"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen  (Gelesen 42971 mal)

Robinhot

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 16
Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #40 am: 23. Februar 2011, 01:10:02 »

Hallo Tomwr,

jetzt halt mal die Luft an. Ich dachte Du magst Sachlich diskutieren. Statt dessen verpasst Du Jedem der Dir antwortet "Watschen".

Wenn Du meinst, Du tust das Richtige, dann mach es doch so.

Glaub mir ich bin vom Fach, obs Dir passt oder auch nicht :smoke:

Mit vorzüglichen Grüssen
 

 
Gespeichert
yes you can...
 

Insokalle

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #41 am: 23. Februar 2011, 17:51:57 »

also ich für meinen Teil zähle mich zu den Ungläubigen

Bisher habe ich auch nur gelesen, dass der IV die §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2-Beträge einklagen kann. Wie und wonach dies nun genau geschehen soll, bleibt unklar. Allerdings macht es einen gewissen Sinn, denn die Beträge dürften zur Insolvenzmasse gehören. Die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses berechtigt zu Heraugabevollstreckungen der Insolvenzmasse. Lediglich der Betrag an sich muss noch konkretisiert werden. Dies kann im Klagewege geschehen.

Zahlt der Schuldner nicht, kommt m.E. eine Versagung der RSB über § 290 Abs. 1 Nr. 5 in Frage.
Gespeichert
 

tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #42 am: 24. Februar 2011, 00:34:19 »

Ich dachte Du magst Sachlich diskutieren. Statt dessen verpasst Du Jedem der Dir antwortet "Watschen".

Natürlich mag ich sachlich diskutieren, erwarte aber auch vom Diskussionspartner eine gewisse Sachlichkeit. Du bleibst bei Deinen Interpretationen jede Rechtsquelle schuldig, forderst aber von anderen sie mögen alles belegen. Das habe ich übrigens getan, die Quellen sind exakt benannt und für jeden nachprüfbar.

Du bist vom Fach und berufst Dich darauf, dass der §295 Abs.2 keine Zahlungsverpflichtung benennt sondern lediglich eine Obliegenheit. Der §295 Abs.2 ist aber nicht isoliert zu betrachten sondern im Zusammenspiel mit §35 InsO. Hier ist es notwendig den gewollten Sinnzusammenhang durch Auslegung zu ergründen, nämlich was der Gesetzgeber eigentlich erreichen wollte aber wie so oft "ungenau" definiert wurde. Das ist täglich Brot der Juristen. Und es ist normal, dass dabei häufig der Gesetzentwurf und die Kommentare dazu ergänzend hinzugezogen werden. Häufig ist nur eine gewählte Formulierung oder ein Kontext in der Umsetzung falsch gewählt.

Zitat
Auslegungsziel ist Sinn- und Inhaltsermittlung der Normen. Abstrakte Begriffe erhalten dadurch eine konkrete Bedeutung. Normen müssen interpretiert werden, sie sind weder selbstverständlich noch eindeutig. Schon die Feststellung der Eindeutigkeit ist ein Akt der Auslegung (anders im Absolutismus [In claris non fit interpretatio] oder im angloamerikanischen und französischen Rechtskreis [Sens clair- oder Acte-clair-doctrin] – hier durfte ein vermeintlich klar und eindeutig formulierter Rechtstext nicht ausgelegt werden).[23]

Ist der Inhalt bzw. der Sinn einer Norm aber zweifelhaft, ist stets Interpretation und Auslegung geboten. Dann stellt sich die Frage, ob der vom Normgeber subjektiv gewollte oder objektiv verfolgte Sinn (das „Gesagte“) ermittelt werden muss. Neben diesem sachlichen Unterschied gibt es noch einen Zeitlichen. Soll dabei auf den historischen Zeitpunkt des Normsetzung abgestellt werden oder auf den aktuellen Zeitpunkt der Normauslegung? Kombiniert man diese beiden Fragen, so ergeben sich vier Möglichkeiten, um das Ziel der Auslegung zu bestimmen:

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_%28Recht%29



@paps

Du beziehst Dich auf eine Aussage von Prof. Grothe aus dem Jahr 2004. Ich darf hier erinnern, dass die hier diskutierte Regelung des §35 Abs.2 InsO erst durch das Insolvenzänderungsgesetz 2006 geschaffen wurde und die Stellungnahme aus 2004 daher obsolet ist.
« Letzte Änderung: 24. Februar 2011, 00:37:14 von tomwr »
Gespeichert
 

Robinhot

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 16
Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #43 am: 24. Februar 2011, 23:18:52 »

Hallo Tomwr,

Ihre haltlosen Unterstellungen schenk ich Ihnen, denn die sind weder zielführend noch glaub ich ist es das was Sie hier suchen, oder doch?

Wenn Sie aber tatsächlich sachlich diskutieren mögen, dann erklären Sie uns "Laien" doch einmal wie Sie entgegen der von mir vorstehend genannten BGH Beschlüsse vom 13. 1. 2011 - IX ZB 113/ 10 und vom 18.12.2008 - IX ZB 249/07 zu Ihrer Praktischen Erkenntnis kamen, dass §295Abs.II InsO den IV zur Leistungsklage berechtigt.

Vielicht ist es zudem der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich, in welchem Bereich Sie beruflich tätig sind. (Produktionsbetrieb oder Dienstleister?)

Sie schrieben vorstehend, dass Ihr IV einen um € 40,- höheren Betrag als angemessen einforderte. Vieleicht wären Sie so freundlich und führen einmal aus, wie diese Vereinbarung oder auch Zahlungsforderung des IV im laufenden Verfahren begründet war?

Verstehen Sie mich nicht falsch, aber Sie haben hier einen Problemkreis zum Thema gemacht der in einigen Fachkreise eher als Haftungsdilema einer durch den Gesetzgeber "vermurksten" Norm, nämlich des§35Abs.2InsO,§295Abs.2InsO bewertet ist.

Mit vorzüglichen Grüssen

 


« Letzte Änderung: 24. Februar 2011, 23:21:10 von Robinhot »
Gespeichert
yes you can...
 

tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #44 am: 24. Februar 2011, 23:56:27 »

Wenn Sie aber tatsächlich sachlich diskutieren mögen, dann erklären Sie uns "Laien" doch einmal wie Sie entgegen der von mir vorstehend genannten BGH Beschlüsse vom 13. 1. 2011 - IX ZB 113/ 10 und vom 18.12.2008 - IX ZB 249/07 zu Ihrer Praktischen Erkenntnis kamen, dass §295Abs.II InsO den IV zur Leistungsklage berechtigt.

