Ich habe hier und da ein Zitat und ansonsten meine Einschätzung da es doch sehr viel Kommentar ist. Kannst mich gerne um Auszüge bitten.
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1. Ist es richtig, dass die Freigabe der selbständigen Tätigkeit für alle Einkünfte daraus gilt (natürlich auch nicht für Verbindlichkeiten aufgekommen wird) ? In einigen Beiträgen im Internet liest man von einer strikten Zweiteilung des Verfahrens, als im laufenden Verfahren würden die vollen Einkünfte zur Insolvenzmasse gehören und ein Abführungsbetrag wäre erst in der WVP zulässig. Auf der anderen Seite scheint es eine Gesetzesänderung 2006/2007 gegeben zu haben, wonach eine komplette Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach §35 Abs.2 InsO durch den IV möglich ist. Ist das die aktuelle Regelung ???
„Einkünfte, die der Schuldner aus selbständiger Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse.“ ² §35 Rn 81
Die Freigabe ist nach dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (Ergänzung um Abs. 2 + 3 des §35 InsO) eine Kann-Entscheidung des IV. Hier ist der Hintergrund, dass auch deine unternehmerischen Verbindlichkeiten durch Neuerwerbe (auch Mietverträge etc.) bei keiner Freistellung in die Insolvenzmasse eingehen. Das heißt, der IV müsste sich auch um diese Dinge kümmern. Sollte sich aber der IV mit dir einigen das die Selbständigkeit nicht zur Masse dazu gehört (Massenzugehörigkeitserklärung/Freigabeerklärung des IV), dann kann immer noch die Gläubigerversammlung/-ausschuss einen Antrag bei Gericht auf Unwirksamkeit stellen. Ist alles aktuell.
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2. Da der IV zu einer Freigabe nicht verpflichtet ist, muss man sich wohl oder übel mit ihm darüber einigen. Sehe ich das richtig ? Also muss man ihm wohl auch einen Betrag anbieten.
Betrag anbieten kann eigentlich nicht im Sinne des Gesetzes sein, da du nach dem §295 Abs.2 InsO in der Höhe Zahlungen entrichten musst, die du auch bei unselbständiger Tätigkeit an die Gläubiger abführen würdest. Hier musst du selber einmal recherchieren, was du aktuell bei deiner Situation verdienen könntest. Du musst auch aktuell nicht mehr zahlen, auch wenn du mehr Gewinne erwirtschaftest. Hierzu gab es Anträge an die Regierung, die aber aus Gründen der Verfahrensvereinfachung bisher nichts geändert haben.
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3. Da ich geschildert habe, dass meine Selbständigkeit bisher auf Sparflamme lief da ich auf eine klar Rechtslage gewartet habe, also Eröffnung des Verfahrens, habe ich nun natürlich das Geschäft erstmal wieder aufzubauen. D.h. ich kann derzeit nur einen Betrag von EUR 250 im Monat abführen, was einem Pfändungbetrag entspricht wenn man eine Arbeitsstelle mit EUR 2000 brutto im Monat hat.
Außerdem ist ja zu berücksichtigen, dass man am Anfang erstmal nichts hat und eben Anlaufschwierigkeiten da sind.
Das am Anfang nichts haben spielt insofern keine Rolle, dass du die Möglichkeit hast über die gesamte Zeit der WVP deine Zahlungen nach wirtschaftlicher Situation zu zahlen. Du solltest aber a) am Ende deiner gesamten Verpflichtung nachgekommen sein und b) den Nachweis erbringen können, warum Zahlungen später geflossen sind.
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4. Da bei mir auch noch Lohnabtretungen durch Gläubiger vorliegen, würden die bei einer Festanstellung für die ersten 2 Jahre doch durchaus greifen. D.h. die Gläubiger sehen da erstmal nichts. Wäre ja ein weiteres Argument für die Freigabe, oder ?
Inwiefern gibt es denn Lohnabtretungen die nicht mit in die Inso fallen?
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5. Kann man in der Freigabeerklärung auch die abzuführenden Beträge staffeln ? Also im ersten Jahr ... und im zweiten Jahr ...
Siehe zu 3.
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6. Muss der Zeitpunkt der Abführung zwingend monatlich sein ? Wäre es nicht besser einen Betrag festzulegen, der am Jahresende abgeführt wird ? Da Einkünfte ja durchaus unregelmäßig.
Siehe zu 3.
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7. Beschränkt sich eine solche Freigabeerklärung und deren Wirkungen automatisch auf die Dauer des Insolvenverfahrens, also nur bis Aufhebung des Insolvenzverfahrens ? Danach greifen ja die Obliegenheiten.
Ich schaue mal was ich finde
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8. Mein IV meinte ich müsse im eigenen Interesse einen "angemessenen" Betrag an ihn abführen da ich sonst die Restschuldbefreiung durch Versagungsanträge riskiere. Angeblich lägen ihm da auch schon Informationen von Gläubigern vor, die einen solchen Antrag stellen wollen. Da Versagensanträge wegen zu niedriger Abführung an die Gläubiger nur wegen Verstoß gegen Obliegenheiten nach §295 gestellt werden können, betreffen diese Anträge doch nur die WVP aber nicht das Insolvenzverfahren. Sehe ich das richtig ? Alles nur Bluff ?
Die Versagungsanträge beziehen sich auf die WVP. Deshalb auch während am besten der gesamten Zeit deiner Selbständigkeit min. die Summe zahlen, die du auch als unselbständiger in einer Festanstellung zahlen könntest. Du bist am Ende des Verfahrens zur RSB in der Beweispflicht, wenn ein Antrag gestellt wird. Wenn also schon vorher mit dir und dem IV eine Zahlung als angemessen besprochen wird, die auch haltbar ist, dann solltest du im grünen Bereich sein.
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9. Bin ich dem IV gegenüber Rechenschaftspflichtig, was ich in früheren Festanstellungen verdient habe ? Das wollte er auch noch als Vergleich haben. Ich bin ca. 6 Jaher aus einem früheren Beruf raus, habe zwischenzeitlich was Anderes gemacht (Selbständigkeit). Da ist es sowieso nicht so einfach was Neues dann zu finden da ich in der IT Branche tätig war, die einem stetigen Wandel unterliegt.
Hier find ich die Idee mit Stellensuche ganz gut. So bekommst du ein Gefühl für deinen Marktwert und hast den auch ggf. schriftlich.
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Ich bin mit mir auch noch nicht im Reinen wie ich meine Zukunft gestalte.
²Eberhard Braun, InsO Kommentar 4. Auflage 2009