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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...  (Gelesen 6940 mal)

HarryP

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Hallo,

bei mir ist der kurriose Fall, dass der Inso-Antragssteller nach Eröffnung des Inso-Verfahren als Gläubiger selbstverständlich vom Inso-Verwalter angeschrieben wurde, er seine Forderung in Höhe von 14.000€ dann aber nicht angemeldet hat! :gruebel:

Nun meine Fragen:
Wenn ein Insolvenzplan durch die Gläubigerversammlung verabschiedet wird, geht dieser Gläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hat, ja zunächst leer aus. Wenn nun einige Jahre ins Land gegangen sind und ich mich in der WVP gemäß Vorgaben verhalten habe, kann dann genau dieser eine Gläubiger seine Forderung immer noch voll geltend machen und mir dadurch die RSB versagt werden??

Im Inso-recht wird die Bezeichnung "Verfahrensbeteiligte"  verwendet. Ist ein Verfahrensbeteiligter nur derjenige, der seine Forderung angemeldet hat? Und wie ist es in meinem Fall (Inso-Antragssteller aber nicht in Gläubigerliste)?

Und noch ne Frage (Ich hoffe es passt ins Thema!):
Gibt es eigentlich auch während des Inso-Verfahrens die Möglichkeit alle Schulden auf einmal los zu werden, indem die Gläubiger einem Vergleichangebot durch einen Dritten (die gute Fee) zustimmen? Muss hier die Gläubigerversammlung zustimmen und wenn ja, gilt hier, dass  die Kopf- und Forderungsmehrheit entscheidet oder kann ein einzelner Gläubiger diese Möglichkeit zum Kippen bringen?

Wenn alle Gläubiger während des Inso-Verfahrens einem Vergleich , der durch einen Dritten bedient wird,  zustimmen, bekomme ich dann die RSB sofort??

Ne Menge Fragen ich weiss...sorry!
trotzdem vielen Dank für Eure Hilfe...
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Feuerwald

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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #1 am: 01. Juni 2007, 17:47:06 »


Hallo Harry !

Zunächst sollten die Begriffe klargestellt werden, um nicht mutmaßen zu müssen.

"Wenn ein Insolvenzplan durch die Gläubigerversammlung verabschiedet wird"


-> Im Fall eines Insolvenzplans gibt es keine Wohlverhaltenphase und auch keine gerichtliche Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern einen für alle Parteien verbindlichen "Plan" der zu einem "Ergebnis" führt. Sonst bräuchte es keinen Plan. Ein Insolvenzplan(verfahren) ist nur in der sog. Regelnsinsolvenz vorgesehen. Bitte prüfen Sie nochmals, ob ein Insolvenzplan im Regelinsolvenzverfahren tatsächlich zustande gekommen ist oder ob Sie mit Insolvenzplan etwas anders meinen.


"Wenn nun einige Jahre ins Land gegangen sind und ich mich in der WVP gemäß Vorgaben verhalten habe, kann dann genau dieser eine Gläubiger seine Forderung immer noch voll geltend machen und mir dadurch die RSB versagt werden?? "

- Im Restschuldbefreiungsverfahren (nicht zu verwechseln mit einem Insolvenzplanverfahren) werden alle Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) von der Restschuldbefreiung erfasst, auch solche, die im Insolvenzverfahren nicht zur Tabelle angemeldet wurden. (§ 301 Ins). Ausnahme sind die im § 302 InsO aufgelisteten Forderungen. Die RSB kann im Schlusstermin des Insolvenzverfahren gem. § 290 InsO und in der sog. Wohlverhaltensphase gem. §§ 295, 296 InsO versagt werden. Antragsberechtigt sind Insolvenzgläubiger (Gläubiger gem. § 38 InsO). Der Umstand einer nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen ist kein Versagungsgrund, denn sonst würde ja kein Insolvenzgläubiger Forderungen anmdelden und das ganze RSB-verfahren würde sich in Luft auflösen.

"Wenn alle Gläubiger während des Inso-Verfahrens einem Vergleich , der durch einen Dritten bedient wird,  zustimmen, bekomme ich dann die RSB sofort?? "


-> das ist denkbar, aber teils schwierig,  auch abhängig von  der Zahl Insolvenzgläubiger. hat aber scbon geklappt.

