Guten Morgen
habe da mal noch ein paar Fragen zur Insolvenz. Mein Freund befindet sich im eigentlichen Insolvenzverfahren.
Der Prüftermin hat bereits im Dezember 2010 statt gefunden, mein Freund hat bei einer Forderrung keinen Widerspruch eingelegt. Es handelt sich hier um eine Unterhaltsforderrung bei der gut 10000 Euro (für beide Kinder) zuviel als Forderrung zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Einfach aus dem Grund weil er davon ausgeht das die RSB erteilt werden wird und weil er nicht noch zusätzlichen Streit mit der Mutter der Kinder prozieren wollte. Er hat eindeutige Beweise das die Forderrungshöh enicht stimmt. Es wurde keine vorsätzliche Handlung angegeben!
1. Frage: Erhält der Gläubiger irgendwann eine Bestätigung seiner angemeldeten Forderrung durch das Gericht? z.B. nach dem Prüfterin oder
z.B nach der Schlussverteilung wenn die Forderrung in der Tabelle eingetragen wurde?
Ich frage deshalb weil mein Freund ein Mangelfall im Unterhaltsrecht ist und die Kindesmutter und er sich wohl die nächsten Jahre öfter vor Gericht sehen werden bezüglich Unterhalstklagen. Er selber hat den Kindesunterhalt nach Insolvenzeröffnung herunter geklagt. Sie könnte eine solche angemeldete Forderrung bei der nächsten Gerichtsverhandlung vor dem Familiengericht gegen ihn verwenden. (Sofern sie so etwas von dem Insolvenzgericht bekommt) So nach dem Motto er hat auch schon in der Vergangenheit nicht gezahlt und will auch nicht zahlen. Und naja was soll ich sagen mein Freund ist nicht in Einspruch gegangen, könnte auch als Schuldeingeständnis gewertet werden und sich negativ auf den Unterhalt auswirken... Naja wir haben dann noch Beweise das diese Forderrung nicht stimmt (Übergangenes Recht auf das Harx 4 Amt ect... aber ich will es nicht darauf ankommen lassen)
2 Frage: Angenommen die RSB wird versagt aus welchen Gründen auch immer und die Forderrung wurde festgeschrieben, da erhält der Gläubiger ja eine vollstreckbare Ausfertigung in dem Fall über 10000 Euro zu viel. Kann man nach dem Scheitern der Insolvenz noch einmal gegen die Forderrung klagen? Oder ist diese für die nächsten 30 Jahre nicht mehr abänderbar???
Vielen Dank für die Antworten.