Ich habe nicht geschrieben, dasss §295 Abs.2 an und für sich zur Leistungsklage berechtigt, sondern dass nicht abgeführte Beträge als Ausgleichszahlung für eine selbständige Tätigkeit im laufenden Insolvenzverfahren (vor WVP) zur Zahlungspflicht führen (die mit einer Leistungsklage des IV durchgesetzt werden kann und muss). Ich habe extra geschrieben §35 Abs.2 InsO in Verbindung mit §295 Abs.2 InsO. Hast Du das nicht gelesen oder nicht verstanden ? Beide genannten Urteile haben mit Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren nichts zu tun und sind daher für diesen Anwendungsfall nicht relevant. Obwohl im ersten Fall (Urteil vom 13.01.2011) kann ichs noch nicht mal genau sagen weil überhaupt keine sachlichen Details daraus bekannt sind (warum-wieso-weshalb).

Zitat
So liegt der Fall hier. Weder dem Beschluss des Insolvenzgerichts, auf den das Beschwerdegericht sich bezieht, noch demjenigen des Beschwerdegerichts lässt sich entnehmen, welche Obliegenheitsverletzung die Gläubigerin dem Schuldner vorgeworfen und glaubhaft gemacht hat und in welchem Verfahrensstadium sich das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des behaupteten Pflichtverstoßes sowie im Zeitpunkt der Antragstellung befand.



Vielicht ist es zudem der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich, in welchem Bereich Sie beruflich tätig sind. (Produktionsbetrieb oder Dienstleister?)

Das ist für die Freigabe nach §35 Abs.2 vollkommen irrelevant.



Sie schrieben vorstehend, dass Ihr IV einen um € 40,- höheren Betrag als angemessen einforderte. Vieleicht wären Sie so freundlich und führen einmal aus, wie diese Vereinbarung oder auch Zahlungsforderung des IV im laufenden Verfahren begründet war?

Ich habe um Freigabe gebeten und dargelegt, wieviel man in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach meinen Verhältnissen voraussichtlich verdienen kann (MEINER MEINUNG NACH).

Der IV hat daraufhin selbst recherchiert wieviel man SEINER MEINUNG NACH (nach seinen Erkenntnissen) in einem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis verdienen kann und kommt dabei zu einem um 40 EUR höheren Pfändungsbetrag.

Ich habe nun die Auswahl aus 3 Möglichkeiten:
1. Zahlen was der IV fordert
2. Einstellen der selbständigen Tätigkeit
3. Streiten mit dem IV was voraussichtlich zu einem gerichtlichen Verfahren mit Feststellung des Prozessgerichts endet, wieviel nach den gegebenen Verhältnissen abzuführen sind

Unter Berücksichtigung aller Umstände (3. könnte auch zu einem noch höheren Betrag führen) habe ich für mich entschieden dass die 1. Option die momentan für mich günstigste und risikoärmste Variante ist. Kann natürlich jeder selbst halten wie er will.
Gespeichert
 

Robinhot

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 16
Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #45 am: 25. Februar 2011, 00:28:13 »

Wieso sollten diese von mir genannten Beschlüsse irrelevant auf die anwendung des 295II sein? Es ging ja gerade darum, ob 295, ihrer Behauptung nach,in das laufende Verfahren vorverlegt werden darf.
Diese Beschlüsse definiern den Zeitpunkt der Anwendung. Somit besteht Relevanz.

Sie erwähnen eine Zitat "..Ausgleichszahlung...". Ausgleich für den Masseabgang?

Naja Ihre Angabe zur Erwerbstätigkeit hätte durchaus weiter helfen können.
Es soll ja Sondernormen für Freie Berufe geben, Aber davon haben Sie ja sicher schon gehört.

Ich sehe, die Recherche und die Zahlungsaufforderung des IV zu §295Abs2InsO
als Möglichkeit aus einem etwaigen Verschulden welches ja in §296Abs.1S.1InsO zu exkulpieren. Mit Interesse lass ich daher, dass der IV den abzuführenden Betrag a)recherchiert und b)feststellt. Dann hat sich doch i.w. erledigt und steht der "Murks" mit der "Angemessenheit" perspektivisch nicht mehr f einen bockigen Gläubiger zur Verfügung.

Sie sind auch ohne Freigabe bereits selbständig tätig?

Mit vorzüglichen Grüssen
     
 
Gespeichert
yes you can...
 

tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #46 am: 25. Februar 2011, 18:34:29 »

Wieso sollten diese von mir genannten Beschlüsse irrelevant auf die anwendung des 295II sein? Es ging ja gerade darum, ob 295, ihrer Behauptung nach,in das laufende Verfahren vorverlegt werden darf.
Diese Beschlüsse definiern den Zeitpunkt der Anwendung. Somit besteht Relevanz.

Na jetzt ist wohl der Groschen gefallen.  :wink:

Wie kann es sein, dass eine Regelung über Obliegenheiten die erst in der WVP gelten in das laufende Verfahren vorverlegt werden ? Genau mit dieser Frage haben sich die Juristen ausdauernd befasst. Hintergrung ist §35 Abs.2 InsO der Bezug nimmt auf §295 Abs.2 und diesen sozusagen explizit bereits im Insolvenzverfahren "aktiviert". Da der Gesetzgeber es sich hier einfach gemacht hat mit lediglich einem Verweis ist es eben notwendig das Gesetz an dieser Stelle auszulegen, was genau hier eigentlich beabsichtigt war und wie es in einem rechtlichen Kontext (Insolvenzbeschlag) gedeutet werden kann und muss. Und da §35 InsO unbestritten im laufenden Verfahren gilt und auf §295 Abs.2 explizit Bezug nimmt muss also auch §295 Abs.2 InsO im laufenden Verfahren gelten, jedoch nur in Bezug auf die Freigabe der selbständigen Tätigkeit.

