Irgendwie hast Du ein Problem mit der Wirklichkeit. Daher bin ich gezwungen mal Dein Posting zu zerpflücken, was eigentlich überhaupt nicht meine Angewohnheit ist.
["Und da §35 InsO unbestritten im laufenden Verfahren gilt und auf §295 Abs.2 explizit Bezug nimmt muss also auch §295 Abs.2 InsO im laufenden Verfahren gelten, jedoch nur in Bezug auf die Freigabe der selbständigen Tätigkeit."]
-->wurde auch nie bestritten, aber es bleibt dem Schu anheim gestellt 295II eigenverantwortlich und "angemessen"zu erfüllen. Eine Berechtigung des IV zur Leistungsklage, z.B. bei Nicht- oder der Höhe nach Nichrichtig abgeführter Beträge existiert nicht!
Deine Aussage ist richtig für den Zeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Beginn der WVP. Während der Dauer des eigentlichen Insolvenzverfahrens (zwischen Eröffnung und Aufhebung) ist hier überhaupt nichts eigenverantwortlich vom Schuldner zu regeln. Dieser verliert seine Verfügungsbefugnis über sein Vermögen (sowohl was er hat als auch was er im Laufe des "laufenden" Verfahrens erlangt) nach §80 InsO an den IV. Es ist Pflicht des IV dieses Vermögen nach §§ 35,36 InsO zu verwerten andernfalls macht er sich haftbar gegenüber den Gläubigern.
Der Schuldner ist in dieser Phase nicht zur Arbeit verpflichtet weil sozusagen die Knechtschaft abgeschafft wurde. Dennoch hat es rechtliche Folgen wenn er freiwillig eine Tätigkeit (sei es abhängig beschäftigt oder selbständig) ausübt. Im Übrigen besteht aber eine generelle Erwerbsobliegenheit bei Stundung der Verfahrenskosten.
["Die Recherche und die Feststellungen dazu muss er pflichtgemäß treffen, da er gegenüber den Gläubigern verpflichtet ist. Meiner Meinung nach kann er sogar den abuführenden Betrag erhöhen wenn sich aus der tatsächlichen Erwirtschaftung deutlich höhere Einkünfte ergeben."]
-->Nein! Der IV hat nach erfolgter Freigabe keine Verpflichtung eine Feststellung hinsichtlich des "angemessenen" damit abzuführenden Betrages zu treffen. BITTE NENNE DAZU EINE RECHTSQUELLE, EINE URTEIL oder BESCHLUSS... i.ü. Wikipedia ist keine Quelle!
Wo habe ich denn hier bitteschön Wikipedia zitiert ? Bestimmt nicht in diesem Thread als rechtliche Quelle.
Mein Quellen stammen aus dem Hamburger Insolvenzkommentar, 3. Auflagen 20009. Ach ich vergaß, Robinhot ist leider nicht im Besitz eines Kommentars. Ja hast eben Pech gehabt. Wie bereits oben erläutert ist der IV verpflichtet das Vermögen des Schuldners im Interesse der Gläubiger zu verwalten und zu verwerten.
Bei einer selbständigen Tätigkeit hat der IV 3 Optionen (HambKInsO §35 Rz. 244)
a) eine Betriebsfortführung
b) selbständiges Wirtschaften des Schuldners
c) Enthaftung durch Freigabe
Eine Betriebsfortführung liegt in meinem Fall jetzt nicht vor, war auch nie beabsichtigt da der ausgeübte Geschäftsbetrieb keine ausreichenden Gewinne mehr abgeworfen hat. Sonst wäre ja auch keine Insolvenz notwendig gewesen. Zweite Option des IV ist die Duldung des selbständigen Wirtschaftens ohne Freigabe und Übernahme der massezugehörigen Erlöse und der daraus entstehenden Verpflichtungen. Das dürfte m.E. der Ausnahmefall sein da wie bereits vorher geschildert die Risiken einer selbständigen Tätigkeit kaum vorab rechtssicher abschätzbar sind. Daher bleibt es in aller Regel bei c) - wenn keine Betriebsfortführung nach a) - und hier hat der IV eine Erklärung abzugeben und eine Ausgleichszahlung für die Gläubiger zu veranschlagen nach §295 Abs.2 InsO. HambKInsO §35 Rz. 264
Bezüglich der Höhe der Abführungsbeträge kann und muss der IV Abführungsbeträge nach eigenem Ermessen im Interesse der Gläubiger veranschlagen und ist zur Durchsetzung der Ansprüche in Form einer Leistungsklage verpflichtet. Natürlich kann der Schuldner sich auf den Standpunkt stellen und behaupten, die geforderten Beiträge seien der Höhe nach nicht angemessen oder der Schuldner sei generell nicht verpflichtet zur Abführung. In diesem Fall hat das Prozessgericht, dass sich mit der Leistungsklage des IV befasst (nicht das Insolvenzgericht) diese Pflicht und die entsprechende Höhe festzustellen. Näheres zur Verfahrensweise siehe HambKInsO §35 Rz. 272-275
Im Übrigen ist die mangelnde Abführung der Beträge an die Insolvenzmasse eine Verletzung der Mitwirkungspflicht i.S.d. §290 Abs.1 Nr.5 InsO, siehe auch bereits genannte Quelle HambKInsO §35 Rz. 264
["Bezüglich der "Kläger" ist auch die Sonderregelung in §35 Abs.2 InsO zu berücksichtigen. Den Gläubigern steht schon das Recht zu, die Freigabe des IV anzufechten, z.B. wenn diese den definierten Abführungsbetrag für zu niedrig halten."]
