Was soll er auch groß dazu schreiben, er bringt es doch auf den Punkt. Ihre Argumente sind auch nicht überzeugend, teilweise Scheinargumente, darauf einzugehen es sich nicht lohnt. Dazu gehört die Schufa-Geschichte, wie man daraus auf die komplette Aufhebung von Schulden kommen kann, ist weder einleuchtend noch nachvollziehbar, angesichts der Intention der Datensammlung.
Weiter könnte man sagen, die Regelung zum Bürgschaftsschuldner ist erforderlich, um ihm die Einwendung durch § 768 Abs. 1 BGB abzuschneiden. Dann ist es aber egal, welche Auswirkung die RSB auf die Schulden hat. Das Argument wäre also für Ihre Theorie untauglich.
Es steht auch nirgends in der InsO, dass die Schulden gänzlich verschwinden. In § 301 InsO steht nur, dass der Gläubiger keine Befriedigung beanspruchen kann, durchaus vergleichbar mit § 214 BGB zur Verjährung. Die Regelung, dass eine Zahlung nicht zurückgefordert werden kann, ist sogar identisch. Trägt also auch nicht zur Klärung bei.
Meine Neigung, hier weiter zu machen, ist ehrlich gesagt grad nur gering ausgeprägt und Wortklauberei (Restschuldbefreiung: Irgendwie muss man das Kind ja nennen) hilft hier diesmal auch nicht.
Sicher, zugegebenermaßen haben sich zumindest in der Vergangenheit viele darüber Gedanken gemacht, welche Auswirkung die RSB auf die Schulden oder die Titel hat. Vereinzelt gab es sogar die Theorie, dass die RSB die Vollstreckbarkeit unmittelbar beseitigt. Diese Ansicht hat sich aber nicht durchgesetzt. Der BGH hat sich damit auseinandergesetzt und dem ebenfalls eine Absage erteilt. Dort steht am Ende der Entscheidung: Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (Begründung zu § 250 RegE-InsO BT-Drucks. 12/2445, S. 195; AG Saarbrücken ZInsO 2002, 151, 152; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 301 Rn. 1; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 301 Rn. 18; HK-InsO/Landfermann, § 301 Rn. 1; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 301 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 301 Rn. 18; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 301 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 191). Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann (Zum Nachlesen: BGH, Beschluss vom 25. 9. 2008 - IX ZB 205/06).
Mehr als diese Entscheidung braucht man zur Zeit nicht, denn es ist nicht absehbar, dass sich dies ändern wird. Einem Schuldner, der sich Vollstreckungsangriffen von Insolvenzgläubigern ausgesetzt sieht, bleibt so gesehen keine andere Wahl als die Vollstreckungsgegenklage.
Alles andere ist akademisch.