Gruss
Feuerwald


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HarryP

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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #2 am: 02. Juni 2007, 16:17:19 »

Hallo Feuerwald,
vielen Dank für die Erläuterungen.
Um die derzeitigen Bedingungen klarer darzustellen: Das Regelinsolvenzverfahren ist eröffnet worden (ich bin mit meiner Einzelfirma durch Fremd- und anschließendem Eigenantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung in das Verfahren gegangen), aber es ist noch nicht beendet. Die erste Gläubigerversammlung hat stattgefunden und jetzt soll ein Inso-Plan erstellt werden. Diesen Inso-Plan kann der Inso-verwalter und/oder ich selbst erstellen. Die Pläne bedürfen der Zustimmung der Gläubigerversammlung. So weit ist alles klar.

Meine Frage ist nun die: Wenn im Inso-Planverfahren die angemeldeten Forderungen durch einen Vergleich bedient werden, sind dann die nicht gemeldeten Forderungen alle "wertlos"? Kann dieser Gläubiger dann nie mehr Forderungen an mich stellen?

Übrigens: Trotz vielen Recherchen war mir bislang nicht klar, dass mit einem durch die Gläubigerversammlung angenommenen Insolvenzplan die RSB sofort erlangt wird und sich keine WVP daran anschließt.

Weiter hatte ich gefragt:
"Wenn alle Gläubiger während des Inso-Verfahrens einem Vergleich , der durch einen Dritten bedient wird,  zustimmen, bekomme ich dann die RSB sofort?? "
Lieber Feuerwald, Ihre Antwort:
-> das ist denkbar, aber teils schwierig,  auch abhängig von  der Zahl Insolvenzgläubiger. hat aber scbon geklappt.
Welche Kriterien gelten bei dieser alles entscheidenen Gläubigerversammlung: Die Kopf- und Forderungsmehrheit der anwesenden Gläubiger oder gibt s auch Vetorechte?

Danke Ihnen (und allen anderen;-)) für weitere Erklärungen.
Mit den besten Grüßen
Harry
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ThoFa

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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #3 am: 02. Juni 2007, 20:08:46 »

Hallo,

Meine Frage ist nun die: Wenn im Inso-Planverfahren die angemeldeten Forderungen durch einen Vergleich bedient werden, sind dann die nicht gemeldeten Forderungen alle "wertlos"? Kann dieser Gläubiger dann nie mehr Forderungen an mich stellen?

Der Plan gilt auch gegenüber Gläubigern, die nicht angemeldet haben.

Übrigens: Trotz vielen Recherchen war mir bislang nicht klar, dass mit einem durch die Gläubigerversammlung angenommenen Insolvenzplan die RSB sofort erlangt wird und sich keine WVP daran anschließt.

Es gibt keine RSB bei einem Insolvenzplan, ergo auch keine WVP !!

MfG

ThoFa
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goldduck

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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #4 am: 04. Juni 2007, 18:04:42 »

Hallo,es kann sein das derjenige der das Insolvenzverfahren in Gang gebracht hat, eine Warenkreditversicherung hat.
Die bezahlt nämlich erst im Schadensfall (Insolvenz des Schuldners).Hat man dann ein amtliches Schreiben mit der Insolvenzeröffnung oder Ablehnung ,dann zahlt die WKV je nach Vertrag zb. 65% der Forderung an den Gläubiger.
Vielleicht hat er deshalb die Forderung nicht mehr angemeldet.
MFG
Stefan
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HarryP

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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #5 am: 05. Juni 2007, 08:50:55 »

Muß leider nochmals nachhaken:
 
ThoFa schrieb.
Der Plan gilt auch gegenüber Gläubigern, die nicht angemeldet haben.

Wenn der Inso-Plan eine Zahlung an jeden gemeldeten Gläubiger vorsieht, hat dann ein Gläubiger, der seine Forderung nicht gemeldet hat, der aber dass Inso-Verfahren durch den Inso-Antrag überhaupt ins Rollen gebracht hat, ein Anrecht auf die gleiche Quote?? Das entspräche ja Ihrer Aussage, dass der Plan gegenüber allen Gläubiger gilt.
Ist mit Annahme und Bestätigung der Planes alles endgültig vorbei?

Haben Sie auch eine kurze Antwort zu meiner Frage nach den Veto-Rechten? --> Vielen Dank!!

hallo Golddruck:
Nein, es waren keine Warenlieferungen sondern der Forderungsbetrag resultiert aus einem (meiner Meinung nach unrechtmäßigen) Mietnachforderung.
Außerdem glaube ich, dass eine Warenkreditversicherung sicherlich die Forderung durch Aufkauf , d.h. Auszahlung des versicherten Betrages, sofort anmelden würde.

VG
Harry
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Feuerwald

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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #6 am: 05. Juni 2007, 14:07:00 »




Unterscheiden sollte man a) zwischen einem Insolvenzplan(Verfahren) und b)  einem Vergleich, den man mit den Insolvenzgläubigern, bspw. über dritte Personen im oder nach dem Insolvenzverfahren trifft.

zu a)

§ 254 InsO - Allgemeine Wirkungen des Plans

....  gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben ...