-->Stimmt, ABER die Gläubiger sind nachweispflichtig, reine Behauptungen reichen nicht! Die Abweisung eines solchen Versagungsntrages ist aus meinen Augen die Berechtigung zur Strafanzeige ggü. diesen GL. Ich bin zwar kein Strafrechtler aber dies müsste evtl. §153StGB darstellen.
Falsch. Hier verwechselst Du einen Antrag auf Versagung der RSB nach §290 InsO mit dem Recht der Gläubiger die Erklärung des IV nach §35 Abs.2 Satz 3 anzufechten. Es ist das Recht der Gläubigerversammlung (wenn Gläubiger ihre Rechte im Verfahren geltend machen wollen) einen Antrag auf Unwirksamkeit der Erklärung des IV zu stellen und das Gericht hat diesem Willen statt zu geben. M.E. braucht noch nicht mal ein konkreter Grund für die Unwirksamkeit der Erklärung angegeben zu werden, schon gar nicht muss man irgendwas nachweisen.
Da die Gläubiger nicht immer sofort zu einem Antrag des Schuldners Stellung nehmen können, der IV aber in der Pflicht ist Risiken für die Insolvenzmasse unverzüglich zu beseitigen sofern mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln möglich, ist es völlig rechtskonform wenn der IV zunächst eine Erklärung abgibt und sich die Gläubigerversammlung später dagegen entscheidet. Im Falle der Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist dieser berechtigt aber aufgrund mangelnder finanzieller Mittel bei der Verwaltung dürfte die Bestellung nur bei entsprechend "großen" Verfahren in Frage kommen. Karstadt, Quelle, etc. Schließlich erhalten die Mitglieder des Ausschusses ja dann auch eine Vergütung.
Rechtsquelle hier ist der HambKInsO §35 Rz. 266,267. Das Recht der Gläubiger zur Anfechtung der Erklärung ist analog zu den Rechten aus §157 InsO. Unklar sind sich die Juristen lediglich über die Rückwirkung der nachträglichen Anfechtung der Erklärung. Hier müsste der Schuldner die den Abführungsbeträgen übersteigenden Erlöse nach h.M. abgeführt werden sofern sie noch vorhanden sind. Das Entstehen einer neuen Verbindlichkeit gegenüber den Gläubigern wird im Allgemeinen abgelehnt, da der Erklärung des IV dem Schuldner ggü. auch eine Vertrauenswirkung nach §242 BGB zukommt.
["Auch hier hat es sich der Gesetzgeber "einfach" gemacht in der Formulierung."]
-->Nein, das war durchaus gewollt so... ich unterstelle das Rechtsunsicherheit beabsichtigt war... wäre doch für die selbständigen Schu sonst zu erträglich.... Genormte Regelbeispiele, das wäre doch zu einfach, der InsOschu könnte dann doch sicherer seine ihm obliegenden Verpflichtungen einschätzen. Diese Bewertung der Einschätzung des selbständigen InsOSchu wird SPÄTER in einem etwaigen Versagungsverfahren nur durch den Richter entschieden. Ausgerechnet in solch wichtigen Fragen gibt es im "deutschen Preussen" keine Regelung. Dies fällt auf!
Diese Auffassung kann man vertreten hat aber einen leicht paranoiden Charakter. Wenn der Gesetzgeber Unklarheit wollte, hätte er den §35 Abs.2 InsO gar nicht erst eingeführt, er gilt ja erst sei 01.07.2007 (Insolvenzänderungsgesetz 2006). Natürlich war es sinnvoll diesen Punkt zu regeln, auch im Interesse des Schuldners. Ich kann mittlerweile auch verstehen, dass man Redundanzen im Gesetz möglichst vermeiden sollte und kann daher generell auch den vereinfacht hergestellten Bezug zu §295 Abs.2 InsO nachvollziehen. Rechtsunsicherheit besteht hier eigentlich nicht weil die Fälle geregelt und rechtlich sauber beurteilt sind. Lediglich wenn man die sich ergebenden Pflichten zur Abführung des Betrages gegen die verbreitete juristische Meinung nicht anerkennen will, hat man zugegeben eine Rechtsunsicherheit.
