pfändungsbetrag ergeben. Liegt soetwas vor?

Solange kein Beschluss des Insolvenzgerichts gem. § 850c Abs. 4 ZPO vorliegt, sind alle unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen. Ein solcher Beschluss liegt nicht vor und ist auch nicht wahrscheinlich, da Sie Barunterhalt für drei Kinder leisten.


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Re: Frage an Feuerwald
« Antwort #5 am: 02. Januar 2015, 11:03:45 »

Hallo Feuerwald,

ein Dienstwagen steht mir nach der 1%-Regelung zu, dieses nutze ich auch. Die Höhe der Brutto / Netto Berechnung kann ich noch nicht sagen, da das Fahrzeug im letzten Monat gewechselt wurde.
Wird dieses Fahrzeug komplett berechnet?

Durch meine auswärtige Tätigkeit entstehen weitere Kosten. In Bremen, wo ich arbeite, habe ich mir ein Zimmer genommen, damit ich nicht täglich 400 km fahren muss. Kann ich irgendwie eine Entlastung beantragen?

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KarlPaul

Re: Frage an Feuerwald
« Antwort #6 am: 02. Januar 2015, 12:58:34 »

Ja 1 % des Neuwertes des Firmenfahrzeugs wird auf das Gehalt draufgeschlagen und auf dieser Basis werden dann
die Abzüge ermittelt. Abgezogen werden diese vom Brutto ohne diesen Zuschlag.
Desweiteren sind diese 1 % natürlich auch ein Bestandteil des pfändbaren Einkommens.
Für eine genaue Berechnung wird der genaue Betrag der 1 % benötigt.
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Re: Frage an Feuerwald
« Antwort #7 am: 02. Januar 2015, 15:38:37 »

Herzlichen Dank,

sobald ich meine Abrechnung bekomme, werde ich mich wieder melden.

Den IV habe ich heute angeschrieben, bin mal gespannt...
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