Im Insolvenzplan(verfahren) geht es nicht um Kopf-/Summenmehrheiten der einzelnen Insolvenzgläubiger, wie bspw. im Schuldenbereinigungsplanverfahren vor einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Im Insolvenzplan(verfahren) werden "Gruppen" gebildet.

Ein Insolvenzplan ist nicht die leichteste Fingerübung. Da gibt es einige Hürden.

zu b)

wenn nach einem erfolgreichen Vergleich  die Insolvenztabelle "leer" ist, also keine der Insolvenzgläubiger Insolvenzforderung (mehr) geltend machen, kann die RSB vorzeitig erteilt werden, bspw.  im Schlusstermin.

Gruss
Feuerwald
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Gismo

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Regelinsolvenz und Gläubigerversammlung,
« Antwort #7 am: 17. August 2007, 14:53:21 »

Hallo Feuerald,

Ich habe meinen Insolvensantrag abgegeben und werde warscheinlich unter die Regelinsolvenz fallen.
Heute ist mit Post vom AG ein Sachverständigen RA zugeteilt woden dem ich binnen einer Woche alle Unterlagen vorlegen muß.
Meine Frage: wird eigendlich immer im Regelinsolvenzverfahren eine Gläubigerversammlung gehalten und muß ich dort anwesend sein oder kann das Gericht auch anders entscheiden.  :rougi:

Gruß Gismo
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Feuerwald

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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #8 am: 17. August 2007, 15:08:47 »

Gismo

Die Insolvenzordnung sieht in der Regelinsolvenz einen Berichts-, Prüfungs- und Schlusstermin vor.  Denkbar ist zudem ein ganz/teilweises schriftliches Verfahren.

Meist erscheine keine bis wenige Insolvenzgläubiger in den Terminen. Die Anwesenheit des Schuldners ist – sofern nicht persönlich geladen wird – nicht verpflichtend. Man kann, muss aber nicht anwesend sein. Es kann jedoch Sinn machen, gewisse Termine wahrzunehmen, bspw. den Schusstermin, in dem Insolvenzgläubiger Versagungsanträge stellen können (§ 290 IsnO).
 
Auch sollte man im Prüftermin (bspw. auch im schriftlichen verfahren) darauf Achten, ob Insolvenzgläubiger Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 Abs. 2 InsO). Hier besteht ein Widerspruchsrecht des Schuldners (§ 175 Abs. 2 InsO).

Haben Sie zusammen mit dem Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung und einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt ?
 
Wenn Sie noch aktiv Selbständig sind, also ein Gewerbe  ausüben, sind Sie ein Kandidat für das Regelinsolvenzverfahren. Viel zu prüfen gibt es da nicht. 

Gruss
Feuerwald
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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #9 am: 17. August 2007, 16:32:06 »

Hallo ,

Die Anträge fülle ich am Wochenende aus, habe sie ja heute erst vom Gericht gekriegt,
Und ja ich bin noch selbstänig, habe es vorert dabei belassen um in das Regelinsolvenzvervahren zu kommen, dies erscheint mir einfacher als das Verbrauerinsolvenzverfahren oder lieg ich da falsch.  Nach der eröffnung wollte ich dann eigendlich Gewerbe abmelden und nach einiger zeit wieder anmelden. Dann habe ich einen sauberen Schlußstrich gezogen und kann noch mal von vorne anfangen ohne die altschulden.  Mal sehen was der TH dazu sagt, werde in beim ersten Termin darauf anschprechen! oder  :dntknw:

Gruß Gismo
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Feuerwald

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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #10 am: 17. August 2007, 20:28:28 »

Das Gewerbe nach Eröffnung abzumelden, ist kein Problem.
In jedem Fall und nicht vergessen:
Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten stellen.
Eigentlich sollten beide Anträge zusammen mit dem Eröffnungsantrag gestellt werden.

Im  Fall eines Regel(!)insolvenzverfahrens spricht man von einem Insolvenzverwalter.
Erst später in der WVP nennt sich der dann Treuhänder.

Gruss
Feuerwald


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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #11 am: 17. August 2007, 20:42:05 »

Hallo Feuerwald,

Und wie sieht das aus ein neues Gewerbe wieder anzumelden ( in der Insolvenz und oder in der Wohlverhaltensphase ) oder erst gar nicht abmelden.

Gruß Gismo :gruebel:
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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #12 am: 17. August 2007, 20:59:43 »

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert man seine Rechte  als Bürger ja nicht, weder wird ein Berufsverbot dadurch ausgesprochen, noch kann man den Selbständigen daran hindern, ein solcher zu sein oder es auch zu lassen !

