Ich mache selber eine Umschulung.
Eine Umschulung zählt nicht als reguläre Arbeitsstelle.
Der Wagen dürfte pfändbar sein, wenn Ihr Mann nicht anderweitig zur Umschulung gelangen kann.
Die Umschulung selber fordert kein Auto also kommt es nur darauf an ob er ohne den Wagen nicht dort hin kommt.
Desweiteren ist es so das Ihr Mann zuerst abklären sollte ob die Umschulung in der späteren WVP anerkannt wird.
Eine Umschulung ist keine Arbeitsstelle und nicht mit dieser gleich zusetzten.
Heißt: Wenn Ihr Mann ich die WVP kommt, wenn die Umschulung noch läuft, verletzt er hiermit seine Erwerbsobliegenheit.
Dies kann unter zwei verschiedenen Faktoren umgangen werden:
1. Es liegen gesundheitliche Gründe vor die ihm eine Arbeit in seinem alten Beruf nicht mehr erlauben.
2. Sein bisheriger Beruf/Qualifikatin(sstand) ist garnicht mehr nachgefragt und er hat keine chance mit noch sovielen Bewerbungen im Arbeitsmarkt unter zu kommen.
Beide Varianten müssen nachgeprüft und bestätigt sein.
Egal ob Variante 1 oder Variante 2 zutreffen sollte muss der TH Ihres Mannes der Umschulung zustimmen, damit diese nicht als Obliegenheitsverletzung gewertet werden kann, sollte die WVP noch zu Umschulungszeiten beginnen.
Da Ihr Mann die Umschulung auch erst in der Insolvenz anfängt sollte er zusätzlich das Gericht informieren.
Alles mit entsprechenden Nachweisen untermauern.
Sollten weder gesundheitliche noch arbeitsmarkt bedinge Gründe vorliegen wird es schwer das TH und Gericht zustimmen. In dem Fall könnte die Obliegenheitsverletzung in der WVP, denn die Umschulung nicht vorher beendet ist, zur RSB versagung führen.
Bevor Sie sich Gedanken um das Auto machen sollten Sie sich eher Gedanken machen ob die Umschulung wirklich unumgänglich und für seine berufliche Zukunft unverzichtbar ist.
Denn sollte die Umschulung nicht elementar wichtig sein und vom TH/Gericht nicht unterstützt werden könnte nicht nur der Wagen, im falle der erreichbarkeit mit ÖPNV, weg sein sondern auch die RSB flöten gehen, was weitaus schlimmer währe.
Aber ich kann Sie insoweit beruhigen:
Wenn die Umschulung unumgänglich ist, vom TH und Gericht unterstütz wird und es keinerlei möglichkeiten gibt zumutbar mit Bus und Bahn zur Umschulung zu gelangen wird der Wagen vorraussichtlich gelassen, und die RSB bleibt auch, bei erfüllung der anderen Obliegenheiten und erfüllung sonstiger Vorraussetzungen in Sichtweite.