Zitat
§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Die genannten Entscheidungen haben mit dem Fall der Freigabe nach §35 Abs.2 InsO (selbständige Tätigkeit) nichts zu tun, zumindest gibt es keinerlei Hinweis darauf. Die Regelungen zur Obliegenheit in den §§ 286-303 werden an mehreren Stellen im Insolvenzgesetz bemüht (angewendet), so auch im §4c InsO (Stundung der Verfahrenskosten) und auch hier im Eröffnungsverfahren und genau genommen sogar bereits im Antragsverfahren.

Zitat
§ 4c Aufhebung der Stundung
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;

2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;

3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;

4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;


5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

Auch hier hat es sich der Gesetzgeber "einfach" gemacht in der Formulierung. Hier wird die in §296 festgelegte Regelung angewendet, obwohl die Erfüllung der Obliegenheiten erst mit Beginn der WVP gefordert sind. Im Allgemeinen. Nicht jedoch im Fall der Verfahrenskostenstundung. Hier ist es zwar eine tatsächliche Obliegenheit geblieben, also keine einklagbare Leistung gegen den Schuldner besteht, wohl aber ein Rechtsverlust (das Recht auf Stundung der Verfahrenskosten in mittellosen Fällen) wenn keine ausreichende Beschäftigung ausgeübt wird. Durch den Bezug auf §296 Abs.2 Satz 2 und 3 ist der Schuldner verpflichtet über die Erfüllung dieser Obliegenheit Auskunft zu geben obwohl die Obliegenheiten im Allgemeinen erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung gelten.


Es soll ja Sondernormen für Freie Berufe geben, Aber davon haben Sie ja sicher schon gehört.

Nein, davon habe ich noch nicht gehört. Na dann schieß mal los.
Welche Berufe und welche Besonderheiten hinsichtlich der Freigabe der selbständigen Tätigkeit ?
Bitte wenn dann aber ggf. mit Quellenangaben.


Mit Interesse lass ich daher, dass der IV den abzuführenden Betrag a)recherchiert und b)feststellt. Dann hat sich doch i.w. erledigt und steht der "Murks" mit der "Angemessenheit" perspektivisch nicht mehr f einen bockigen Gläubiger zur Verfügung.

Die Recherche und die Feststellungen dazu muss er pflichtgemäß treffen, da er gegenüber den Gläubigern verpflichtet ist. Meiner Meinung nach kann er sogar den abuführenden Betrag erhöhen wenn sich aus der tatsächlichen Erwirtschaftung deutlich höhere Einkünfte ergeben. Nach h.M. steht es weder dem IV noch dem Insolvenzgericht wirklich zu, diesen Abführungsbetrag festzulegen. Solange niemand Einwendungen erhebt ist der Schuldner meiner Meinung nach schon auf der sicheren Seite.

Generell hat die Feststellung darüber ein Prozessgericht zu treffen (nicht das Insolvenzgericht) im Falle einer streitigen Auseinandersetzung über die Höhe. Sprich der IV hat gegen den Schuldner zu klagen, im Rahmen dieser Klage die Höhe der voraussichtlichen Ansprüche der Masse zu "schätzen" und das Gericht hat dann konkret dazu zu entscheiden. Dann ist man wirklich auf der sicheren Seite. Aber wo kein Kläger da kein Richter.

Bezüglich der "Kläger" ist auch die Sonderregelung in §35 Abs.2 InsO zu berücksichtigen. Den Gläubigern steht schon das Recht zu, die Freigabe des IV anzufechten, z.B. wenn diese den definierten Abführungsbetrag für zu niedrig halten.

Zitat
§35 Abs.2 InsO
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
« Letzte Änderung: 25. Februar 2011, 18:42:27 von tomwr »
Gespeichert
 

Robinhot

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 16
Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #47 am: 25. Februar 2011, 23:45:26 »

Hallo Tomwr,

["Und da §35 InsO unbestritten im laufenden Verfahren gilt und auf §295 Abs.2 explizit Bezug nimmt muss also auch §295 Abs.2 InsO im laufenden Verfahren gelten, jedoch nur in Bezug auf die Freigabe der selbständigen Tätigkeit."]

-->wurde auch nie bestritten, aber es bleibt dem Schu anheim gestellt 295II eigenverantwortlich und "angemessen"zu erfüllen. Eine Berechtigung des IV zur Leistungsklage, z.B. bei Nicht- oder der Höhe nach Nichrichtig abgeführter Beträge existiert nicht!

["Die Recherche und die Feststellungen dazu muss er pflichtgemäß treffen, da er gegenüber den Gläubigern verpflichtet ist. Meiner Meinung nach kann er sogar den abuführenden Betrag erhöhen wenn sich aus der tatsächlichen Erwirtschaftung deutlich höhere Einkünfte ergeben."]

-->Nein! Der IV hat nach erfolgter Freigabe keine Verpflichtung eine Feststellung hinsichtlich des "angemessenen" damit abzuführenden Betrages zu treffen. BITTE NENNE DAZU EINE RECHTSQUELLE, EINE URTEIL oder BESCHLUSS... i.ü. Wikipedia ist keine Quelle!

["Bezüglich der "Kläger" ist auch die Sonderregelung in §35 Abs.2 InsO zu berücksichtigen. Den Gläubigern steht schon das Recht zu, die Freigabe des IV anzufechten, z.B. wenn diese den definierten Abführungsbetrag für zu niedrig halten."]

-->Stimmt, ABER die Gläubiger sind nachweispflichtig, reine Behauptungen reichen nicht! Die Abweisung eines solchen Versagungsntrages ist aus meinen Augen die Berechtigung zur Strafanzeige ggü. diesen GL. Ich bin zwar kein Strafrechtler aber dies müsste evtl. §153StGB darstellen.

["Auch hier hat es sich der Gesetzgeber "einfach" gemacht in der Formulierung."]

-->Nein, das war durchaus gewollt so... ich unterstelle das Rechtsunsicherheit beabsichtigt war... wäre doch für die selbständigen Schu sonst zu erträglich.... Genormte Regelbeispiele, das wäre doch zu einfach,  der InsOschu könnte dann doch sicherer seine ihm obliegenden Verpflichtungen einschätzen. Diese Bewertung der Einschätzung des selbständigen InsOSchu wird SPÄTER in einem etwaigen Versagungsverfahren nur durch den Richter entschieden. Ausgerechnet in solch wichtigen Fragen gibt es im "deutschen Preussen" keine Regelung. Dies fällt auf!


