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Autor Thema: Fragen über Fragen Regelinsolvenz  (Gelesen 2602 mal)

Freddy_

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Fragen über Fragen Regelinsolvenz
« am: 30. August 2011, 20:37:21 »

Guten Abend zusammen

mein Name ist Freddy und ich bin seit Anfang 2009 in der Regelinsolvenz. Die Wohlverhaltensperiode hat noch nicht begonnen und ich habe ein paar Fragen.

1.) Ich habe in meinem Insolvenzantrag eine total falsche Forderrungshöhe bei einem Gläubiger angegeben. Da ich eine Regelinsolvenz habe gibt es hier keinen außergerichtlichen Einigungsversuch. Kann mir auf Antrag des Gläubigers die Restschuld versagt werden?

2.) Ich habe bei den Stadtwerken ca. 2000 Euro Schulden in die Insolvenz genommen. Bei der letzen Jahresrechnung habe ich nun 350 Euro nachzahlen müssen da ich von Harx 4 lebe habe ich eine Zahlungsvereinbarung über 35 Euro im Monat getroffen. Darf ich das überhaupt? Befinde ich mich nicht im Zahlungsverzug? Entschuldigung aber ich kenne mich damit nicht aus. Kann hier ein Versagensantrag mit Erfolg gestellt werden? Oder ist das so ok? wegen der Ratenzahlung?

3.) Ich war durch meine Selbstständigkeit privatversichert. Dann musste ich meine Firma aufgeben. Bin nun gesetzlich versichert. Nun habe ich ganz vergessen meine private Krankenkasse zu kündigen. Habe lange nichts von denen gehört und dann wollten die auf einmal Geld. Eigentlich wollte der TH die Kündigung übernehmen hat er wohl nicht gemacht. Die Krankenkasse ist auch Gläubiger. Kann den offenen Betrag nicht zahlen? Kann dadurch meine Restschuld versagt werden? Ich habe eine telefonische Bestätigung bekommen das die Krankenkasse auf die Forderrung verzichtet da ich gesetzlich versichert war. Habe denen eine Mitgliedschaftsbestätigung geschickt. Soll das nun schriftlich bekommen. Vertrag wird zu sofort gekündigt. Forderrung ausgebucht. Ist das so okay? Oder muss ich mit Folgen rechnen.

Danke für Ihre Hilfe!
Gespeichert
 

tomwr

Re: Fragen über Fragen Regelinsolvenz
« Antwort #1 am: 31. August 2011, 22:37:08 »

zu 1)
Eklär mal den Unterschied zwischen bischen falsch und total falsch. Über welche Summe reden wir ?

zu 2)
Die Nachforderung betrifft offenbar den Zeitpunkt nach Insolvenzeröffnung. Stadtwerke sind dann sozusagen Insolvenzgläubiger und Neugläubiger. Alle Forderungen die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, sollte man auch bezahlen. Und die Höhe geht ja auch durch das nichtpfändbare Einkommen.
Also da passiert gar nix.

zu 3)
Da die PKV auf die Forderung verzichtet, dürften hier auch keine Probleme auftauchen.

Bleibt die Frage zu 1).
Prüfungstermin müsste ja schon lange gewesen sein.
Mich wundert immer, dass das jetzt erst auffällt oder die Leute nach 2 Jahren irgendwie ein schlechtes Gewissen bekommen.  :wink:
Gespeichert
 

Insoman

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Re: Fragen über Fragen Regelinsolvenz
« Antwort #2 am: 01. September 2011, 11:27:33 »


§ 290 - Versagung der Restschuldbefreiung
regelt die Versagungsgründe:

Zitat
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Der Absatz kann bei Ihnen gar nicht zu Anwendung kommen, weil Sie keinen Antrag nach § 305 InsO gestellt haben (machen nur "Verbraucher").

Für Regelinsolvenzen existiert weder ein amtlicher Vordruck, noch gibt es gesetzliche Vorschriften zur Form. Es kommt dem Gesetzgeber bei der Regelinsolvenz ja darauf an, durch die Möglichkeit der zeitnahen Eröffnung die Interessen der Gläubiger (Gleichbehandlungsgrundsatz) zu schützen.

Bezüglich falscher Angaben im Antrag ist wohl in erster Linie darauf abzustellen, ob durch falsche Angaben die Gläubigerinteressen ernsthaft gefährdet werden.
Wegen der gerichtlichen Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden (§ 28 InsO - Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner), dürfte die Gefährdung hier eingegrenzt sein.
Wenn wir den Vorsatz, die bewusste und zielgerichtete Falschangabe, außen vor lassen, bleibt noch die grobe Fahrlässigkeit.
Im Zusammenhang mit § 290 InsO liegt sie dann vor, wenn falsche Angaben trotz größter Gewissensanspannung getätigt wurden, gleichsam als unentschuldbare Pflichtverletzung..
Bezüglich des Regelinsolvenzantrags sehe ich hier etwa eine Problematik im Weglassen von Forderungen/Gläubigern..

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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

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