Ansonsten ist alles recht einfach. IV gibt die selbständige Tätigkeit gegen eine Ausgleichszahlung frei, Schuldner übt seine Tätigkeit aus und zahlt den Betrag und Ruhe ist. Was übrigens für diese Diskussion auch mal nicht schlecht wäre, gelle ? :whistle:
Der Schuldner wird ja auch nicht verpflichtet die selbständige Tätigkeit unter den Bedingungen des IV auszuüben. Er ist nach wie vor frei in seinen Entscheidungen.
Ein Nichtsabführender ANGESTELLTER InsOSchu erlangt die RSB weil er lediglich an §850cAbs.2aZPO gemessen wird. Übt dieser angestellte InsOSchu eine abhängige Erwerbstätigkeit aus die keine/kaum pfändbare Erträge entstehen lässt erlangt er trotz alldem die RSB. Anders ein selbständig tätiger InsOSchu, diesem obliegt 295II InsO mit allen Kosequenzen einer etwaig "unangemessenen" Abführung. Selbst im Falle einer Abführung, aber einer etwaig zu geringen Abführung, ist die RSB i.d.R zu versagen.(Einzelfalleintscheidungen ich weis)
Hier machst Du aber einen Denkfehler und vermischt wieder die selbständige Tätigkeit im laufenden Insolvenzverfahren und im Falle der WVP. Eine Versagung im laufenden Verfahren nach §290 InsO ist nur möglich, wenn die vom IV geforderten (ggf. im Streitfall gerichtlich festgestellten) Beträge nicht abgeführt werden. Hier besteht eben keine Rechtsunsicherheit. Und mit den Bedingungen in der WVP befasst sich dieser Thread ausdrücklich nicht, ich muss hier nochmal auf den gewählten Titel "§35 InsO" verweisen.
In meiner täglichen Arbeit einer InsOKanzlei erlebe ich deswegen die eigentlich unbegründete Aufgabe von selbständigen Erwerbstätigkeiten und das bewusste in Kauf nehmen von Niedriglohn-Tätigkeiten. Und zur Bewerbungs-pflicht brauche ich hier nichts auszuführen. Bewerbungsschreiben kann man so oder auch so abfassen. Das hat mit Gleichbehandlung von selbständigen und angestellten InsOSchu nichts zu tun. Dies war Absicht! Das dies noch immer so gewollt ist zeigen Beschlüsse wie z.B. BGH IX-ZB-50-05. Es wird weiterhin nicht konkretisiert!
Ich lach mich gleich schlapp. Du arbeitest in einer Insolvenzkanzlei ? Als Hausmeister ? :whistle:
Das genannte Urteil beschäftigt sich schon wieder mit der WVP und nicht mit der selbständigen Tätigkeit im laufenden Insolvenzverfahren (zwischen Eröffnung und Aufhebung) nach §35 InsO. Kannst Du mal bitte beim Thema bleiben ? Dieser Thread befasst sich ausschließlich mit den Aspekten der selbständigen Tätigkeit im Falle der Freigabe, nicht generell. Das habe ich jetzt mindestens schon zum dritten Mal entgegnet in unserer Diskussion.
Im Übrigen wäre es mal hilfreich wenn Feuerwald oder malud mal zu der penetranten Argumenteverweigerung und Fehlinterpretation Stellung nehmen würden. Die sitzen wahrscheinlich jeden Morgen lachend im Büro. Na ich nehms halt locker. Viel Neues als Wiederholungen kann ja bald nicht mehr kommen. Obwohl man weiß es nicht. :coffee:
Schauen Sie sich doch an, Sie recherchiren hier und machen sich als Selbständiger Nachts Gedanken ob Sie die Obliegenheiten erfüllen bzw. etwas zu otimieren und ein gleichwertiger Angestellter bekommt i.d.R. die RSB OBWOHL er u.U. kaum/Nichts abgeführt hat zudem Nachts denk ich besser schläft.
Bist Du jetzt auch noch Psychologe ? Ich beantworte die Fragen hier wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Wie jeder andere auch. Bezeichnend ist aber doch, dass Du immer wieder kontra geben musst, meist in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten nach meinem jeweiligen Posting. Das ist doch nun wirklich bezeichnend. Wahrscheinlich sitzt Du jetzt schon wieder auf heißen Kohlen um mein neues Posting kommentieren zu können. Aber irgendwann wirds langweilig, denk auch mal an die Leser die sich das hier geben müssen. :mad2:
Aber Insolvenz ist hart drum habe ich auch kein Mitleid mit denen. Die müssen hierdurch, ob sie wollen oder nicht.