I.Ü. macht es sehr wohl einen Unterschied ob ein InsOSchu das Risisko und die Chancen selbständiger Erwerbstätigkeit übernimmt. Dies tut der angestellte InsOSchu nicht! Die Begründung, dass dem selbständigen InsOSchu doch die den fiktiven Betrag übersteigenden Erträge verbleiben rechtfertigen NICHT das überproportionale Risiko in wirtschaftlicher und auch Insolvenzrechtlicher Konsequenzen. Um dies mal etwas plausibler darzustellen: Ein Nichtsabführender ANGESTELLTER InsOSchu erlangt die RSB weil er lediglich an §850cAbs.2aZPO gemessen wird. Übt dieser angestellte InsOSchu eine abhängige Erwerbstätigkeit aus die keine/kaum pfändbare Erträge entstehen lässt erlangt er trotz alldem die RSB. Anders ein selbständig tätiger InsOSchu, diesem obliegt 295II InsO mit allen Kosequenzen einer etwaig "unangemessenen" Abführung. Selbst im Falle einer Abführung, aber einer etwaig zu geringen Abführung, ist die RSB i.d.R zu versagen.(Einzelfalleintscheidungen ich weis)

In meiner täglichen Arbeit einer InsOKanzlei erlebe ich deswegen die eigentlich unbegründete Aufgabe von selbständigen Erwerbstätigkeiten und das bewusste in Kauf nehmen von Niedriglohn-Tätigkeiten. Und zur Bewerbungs-pflicht brauche ich hier nichts auszuführen. Bewerbungsschreiben kann man so oder auch so abfassen. Das hat mit Gleichbehandlung von selbständigen und angestellten InsOSchu nichts zu tun. Dies war Absicht! Das dies noch immer so gewollt ist zeigen Beschlüsse wie z.B. BGH IX-ZB-50-05. Es wird weiterhin nicht konkretisiert!  

Schauen Sie sich doch an, Sie recherchiren hier und machen sich als Selbständiger Nachts Gedanken ob Sie die Obliegenheiten erfüllen bzw. etwas zu otimieren und ein gleichwertiger Angestellter bekommt i.d.R. die RSB OBWOHL er u.U. kaum/Nichts abgeführt hat zudem Nachts denk ich besser schläft.

Dann sei es so...

Mit vorzüglichen Grüssen



        
    
 
 
« Letzte Änderung: 25. Februar 2011, 23:53:13 von Robinhot »
Gespeichert
yes you can...
 

tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #48 am: 26. Februar 2011, 21:14:19 »

Irgendwie hast Du ein Problem mit der Wirklichkeit. Daher bin ich gezwungen mal Dein Posting zu zerpflücken, was eigentlich überhaupt nicht meine Angewohnheit ist.

["Und da §35 InsO unbestritten im laufenden Verfahren gilt und auf §295 Abs.2 explizit Bezug nimmt muss also auch §295 Abs.2 InsO im laufenden Verfahren gelten, jedoch nur in Bezug auf die Freigabe der selbständigen Tätigkeit."]

-->wurde auch nie bestritten, aber es bleibt dem Schu anheim gestellt 295II eigenverantwortlich und "angemessen"zu erfüllen. Eine Berechtigung des IV zur Leistungsklage, z.B. bei Nicht- oder der Höhe nach Nichrichtig abgeführter Beträge existiert nicht!

Deine Aussage ist richtig für den Zeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Beginn der WVP. Während der Dauer des eigentlichen Insolvenzverfahrens (zwischen Eröffnung und Aufhebung) ist hier überhaupt nichts eigenverantwortlich vom Schuldner zu regeln. Dieser verliert seine Verfügungsbefugnis über sein Vermögen (sowohl was er hat als auch was er im Laufe des "laufenden" Verfahrens erlangt) nach §80 InsO an den IV. Es ist Pflicht des IV dieses Vermögen nach §§ 35,36 InsO zu verwerten andernfalls macht er sich haftbar gegenüber den Gläubigern.

Der Schuldner ist in dieser Phase nicht zur Arbeit verpflichtet weil sozusagen die Knechtschaft abgeschafft wurde. Dennoch hat es rechtliche Folgen wenn er freiwillig eine Tätigkeit (sei es abhängig beschäftigt oder selbständig) ausübt. Im Übrigen besteht aber eine generelle Erwerbsobliegenheit bei Stundung der Verfahrenskosten.


["Die Recherche und die Feststellungen dazu muss er pflichtgemäß treffen, da er gegenüber den Gläubigern verpflichtet ist. Meiner Meinung nach kann er sogar den abuführenden Betrag erhöhen wenn sich aus der tatsächlichen Erwirtschaftung deutlich höhere Einkünfte ergeben."]

-->Nein! Der IV hat nach erfolgter Freigabe keine Verpflichtung eine Feststellung hinsichtlich des "angemessenen" damit abzuführenden Betrages zu treffen. BITTE NENNE DAZU EINE RECHTSQUELLE, EINE URTEIL oder BESCHLUSS... i.ü. Wikipedia ist keine Quelle!

Wo habe ich denn hier bitteschön Wikipedia zitiert ? Bestimmt nicht in diesem Thread als rechtliche Quelle.
Mein Quellen stammen aus dem Hamburger Insolvenzkommentar, 3. Auflagen 20009. Ach ich vergaß, Robinhot ist leider nicht im Besitz eines Kommentars. Ja hast eben Pech gehabt. Wie bereits oben erläutert ist der IV verpflichtet das Vermögen des Schuldners im Interesse der Gläubiger zu verwalten und zu verwerten.