Allerdings verliert man das Recht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen frei zu verfügen. Dazu gehört im eröffneten Insolvenzverfahren auch ein Unternehmen nebst Umsätzen. Dennoch steht dem selbständigen für eine Arbeit, die schließlich nicht zur Insolvenzmasse gehört, der unpfändbare Betrag als Lohn durchaus zu (§ 36 Abs. 1 InsO -> § 850i ZPO).

Seit 01.07. gibt es, wie schon gesagt, auch die Möglichkeit, ein Selbständige Tätigkeit bereits im eröffneten Insolvenzverfahren gänzlich frei zu geben (§ 35 Abs. 2 InsO -> § 295 Abs. 2 InsO). Das wäre die sauberste Lösung.

Es kommt halt, wie so oft, ganz drauf an. Das wird man mit dem IV besprechen müssen.

Später in der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällt der Insolvenzbeschlag gänzlich weg, d.h. auch eine Selbständigkeit und erst Recht die Umsätze darauf, können nicht mehr vom Treuhänder in Beschlag genommen werden, die Umsätze und Einkünfte des Selbständigen werden auch nicht von der Abtretung des TH erfasst. Daher muss der Selbständige in der Wohlverhaltensphase entsprechend freiwillige Beträge abführen, die dem Betrag entsprechen, der im Falle einer abhängigen Beschäftigung pfändbar wären (§ 295 Abs. 2 InsO).

Gruss
Feuerwald
 
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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #13 am: 17. August 2007, 21:51:38 »

Hallo,

Die Angelegenheit ist brisant,

Wenn ich das Unternehmen weiterführe muß ich meine Kunden und Auftragsgeber Preisgeben, das wäre nicht gut weil Aufträge Abbrechen werden und sich das Rum spricht da sie vom IV angeschrieben werden.

Ich habe im August und Sept.  so wieso wenig zu tun (Sommerloch durch Urlaub und so,war schon immer so ) und den Rest an Aufträgen habe ich schon Vorsorglich weit nach hinten geschoben und nichts schriftlich vereinbart.  So hätte ich mit Neugründung im Herbst gleich wieder neue Aufträge und kann neu anfangen.  Dass ist doch besser oder ?  :rougi: Oder kann mir ein neues Gewerbe versagt werden ? Es wird so wiso Tam Tam geben da bei mir nichts zu Pfänden ist, aber 95 % der Gläubiger wissen das bereits ich mußte die EV bereits vier mal abgeben, seit dem Konkurs 1996 der mangels Masse abgewiesen wurde.  Und 90 % der Schulden stammen aus der alten Firma.  Die neue die ich jetzt aufgeben muß oder will würde ohne diese Altschulden garnicht mal so schlecht aussehen, aber als privat Person Hafte ich eben mit allem mein ganzes Leben lang ( 30 Jahre )
Frage : was ist nun das beste

1.  weiterarbeiten und schimpf und schande ernte = Kunden verlieren oder
2.  abmelden einige zeit abwarten unter Vorwand ( z. B.  Bin Krank oder Betriebsurlaub ) und dann wieder anmelden?

Das ist hier die Frage der Fragen !

Für Antworten bin ich immer Dankbar!

Gruß Gismo
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Feuerwald

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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #14 am: 17. August 2007, 22:21:46 »

"Oder kann mir ein neues Gewerbe versagt werden ? "

Vom Insolvenzverwalter nicht. Wie gesagt,  im eröffneten verfahren wird man sehn, ob das (neue) Gewerbe dann gleich freigegeben wird. In der WVP ist es ohnehin kein Problem.

 
"2.  abmelden einige zeit abwarten unter Vorwand ( z. B.  Bin Krank oder Betriebsurlaub ) und dann wieder anmelden?"

Ok, wenn Sie persönlich diese Zeit einkommenstechnisch überbrücken können, ist eine Pause nicht verkehrt.  Zwingen kann Sie keiner.  Abmelden würde ich nicht zuuuu früh, erst sollte das verfahrens ins rollen gekommen sein. Nicht dass aus Ihnen noch ein Verbraucher wird. 

Gruss
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Re: Gläubiger ist wissentlich nicht in der Forderungsliste aber...
« Antwort #15 am: 18. August 2007, 09:34:38 »

Hallo Feuerald,

Erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten!

Ich werde die Sache erstmal so angehen,mal sehen ob alles so klappt wie ich mir das vorstelle !!! :whistle:

Wenn noch jemand Anregungen zu Thema hat, immer her damit.

Gruß Gismo :thumbup:
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