Die Frage hatte ich beantwortet. Meiner Meinung nach kann die RSB nicht versagt werden, weil man eine Forderung nicht bestritten hat. Eine solche Mitwirkungspflicht habe ich bisher nicht gefunden. Es würde wohl auch zu weit gehen, vor allem wenn man bedenkt, dass die Beurteilung einer Forderung rechtlich sehr schwierig sein kann.
Ihre Einschätzung zu der Unterhaltsgeschichte teile ich. Ich glaube, ich würde da auch nicht weiter dran rühren was die Insolvenzseite betrifft.
Hallo,
da muss ich dem "Alten" zustimmen.
Wenn ein Gläubiger nachweislich viel zu hohe Forderungen anmeldet, ist das eine Straftat und nennt sich Betrug! Ich würde den TH und das Gericht schriftlich informieren (mit Kopien der Unterlagen die beweisen, dass die angemeldete Summe nicht stimmt).
Meine Herren, Sie haben ja Recht mit dem Betrug etc., wenn man voraussetzt, es ist einer.
Aber ich kann es ja nicht ändern: Wenn eine Forderung geprüft und festgestellt ist, dann ist es zunächst einmal so. Sie kann nicht nochmal geprüft werden, das sollte allein schon im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens klar sein, vgl. BGH, s. auch OLG Hamm v. 17.06.08. Kein Gesetz ermöglicht dies. Das würde eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Prüfungstermins bedeuten, wie soll das gehen angesichts der Wirkung der Feststellung, s. § 178 Abs. 3 und § 201 Abs. 2 InsO? Doch allenfalls nur mit einer Wiedereinsetzung über § 186 InsO, wenn man den PT unverschuldet versäumt hat.
Die Situation ist vergleichbar mit einem VB (zB mit unberechtigten Ansprüchen), den man rechtskräftig werden lässt.
Versäumt jmd. seine rechtlichen Möglichkeiten, dann ist es zunächst einmal sein Problem. Er hätte ja Einspruch einlegen, die Forderung bestreiten können usw. Wobei eine Forderung trotzdem an der Verteilung teilnimmt, wenn der Verwalter sie festgestellt hat.
Eine Feststellung zur Insolvenztabelle ohne sorgfältige Prüfung könnte vielleicht ein Haftungsfall für den Verwalter auslösen. Das halte ich hier aber für unwahrscheinlich.
Da dieses Ergebnis unbestritten unbillig sein kann, hat der BGH eben die Möglichkeit eröffnet, in engen Grenzen aber immerhin durch einen Schadensersatzanspruch gestützt auf § 826 BGB die Rechtskraft eines Titels zu durchbrechen. Nach OLG Hamm auch bei einer festgestellten Insolvenzforderung möglich.