Bei einer selbständigen Tätigkeit hat der IV 3 Optionen (HambKInsO §35 Rz. 244)
a) eine Betriebsfortführung
b) selbständiges Wirtschaften des Schuldners
c) Enthaftung durch Freigabe

Eine Betriebsfortführung liegt in meinem Fall jetzt nicht vor, war auch nie beabsichtigt da der ausgeübte Geschäftsbetrieb keine ausreichenden Gewinne mehr abgeworfen hat. Sonst wäre ja auch keine Insolvenz notwendig gewesen. Zweite Option des IV ist die Duldung des selbständigen Wirtschaftens ohne Freigabe und Übernahme der massezugehörigen Erlöse und der daraus entstehenden Verpflichtungen. Das dürfte m.E. der Ausnahmefall sein da wie bereits vorher geschildert die Risiken einer selbständigen Tätigkeit kaum vorab rechtssicher abschätzbar sind. Daher bleibt es in aller Regel bei c) - wenn keine Betriebsfortführung nach a) - und hier hat der IV eine Erklärung abzugeben und eine Ausgleichszahlung für die Gläubiger zu veranschlagen nach §295 Abs.2 InsO. HambKInsO §35 Rz. 264

Bezüglich der Höhe der Abführungsbeträge kann und muss der IV Abführungsbeträge nach eigenem Ermessen im Interesse der Gläubiger veranschlagen und ist zur Durchsetzung der Ansprüche in Form einer Leistungsklage verpflichtet. Natürlich kann der Schuldner sich auf den Standpunkt stellen und behaupten, die geforderten Beiträge seien der Höhe nach nicht angemessen oder der Schuldner sei generell nicht verpflichtet zur Abführung. In diesem Fall hat das Prozessgericht, dass sich mit der Leistungsklage des IV befasst (nicht das Insolvenzgericht) diese Pflicht und die entsprechende Höhe festzustellen. Näheres zur Verfahrensweise siehe HambKInsO §35 Rz. 272-275

Im Übrigen ist die mangelnde Abführung der Beträge an die Insolvenzmasse eine Verletzung der Mitwirkungspflicht i.S.d. §290 Abs.1 Nr.5 InsO, siehe auch bereits genannte Quelle HambKInsO §35 Rz. 264


["Bezüglich der "Kläger" ist auch die Sonderregelung in §35 Abs.2 InsO zu berücksichtigen. Den Gläubigern steht schon das Recht zu, die Freigabe des IV anzufechten, z.B. wenn diese den definierten Abführungsbetrag für zu niedrig halten."]

-->Stimmt, ABER die Gläubiger sind nachweispflichtig, reine Behauptungen reichen nicht! Die Abweisung eines solchen Versagungsntrages ist aus meinen Augen die Berechtigung zur Strafanzeige ggü. diesen GL. Ich bin zwar kein Strafrechtler aber dies müsste evtl. §153StGB darstellen.

Falsch. Hier verwechselst Du einen Antrag auf Versagung der RSB nach §290 InsO mit dem Recht der Gläubiger die Erklärung des IV nach §35 Abs.2 Satz 3 anzufechten. Es ist das Recht der Gläubigerversammlung (wenn Gläubiger ihre Rechte im Verfahren geltend machen wollen) einen Antrag auf Unwirksamkeit der Erklärung des IV zu stellen und das Gericht hat diesem Willen statt zu geben. M.E. braucht noch nicht mal ein konkreter Grund für die Unwirksamkeit der Erklärung angegeben zu werden, schon gar nicht muss man irgendwas nachweisen.

Da die Gläubiger nicht immer sofort zu einem Antrag des Schuldners Stellung nehmen können, der IV aber in der Pflicht ist Risiken für die Insolvenzmasse unverzüglich zu beseitigen sofern mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln möglich, ist es völlig rechtskonform wenn der IV zunächst eine Erklärung abgibt und sich die Gläubigerversammlung später dagegen entscheidet. Im Falle der Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist dieser berechtigt aber aufgrund mangelnder finanzieller Mittel bei der Verwaltung dürfte die Bestellung nur bei entsprechend "großen" Verfahren in Frage kommen. Karstadt, Quelle, etc. Schließlich erhalten die Mitglieder des Ausschusses ja dann auch eine Vergütung.

Rechtsquelle hier ist der HambKInsO §35 Rz. 266,267. Das Recht der Gläubiger zur Anfechtung der Erklärung ist analog zu den Rechten aus §157 InsO. Unklar sind sich die Juristen lediglich über die Rückwirkung der nachträglichen Anfechtung der Erklärung. Hier müsste der Schuldner die den Abführungsbeträgen übersteigenden Erlöse nach h.M. abgeführt werden sofern sie noch vorhanden sind. Das Entstehen einer neuen Verbindlichkeit gegenüber den Gläubigern wird im Allgemeinen abgelehnt, da der Erklärung des IV dem Schuldner ggü. auch eine Vertrauenswirkung nach §242 BGB zukommt.


["Auch hier hat es sich der Gesetzgeber "einfach" gemacht in der Formulierung."]

-->Nein, das war durchaus gewollt so... ich unterstelle das Rechtsunsicherheit beabsichtigt war... wäre doch für die selbständigen Schu sonst zu erträglich.... Genormte Regelbeispiele, das wäre doch zu einfach,  der InsOschu könnte dann doch sicherer seine ihm obliegenden Verpflichtungen einschätzen. Diese Bewertung der Einschätzung des selbständigen InsOSchu wird SPÄTER in einem etwaigen Versagungsverfahren nur durch den Richter entschieden. Ausgerechnet in solch wichtigen Fragen gibt es im "deutschen Preussen" keine Regelung. Dies fällt auf!

Diese Auffassung kann man vertreten hat aber einen leicht paranoiden Charakter. Wenn der Gesetzgeber Unklarheit wollte, hätte er den §35 Abs.2 InsO gar nicht erst eingeführt, er gilt ja erst sei 01.07.2007 (Insolvenzänderungsgesetz 2006). Natürlich war es sinnvoll diesen Punkt zu regeln, auch im Interesse des Schuldners. Ich kann mittlerweile auch verstehen, dass man Redundanzen im Gesetz möglichst vermeiden sollte und kann daher generell auch den vereinfacht hergestellten Bezug zu §295 Abs.2 InsO nachvollziehen. Rechtsunsicherheit besteht hier eigentlich nicht weil die Fälle geregelt und rechtlich sauber beurteilt sind. Lediglich wenn man die sich ergebenden Pflichten zur Abführung des Betrages gegen die verbreitete juristische Meinung nicht anerkennen will, hat man zugegeben eine Rechtsunsicherheit.

Ansonsten ist alles recht einfach. IV gibt die selbständige Tätigkeit gegen eine Ausgleichszahlung frei, Schuldner übt seine Tätigkeit aus und zahlt den Betrag und Ruhe ist. Was übrigens für diese Diskussion auch mal nicht schlecht wäre, gelle ?  :whistle:
Der Schuldner wird ja auch nicht verpflichtet die selbständige Tätigkeit unter den Bedingungen des IV auszuüben. Er ist nach wie vor frei in seinen Entscheidungen.


