Hallo,
die zur Überweisung fällingen Beträge wurden mir durch meine TH immer schriftlich mitgeteilt, Schriftwechsel liegt kompl. vor.
Die Falschberechnung fiel auf, da mein jetziger AG einen höheren Pfändungsbetrag berechnete, welchen ich damals durch die TH prüfen ließ und diese dann feststellte das sie falsch berechnete. Auch das Eingeständnis das meine TH falsch berechnete liegt mir schriftlich vor.
Die Begründung der Th lautet wie folgt (original Text) -" Nach meiner Ansicht sind Sie kraft der gesetzlichen Regelung, die als gemeinsamer Grundgedanke der Verpflichtung zur Abgabe der Abtretungserklärung und der Vorschrift des § 295Abs. 2 InsO zugrunde liegt, verpflichtet, nach besten Kräften dafür zu sorgen, das abgetretene Beträge in voller Höhe beim treuhänder eingehen. Hieraus folgt die Verpflichtung, den bislang fehlenden Betrag an mich als TH zu zahlen!"
Mir wird hier wohl nichts anderes übrig bleiben als den Weg zum Rechtsanwalt zu gehen und diesen Fall Gerichtlich klären zu lassen. Diese Vorgehensweise hatte ich meiner Th bereits telefonisch angekündigt, woraufhin sie nur meinte das sich ein solches Gerichtsverfahren über Jahre hinwegziehen kann. Da ich nur noch 18 Monate Wohlverhaltensphase habe würde das Urteil eh nach der beendigung meiner WVP gefällt werden.
Aufgrund der Tatsache das der falschberechnete Betrag fehlen würde, würde mir die Restschuldbefreiung dann wohl versagt werden.
Ich finde die vorgehensweise der TH zum Kotzen, denn so bin ich gezwungen wahrscheinlich einen Kontenausgleich vor dem Gerichtsurteil vorzunehmen um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden und die RA Kosten in vollem Umfang zu übernehmen um zu meinen Recht zu kommen.
Oder gibt es eine andere, bessere Vorgehensweise?
Pearcy