Ein Nichtsabführender ANGESTELLTER InsOSchu erlangt die RSB weil er lediglich an §850cAbs.2aZPO gemessen wird. Übt dieser angestellte InsOSchu eine abhängige Erwerbstätigkeit aus die keine/kaum pfändbare Erträge entstehen lässt erlangt er trotz alldem die RSB. Anders ein selbständig tätiger InsOSchu, diesem obliegt 295II InsO mit allen Kosequenzen einer etwaig "unangemessenen" Abführung. Selbst im Falle einer Abführung, aber einer etwaig zu geringen Abführung, ist die RSB i.d.R zu versagen.(Einzelfalleintscheidungen ich weis)

Hier machst Du aber einen Denkfehler und vermischt wieder die selbständige Tätigkeit im laufenden Insolvenzverfahren und im Falle der WVP. Eine Versagung im laufenden Verfahren nach §290 InsO ist nur möglich, wenn die vom IV geforderten (ggf. im Streitfall gerichtlich festgestellten) Beträge nicht abgeführt werden. Hier besteht eben keine Rechtsunsicherheit. Und mit den Bedingungen in der WVP befasst sich dieser Thread ausdrücklich nicht, ich muss hier nochmal auf den gewählten Titel "§35 InsO" verweisen.


In meiner täglichen Arbeit einer InsOKanzlei erlebe ich deswegen die eigentlich unbegründete Aufgabe von selbständigen Erwerbstätigkeiten und das bewusste in Kauf nehmen von Niedriglohn-Tätigkeiten. Und zur Bewerbungs-pflicht brauche ich hier nichts auszuführen. Bewerbungsschreiben kann man so oder auch so abfassen. Das hat mit Gleichbehandlung von selbständigen und angestellten InsOSchu nichts zu tun. Dies war Absicht! Das dies noch immer so gewollt ist zeigen Beschlüsse wie z.B. BGH IX-ZB-50-05. Es wird weiterhin nicht konkretisiert!  

Ich lach mich gleich schlapp. Du arbeitest in einer Insolvenzkanzlei ? Als Hausmeister ?  :whistle:
Das genannte Urteil beschäftigt sich schon wieder mit der WVP und nicht mit der selbständigen Tätigkeit im laufenden Insolvenzverfahren (zwischen Eröffnung und Aufhebung) nach §35 InsO. Kannst Du mal bitte beim Thema bleiben ? Dieser Thread befasst sich ausschließlich mit den Aspekten der selbständigen Tätigkeit im Falle der Freigabe, nicht generell. Das habe ich jetzt mindestens schon zum dritten Mal entgegnet in unserer Diskussion.

Im Übrigen wäre es mal hilfreich wenn Feuerwald oder malud mal zu der penetranten Argumenteverweigerung und Fehlinterpretation Stellung nehmen würden. Die sitzen wahrscheinlich jeden Morgen lachend im Büro. Na ich nehms halt locker. Viel Neues als Wiederholungen kann ja bald nicht mehr kommen. Obwohl man weiß es nicht.  :coffee:


Schauen Sie sich doch an, Sie recherchiren hier und machen sich als Selbständiger Nachts Gedanken ob Sie die Obliegenheiten erfüllen bzw. etwas zu otimieren und ein gleichwertiger Angestellter bekommt i.d.R. die RSB OBWOHL er u.U. kaum/Nichts abgeführt hat zudem Nachts denk ich besser schläft.

Bist Du jetzt auch noch Psychologe ? Ich beantworte die Fragen hier wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Wie jeder andere auch. Bezeichnend ist aber doch, dass Du immer wieder kontra geben musst, meist in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten nach meinem jeweiligen Posting. Das ist doch nun wirklich bezeichnend. Wahrscheinlich sitzt Du jetzt schon wieder auf heißen Kohlen um mein neues Posting kommentieren zu können. Aber irgendwann wirds langweilig, denk auch mal an die Leser die sich das hier geben müssen.  :mad2:

Aber Insolvenz ist hart drum habe ich auch kein Mitleid mit denen. Die müssen hierdurch, ob sie wollen oder nicht.
« Letzte Änderung: 26. Februar 2011, 21:17:43 von tomwr »
Gespeichert
 

Robinhot

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 16
Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #49 am: 26. Februar 2011, 23:26:34 »

Ich bin überzeugt, dass Sie es darauf anlegen, hier nicht konstruktiv zu diskutieren, sondern nur BLÖDSINN zu schreiben.

Sie behaupten Tatsachen, wider besseren Wissen, die geeignet sind Sie als Lügner zu identifizieren.

Dazu benötige ich auch keine Quellenangabe. Dies ergiebt sich aus Ihren substanzlosen Geschwaffel.

Woher nehmen Sie die Frechheit her widerholt falsche Tatsachen zu behaupten.
Wir sind in Besitz ganzer Kommentarreihen und Sie posten hier Ihren gebrauchten HK. :lollol:

Das Sie ausser dem "kleinen Kommentar" zur InsO der dazu noch veraltet erscheint nutzen wollen, ist erschreckend. Zudem Sie ihre eigenen Ausführungen ignorieren und in Abrede stellen macht Sie zudem unglaubwürdig.

Ihr fehlendes Wissen um die Praxis qualifiziert Sie. Sie meinen wiederholt und dies hartnäckig die Aufgaben und Pflichten eines IV zu kennen- dabei würden Sie nicht einmal 1 Woche der Probezeit in einer IV-Kanzlei überleben bei dem Schwachsinn den Sie hier zum Besten geben.

Du gehörst zu denen die zu Recht in der InsO feststecken.

Ich beende meine Teilnahme an diesem Thread.

   
 
Gespeichert
yes you can...
 

tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #50 am: 28. Februar 2011, 22:29:50 »

Woher nehmen Sie die Frechheit her widerholt falsche Tatsachen zu behaupten.
Wir sind in Besitz ganzer Kommentarreihen und Sie posten hier Ihren gebrauchten HK. :lollol:

Ich habe Quellenangaben zu genüge gepostet, Du hast nicht eine einzige Aussage belegt. Du bist im Besitz ganzer Kommentarreihen ? Warum liest Du Sie dann nicht ? Es kam von Dir kein einziger gegenteiliger Beleg mit irgendeinem Bezug zu einem gegenteiligen Kommentar, Null komma Null Quellenangaben. Im Übrigen ist HK die offizielle Abkürzung für den Heidelberger Kommentar. Ich habe hier den Hamburger Kommentar zitiert. Ein weiterer Beweis, dass Du offenbar überhaupt keine Ahnung hast von dem was Du schreibst.


Das Sie ausser dem "kleinen Kommentar" zur InsO der dazu noch veraltet erscheint nutzen wollen, ist erschreckend.

Die Auflage aus 2009 ist keineswegs veraltet. Die Insolvenzordnung gibt es seit 01.01.1999 und der Kommentar beinhaltet damit 10 Jahre Rechtsprechung zu diesem Thema. Du selbst führst hier "alte" BGH Urteile aus dem Jahre 2008 an. Wie soll ich das denn in dem Kontext deuten ? Leider hast Du selbst außer Deinem Geschwafel nicht einen Beweis für Deine Kompetenz geliefert.


Du gehörst zu denen die zu Recht in der InsO feststecken.

Da hast vielleicht Probleme. Ich stecke überhaupt nicht in der InsO fest, es läuft bei mir alles bestens und nach Plan. Und fehlendes Praxiswissen kann ich in dieser Angelegenheit nur Dir unterstellen. Du meinst alles zum Thema selbständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren zu wissen, bist aber offenbar überhaupt nicht selbständig tätig und/oder nicht in der Insolvenz. Und dass Du hier den Fachmann aus einer Insolvenzkanzlei mockierst ist schon abenteuerlich. Kein Insolvenzverwalter gibt heutzutage eine selbständige Tätigkeit ohne Ausgleichszahlung frei.


Ich beende meine Teilnahme an diesem Thread.

Endlich mal eine weise Entscheidung.  :thumbup:
« Letzte Änderung: 28. Februar 2011, 22:32:45 von tomwr »
Gespeichert
 

tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #51 am: 09. März 2011, 18:02:14 »

Hier ist aktuell die Frage aufgekommen, ob eine Selbständigkeit nebenberuflich neben einer abhängigen Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden kann und wie es sich da mit den Verdienstmöglichkeiten verhält, was man ggf. behalten darf. Dazu mal folgende Stellungnahme aus heutiger Sicht:

Im eröffneten Insolvenzverfahren ist es so, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in voller Höhe zur Insolvenzmasse gehören, es sei denn es erfolgt eine Freigabe nach §35 Abs.2 InsO, die aber mit Abführung einer Ausgleichszahlung verbunden wird. Das macht aber keinen Sinn wenn man 300 EUR mit einer nebenberuflichen Selbständigkeit erwirtschaftet und davon 200 EUR abgeben soll.

Hier spielen jetzt ein bischen die Regelungen zu Pfändungen und zum Pfändungsschutz rein. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Ausgleichszahlung auch unterbleiben kann wenn die tatsächlichen Voraussetzungen im Rahmen der Pfändungsrichtlinien nicht gegeben sind, also Beträge erzielt werden die unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen. Rein technisch gesehen kann der IV oder TH dann auch auf das Konto im Rahmen des Basispfändungsschutzes auch tatsächlich nicht zugreifen. Obwohl er dann zur Pfändung berechtigt wäre laufen entsprechende Pfändungen ins Leere. Der Basispfändungsschutz umfaßt Einkünfte (egal welcher Rechtsnatur, insbesondere wurde das P-Konto für eine Besserstellung des Pfändungsschutzes Selbständiger eingeführt und zur Entlastung der Justiz) von bis zu EUR 989,99 pro Monat.

Sofern in der Zukunft größere Beträge anfallen, könnte er natürlich auch bereits ausgebliebene Abführungsbeträge rückwirkend pfänden. Rein theoretisch. Zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung kann das fehlende Abführen der Ausgleichszahlungen eigentlich auch nicht führen, da es nicht schuldhaft unterbleibt sondern weil die Einkünfte zu niedrig sind und im Rahmen des Pfändungsschutzes geschützt sind, auch vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters oder Treuhänders. Ggf. kann der TH einen Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages stellen nach §850f stellen. Da die gesamte Thematik recht neu und nicht rechtssicher eingespielt ist, bestehen hier natürlich im Zweifel auch nicht unerhebliche rechtliche Risiken die möglicherweise erst durch konkrete Urteile des BGH rechtssicher beseitigt werden können.

Im Falle einer Regelinsolvenz könnte man durchaus das Risiko eingehen, da man im Falle der Aufhebung der Stundung vor Ankündigung der RSB den Antrag auf die RSB zurücknehmen und damit ggf. kurzfristig einen erneuten Anlauf für das Insolvenzverfahren nehmen kann.
« Letzte Änderung: 09. März 2011, 18:11:35 von tomwr »
Gespeichert
 

klaus5891

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 9
Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #52 am: 09. März 2011, 19:08:29 »

Danke für den Thread,

hat mir in vielen Überlegungen in meiner Entscheidungsfindung geholfen.
Nächste Woche wird mein RI-Verfahren eröffnet.

Danke tomwr.

Werde berichten... und auf jeden Fall selbstständig bleiben...

Eine Frage habe ich. Kennt jemand die Literartur von Hern Büge?

Lohnt sich die Anschaffung?

Liebe Grüße

sorry... war mein erster Beitrag
Gespeichert
 

Sam16

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: -1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 43
Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #53 am: 09. März 2011, 21:56:11 »

Hallo tomwr, :thumbup:

finde diesen Thread sehr informativ! Hat viele Frage die ich hatte, beantwortet. Ich war auch Selbstständig und habe letzte Woche Regelinsolvenz beantragt.
Bis jetzt mehrere Bewerbungen geschrieben, jedoch ohne Erfolg :cry:

Ich hätte vielleicht die Möglichkeit neue Aufträge (Gespräche mit alten Geschäftsfreunden) zubekommen.
Verfahren ist noch nicht eröffnet, mein SB meint in ca. 6 Wochen. Ich überlege ob ich nicht eine Gewerbe nach Eröffnung beantrage. Bekommen dann Waren auf Kommission und kann auf Dienstleistungbasis Geld verdienen.
Muss also keine neuen Verbindlichkeiten eingegen. Ist einen Möglichkeit, falls ich keine Arbeit bekomme.

Werde mich jetzt mit dem Thema befassen und meinen Teil beitragen!

Vielen Dank und einen schönen Abend,
Gruß
Sam
Gespeichert
 

tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #54 am: 10. März 2011, 11:11:18 »

@klaus5891,@Sam16

Danke, freut mich zu wissen, dass ich nicht ganz alleine an der Front der Selbständigen kämpfe.  :cheesy:
Ich habe es bisher nicht bereut.

Werde berichten... und auf jeden Fall selbstständig bleiben...

Eine Frage habe ich. Kennt jemand die Literartur von Hern Büge?

Lohnt sich die Anschaffung?

Kenn ich ehrlich gesagt nicht. Welche Literatur genau ?
Gibts einen Amazon Link (falls das als Buch erschienen ist) ?

Gespeichert
 

klaus5891

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 9
Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #55 am: 10. März 2011, 19:40:28 »

hallo tomwr,

das meinte ich

http://www.link-entfernt.com

Ich stehe momentan in dem Dilemma, dass die RI-Insolvenz in Kürze eröffnet wird und ich weiß noch nicht genau wie ich vorgehen soll.

Ich bin seit 20 Jahren selbstständig und nun insolvent. Ich habe vor in meiner bisherigen Tätigkeit weiter zu arbeiten und habe die Wahl dies im Rahmen einer angestellten Tätigkeit oder als Freiberufler zu tun.
In beiden Fällen mit hervorragenden Kundenkontakten die auch genügend Umsätze und Gewinne erbringen (in der Vergangenheit hatte ich das Problem von zu hohen Kosten und Altlasten, die sich über die Jahre angesammelt haben).

Mit meinen 52 Jahren sehe ich kaum Chancen auf dem "normalen" Arbeitsmarkt.

Ich möchte natürlich so gut wie möglich jetzt die richtigen Entscheidungen treffen. Daher die Frage "angestellt" oder im Rahmen einer "freiberuflihen Tätigkeit" weiter machen...

Der z.Zt. noch schwache InsoVerw. drängt auf eine Festanstellung... Für mich ungünstig und für ihn wahrscheinlich auch...

liebe Grüße
« Letzte Änderung: 11. März 2011, 17:40:06 von paps »
Gespeichert
 

tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #56 am: 10. März 2011, 20:56:40 »

Ich stehe momentan in dem Dilemma, dass die RI-Insolvenz in Kürze eröffnet wird und ich weiß noch nicht genau wie ich vorgehen soll.

Der z.Zt. noch schwache InsoVerw. drängt auf eine Festanstellung... Für mich ungünstig und für ihn wahrscheinlich auch...

Also ob Du die selbständige Tätigkeit ausübst oder nicht ist DEINE alleinige Entscheidung. Weder der schwache IV noch der starke noch das IG haben da Mitspracherecht und m.E. auch keine wirkliche Kompetenz.

Das einzige was Du haben solltest ist eine Freigabe durch den IV (macht aber nicht der vorläufige). Im Rahmen der Freigabe macht es Sinn zu belegen, was man als Angestellter in dem Beruf (unter den aktuellen Voraussetzungen, mit 52 Jahren, wenn man da überhaupt eine Chance hat) verdienen kann. Der wird sich da auch so seine Gedanken machen aber es schadet nichts wenn man ihn da auf die richtig Spur bringt. Meiner wollte eine Ausgleichszahlung von knapp 1000 EUR pro Monat und aktuell sind wir bei etwas über 200 EUR. Muss halt auch entsprechend argumentieren und belegen.

Generell trifft Dich in der Insolvenzphase (vor der WVP) überhaupt keine Verpflichtung zur Arbeit, da die Arbeitskraft nicht zur Insolvenzmasse gehört und die Gläubiger erst in der WVP einen Anspruch auf angemessene Erwerbstätigkeit haben. Sofern die Verfahrenskosten gestundet werden, gibt es eine Erwerbsobliegenheit gegenüber der "Staatskasse" im Rahmen der Verfahrenskostenstundung, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Angemessen ist dabei sicherlich unter Berücksichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu sehen, also wenn man soviel abführt, dass bei einer typischen Verfahrensdauer von 2 bis 3 Jahren die Verfahrenskosten weitestgehend gedeckt sind.

Sofern aber genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, stellt sich die Frage nach der Verfahrenskostenstundung nicht. Lediglich die eigene "Not" und ggf. Druck beim Bezug von ALG II lassen die Frage nach der Erwerbstätigkeit dann aufkommen. Von irgendwas muss man ja leben. Die Bestellung eines vorläufigen IV läßt vermuten, dass Insolvenzmasse vorhanden ist. Aber neben der Not gibt es ja auch noch sowas wie eine Motivation.

Gibt es ein Insolvenzgutachten ?
By the way, vor der Freigabe würde ich die selbständige Tätigkeit wenn überhaupt nur auf Sparflamme kochen.
Sonst weckt es noch Begehrlichkeiten beim IV.
Gespeichert
 

tomwr

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #57 am: 10. März 2011, 21:05:25 »

hallo tomwr,

das meinte ich

link wurde entfernt

Bin ich etwas skeptisch und ist mir auch zu reißerisch aufgemacht.
Up to you.  :wink:
EUR 69,00 sind nicht die Welt.
Wer sich mit rechtlichen Themen auseinandersetzen will, ist mit einem guten Insolvenz Kommentar meiner Meinung nach besser bedient.
Und da das Thema die nächsten Jahre bestimmt ggf. auch eine sinnvolle Investition.
« Letzte Änderung: 11. März 2011, 17:40:44 von paps »
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #58 am: 11. März 2011, 10:46:14 »

Der Preis für einen angeblichen Ratgeber, der mit Sicherheit keine tiefschürfende Geheimnisse enthüllt, ist pervers. Das ist schlichtweg Abzocke der Leute, die ohnehin finanziell gebeutelt sind.

Der link sollte schnell gelöscht werden.
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Freigabe der selbständigen Tätigkeit §35 InsO, fiktives Einkommen
« Antwort #59 am: 11. März 2011, 17:41:38 »

Der Preis für einen angeblichen Ratgeber, der mit Sicherheit keine tiefschürfende Geheimnisse enthüllt, ist pervers. Das ist schlichtweg Abzocke der Leute, die ohnehin finanziell gebeutelt sind.

Der link sollte schnell gelöscht werden.
Sehe ich auch so.
Der Bitte wurde bereits nachgegangen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz